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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Kleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

lautet in seinen wichtigsten Bestimmungen
wie folgt:

Der Zweck der Agrarreform ist die Bildung
neuer Wirtschaften auf dem Wege der Kolo¬
nisation; die Vergrößerung vorhandener
Zwergwirtschaften zu selbständigen Einheiten;
die Bildung kleiner Wirtschaften für Obst-
und Gemüseproduktion; und schließlich die
Bildung von Arbeiter-, Beamten- und ähn¬
lichen Kolonien und Gärten in der Nähe von
Großstädten und Industriezentren.

Eigentümer oder Besitzer von Ackerland
können nur Personen sein, die eine selbständige
Wirtschaft persönlich führen oder ihre Erben.

Das grundsätzliche Mciximum des indivi¬
duellen Besitzes, das dem Zwangsankauf nicht
unterliegt, soll durch das Gesetz für die
einzelnen Bezirke in den Grenzen von 60
bis 18V Hektar festgesetzt werden.

Für das preußische Teilgebiet und für die
Länder im Osten kann die Grenze, wo das
Staatsinteresse es erfordert, vorübergehend
auf 400 Hektar erhöht werden.

Unrichtig bewirtschaftete Güter, die die
Landesproduktion schädigen, unterliegen der
vollständigen Zwangsenteignung.

Der Staat, produktive landwirtschaftliche
Verbände und die Gemeinden können auf
einer Fläche, die über 300 Morgen geht,
Wirtschaften bilden.

Zur Parzellierung und Kolonisation sollen
folgende Liegenschaften herangezogen werden:

a) Güter, die das Eigentum des Staates
bilden (fiskalische und Majoratsgelder);
b) die durch den Staat übernommenen
Güter, die den Mitgliedern der herrschen¬
den Dynastien oder den Mitgliedern ihrer
Familien gehören;
o) die Güter der russischen Bauernbank
und der Preußischen Ansiedelungskommission;
6) die Güter der toten Hand (Kirchen¬
güter, Bischofs-, Domkapitular-, Kloster-,
Pfarrgüter) nach dem Einvernehmen mit
dem Apostolischen Stuhle, und die Güter
anderer öffentlichen Einrichtungen;
e) die nicht parzellierten, früher der
Geistlichkeit und den Klöstern gehörigen
Güter nach dem Einvernehmen mit dem
Apostolischen Stuhle;
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k) die während des Krieges aus den
Wuchergewinnen erworbenen Güter und die
Güter der Bodenspekulanten;
x) Güter bzw. Teile von Gütern, die
auf Grund des gesetzlichen Zwanges von
Privatgrundbesitzern zu durch das Gesetz
festgelegten Preisen nach dem Maße des
Fortschritts der Parzellierung aufgekauft
werden.

Beim Auflauf wird nach Möglichkeit die¬
jenige Reihenfolge eingehalten, daß zuerst
die schlechtbewirtschafteten oder durch den
Krieg zerstörten Grundbesitze der Parzellierung
unterworfen werden, sowie die Güter, deren
servitute nicht reguliert worden sind.

Alle Wälder, zu welcher Kategorie der
genannten Güter sie auch gehören mögen,
mit Ausnahme der Gemeindewälder und
kleiner Privatwälder, die sich für die Staats¬
bewirtschaftung nicht eignen, werden Staats¬
eigentum nach entsprechender Liquidierung
der servitute.

Zur Durchführung und Sicherung der
landwirtschaftlichen Reformen, die dann im
einzelnen in ihren Zielen dargelegt werden,
wird ein Hauptlandesamt ins Leben gerufen,
dem wieder Kreislandesämter mit Kreis¬
landeskommissionen unterstellt werden. Das
Hauptlandesamt erwirbt den Boden und
wird das Recht der Emission einer Staats¬
landesrente haben. Rentenbriefe werden sein
Zahlungsmittel sein. Seine nächste Aufgabe
ist die Ