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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Kleine Mitteilungen

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verschiedenen Bezirke verschiedene Preise fest¬
setzen, um den Überschuß der allzu dicht be¬
völkerten Gegenden in diejenigen Landesteile
zu lenken, in denen das Staatsinteresse eine
Verstärkung der Landbevölkerung erfordert.

Mit der Durchführung der Agrarreform
soll sobald als möglich begonnen werden.
(Nach der "Kreuzztg." vom 21. Juli Ur. 837.)

Das Gesetz Über die Administration des
gewesenen preußischen Teilgebietes.

DaS vom Landtag angenommene Gesetz,
Kelches wir gestern erwähnten, hat folgenden
Wortlaut:

1. Die Ländereien des gewesenen Preu¬
ßischen Gebietes, welche auf Grund der
Bestimmungen des Versailler Vertrages vom
28. Juni 1919 einen unzertrennbaren Be¬
standteil der Republik Polen bilden, unter¬
liegen vollständig der Macht der Zentral¬
organe der Republik, des Landtages, des
Staatsoberhauptes und der Minister.

2. Die bisherigen Gesetze und Erlasse,
welche am Tage des Inkrafttretens vorliegen¬
den Gesetzes auf diese Ländereien verpflichten,
bleiben auch fernerhin in Kraft, sofern sie
keiner Änderung des vorliegenden oder
späteren Landtaggesetzes unterliegen.

3. Jegliche Ausnahmegesetze und Ver¬
fügungen, h erausg eg eben zu Un gunsten irg end-
°wer Nationalität oder Konfession werden
hiermit aufgehoben.

4. Es wird ein Ministerium des gew.
preußischen Teilgebietes mit dem Sitz in
Warschau gegründet.

L- Der Minister des gew. Preußischen
Teilgebietes ist Mitglied des Ministerrates
und besitzt eine dienstliche Stellung sowie
^gliche Rechte der Minister der Republik.

6. Der Minister des gew. Preußischen
Nietes hat folgende Aufgaben:

2) Übernahme aller Behörden und Be¬
amten vom Kommissariat des O. P. V.
und von den deutschen und preußischen
Staatsorganen,
b) Verwaltung des gew. Preußischen
Gebietes nach den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, gerechnet von
dem Zeitpunkt an, wo sämtliche Ge¬
biete dieser Verwaltung unter die
direkte Leitung der zuständigen Mi¬
nister gestellt werden.
[Spaltenumbruch]
c) Vorbereitung des Überganges sämt¬
licher Behörden und Ämter des gew.
preußischen Gebietes unter die direkte
Leitung der entsprechenden Minister,
sowie Durchführung der Reorgani¬
sation dieser Behörden entsprechend
den Grundsätzen, die für das ganze
Reich angenommen sind.
es Erlaß nach Verständigung mit den
zuständigen Ministern von Ausfuh¬
rungsbestimmungen zur Einführung
Polnischer Gesetze und Verfügungen,
die Änderungen der preußischen und
deutschen Gesetze und Verfügungen
beabsichtigen, was zur vollständigen
Abtrennung der Behörden und Ämter
von Deutschland und zur Anpassung
ihrer Form und Prozedur an die
neuen Politischen Bedingungen, die
aus der Angliederung an die Republik
Polen folgen, nötig ist.

7. Der Minister des gew. preußischen
Gebietes ist dienstlicher Vorgesetzter der
Behörden und Ämter dieses Gebietes, mit
Ausnahme derjenigen, welche durch Beschlüsse
des Ministerrates dem zuständigen Minister
überwiesen werden.

Die Angelegenheiten der ausländischen
Politik, militärische und Zollfmgen unter¬
liegen den zuständigen Ministern direkt.

8. Das Amt des Oberpräsidenten der
Provinz sowie der Bezirksregierung wird
aufgehoben. Anstatt dessen werden Woywod-
schaftsämter mit Woywoden an der Spitze
geschaffen. Die Woywoden haben die Macht¬
befugnisse der Oberpräsidenten und Regie¬
rungspräsidenten und die Woywodschaftsämter
die Machtbefugnisse der Bezirksregierungen.

9. Es werden zwei Woywodschaften ge¬
bildet, eine Posener für das Gebiet des
Großherzogtums Posen und eines Teiles
des Namyslower und Sytzower Kreises,
welcher Polen zuerkannt ist, -- und eine
Pommersche für die übrigen Teile des gew.
preußischen Teilgebietes, die jetzt bereits
dem Polnischen Staate angegliedert sind.

Den Sitz der Woywodschaftsbehörden
wird der Ministerrat auf Antrag des gew.
preußischen Gebietes bestimmen.

10. Die Woywoden werden vom Staats¬
oberhaupt auf Antrag des Ministers des

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Kleine Mitteilungen

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verschiedenen Bezirke verschiedene Preise fest¬
setzen, um den Überschuß der allzu dicht be¬
völkerten Gegenden in diejenigen Landesteile
zu lenken, in denen das Staatsinteresse eine
Verstärkung der Landbevölkerung erfordert.

Mit der Durchführung der Agrarreform
soll sobald als möglich begonnen werden.
(Nach der „Kreuzztg." vom 21. Juli Ur. 837.)

Das Gesetz Über die Administration des
gewesenen preußischen Teilgebietes.

DaS vom Landtag angenommene Gesetz,
Kelches wir gestern erwähnten, hat folgenden
Wortlaut:

1. Die Ländereien des gewesenen Preu¬
ßischen Gebietes, welche auf Grund der
Bestimmungen des Versailler Vertrages vom
28. Juni 1919 einen unzertrennbaren Be¬
standteil der Republik Polen bilden, unter¬
liegen vollständig der Macht der Zentral¬
organe der Republik, des Landtages, des
Staatsoberhauptes und der Minister.

2. Die bisherigen Gesetze und Erlasse,
welche am Tage des Inkrafttretens vorliegen¬
den Gesetzes auf diese Ländereien verpflichten,
bleiben auch fernerhin in Kraft, sofern sie
keiner Änderung des vorliegenden oder
späteren Landtaggesetzes unterliegen.

3. Jegliche Ausnahmegesetze und Ver¬
fügungen, h erausg eg eben zu Un gunsten irg end-
°wer Nationalität oder Konfession werden
hiermit aufgehoben.

4. Es wird ein Ministerium des gew.
preußischen Teilgebietes mit dem Sitz in
Warschau gegründet.

L- Der Minister des gew. Preußischen
Teilgebietes ist Mitglied des Ministerrates
und besitzt eine dienstliche Stellung sowie
^gliche Rechte der Minister der Republik.

6. Der Minister des gew. Preußischen
Nietes hat folgende Aufgaben:

2) Übernahme aller Behörden und Be¬
amten vom Kommissariat des O. P. V.
und von den deutschen und preußischen
Staatsorganen,
b) Verwaltung des gew. Preußischen
Gebietes nach den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, gerechnet von
dem Zeitpunkt an, wo sämtliche Ge¬
biete dieser Verwaltung unter die
direkte Leitung der zuständigen Mi¬
nister gestellt werden.
[Spaltenumbruch]
c) Vorbereitung des Überganges sämt¬
licher Behörden und Ämter des gew.
preußischen Gebietes unter die direkte
Leitung der entsprechenden Minister,
sowie Durchführung der Reorgani¬
sation dieser Behörden entsprechend
den Grundsätzen, die für das ganze
Reich angenommen sind.
es Erlaß nach Verständigung mit den
zuständigen Ministern von Ausfuh¬
rungsbestimmungen zur Einführung
Polnischer Gesetze und Verfügungen,
die Änderungen der preußischen und
deutschen Gesetze und Verfügungen
beabsichtigen, was zur vollständigen
Abtrennung der Behörden und Ämter
von Deutschland und zur Anpassung
ihrer Form und Prozedur an die
neuen Politischen Bedingungen, die
aus der Angliederung an die Republik
Polen folgen, nötig ist.

7. Der Minister des gew. preußischen
Gebietes ist dienstlicher Vorgesetzter der
Behörden und Ämter dieses Gebietes, mit
Ausnahme derjenigen, welche durch Beschlüsse
des Ministerrates dem zuständigen Minister
überwiesen werden.

Die Angelegenheiten der ausländischen
Politik, militärische und Zollfmgen unter¬
liegen den zuständigen Ministern direkt.

8. Das Amt des Oberpräsidenten der
Provinz sowie der Bezirksregierung wird
aufgehoben. Anstatt dessen werden Woywod-
schaftsämter mit Woywoden an der Spitze
geschaffen. Die Woywoden haben die Macht¬
befugnisse der Oberpräsidenten und Regie¬
rungspräsidenten und die Woywodschaftsämter
die Machtbefugnisse der Bezirksregierungen.

9. Es werden zwei Woywodschaften ge¬
bildet, eine Posener für das Gebiet des
Großherzogtums Posen und eines Teiles
des Namyslower und Sytzower Kreises,
welcher Polen zuerkannt ist, — und eine
Pommersche für die übrigen Teile des gew.
preußischen Teilgebietes, die jetzt bereits
dem Polnischen Staate angegliedert sind.

Den Sitz der Woywodschaftsbehörden
wird der Ministerrat auf Antrag des gew.
preußischen Gebietes bestimmen.

10. Die Woywoden werden vom Staats¬
oberhaupt auf Antrag des Ministers des

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[0435] Kleine Mitteilungen verschiedenen Bezirke verschiedene Preise fest¬ setzen, um den Überschuß der allzu dicht be¬ völkerten Gegenden in diejenigen Landesteile zu lenken, in denen das Staatsinteresse eine Verstärkung der Landbevölkerung erfordert. Mit der Durchführung der Agrarreform soll sobald als möglich begonnen werden. (Nach der „Kreuzztg." vom 21. Juli Ur. 837.) Das Gesetz Über die Administration des gewesenen preußischen Teilgebietes. DaS vom Landtag angenommene Gesetz, Kelches wir gestern erwähnten, hat folgenden Wortlaut: 1. Die Ländereien des gewesenen Preu¬ ßischen Gebietes, welche auf Grund der Bestimmungen des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 einen unzertrennbaren Be¬ standteil der Republik Polen bilden, unter¬ liegen vollständig der Macht der Zentral¬ organe der Republik, des Landtages, des Staatsoberhauptes und der Minister. 2. Die bisherigen Gesetze und Erlasse, welche am Tage des Inkrafttretens vorliegen¬ den Gesetzes auf diese Ländereien verpflichten, bleiben auch fernerhin in Kraft, sofern sie keiner Änderung des vorliegenden oder späteren Landtaggesetzes unterliegen. 3. Jegliche Ausnahmegesetze und Ver¬ fügungen, h erausg eg eben zu Un gunsten irg end- °wer Nationalität oder Konfession werden hiermit aufgehoben. 4. Es wird ein Ministerium des gew. preußischen Teilgebietes mit dem Sitz in Warschau gegründet. L- Der Minister des gew. Preußischen Teilgebietes ist Mitglied des Ministerrates und besitzt eine dienstliche Stellung sowie ^gliche Rechte der Minister der Republik. 6. Der Minister des gew. Preußischen Nietes hat folgende Aufgaben: 2) Übernahme aller Behörden und Be¬ amten vom Kommissariat des O. P. V. und von den deutschen und preußischen Staatsorganen, b) Verwaltung des gew. Preußischen Gebietes nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, gerechnet von dem Zeitpunkt an, wo sämtliche Ge¬ biete dieser Verwaltung unter die direkte Leitung der zuständigen Mi¬ nister gestellt werden. c) Vorbereitung des Überganges sämt¬ licher Behörden und Ämter des gew. preußischen Gebietes unter die direkte Leitung der entsprechenden Minister, sowie Durchführung der Reorgani¬ sation dieser Behörden entsprechend den Grundsätzen, die für das ganze Reich angenommen sind. es Erlaß nach Verständigung mit den zuständigen Ministern von Ausfuh¬ rungsbestimmungen zur Einführung Polnischer Gesetze und Verfügungen, die Änderungen der preußischen und deutschen Gesetze und Verfügungen beabsichtigen, was zur vollständigen Abtrennung der Behörden und Ämter von Deutschland und zur Anpassung ihrer Form und Prozedur an die neuen Politischen Bedingungen, die aus der Angliederung an die Republik Polen folgen, nötig ist. 7. Der Minister des gew. preußischen Gebietes ist dienstlicher Vorgesetzter der Behörden und Ämter dieses Gebietes, mit Ausnahme derjenigen, welche durch Beschlüsse des Ministerrates dem zuständigen Minister überwiesen werden. Die Angelegenheiten der ausländischen Politik, militärische und Zollfmgen unter¬ liegen den zuständigen Ministern direkt. 8. Das Amt des Oberpräsidenten der Provinz sowie der Bezirksregierung wird aufgehoben. Anstatt dessen werden Woywod- schaftsämter mit Woywoden an der Spitze geschaffen. Die Woywoden haben die Macht¬ befugnisse der Oberpräsidenten und Regie¬ rungspräsidenten und die Woywodschaftsämter die Machtbefugnisse der Bezirksregierungen. 9. Es werden zwei Woywodschaften ge¬ bildet, eine Posener für das Gebiet des Großherzogtums Posen und eines Teiles des Namyslower und Sytzower Kreises, welcher Polen zuerkannt ist, — und eine Pommersche für die übrigen Teile des gew. preußischen Teilgebietes, die jetzt bereits dem Polnischen Staate angegliedert sind. Den Sitz der Woywodschaftsbehörden wird der Ministerrat auf Antrag des gew. preußischen Gebietes bestimmen. 10. Die Woywoden werden vom Staats¬ oberhaupt auf Antrag des Ministers des

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/435>, abgerufen am 15.01.2025.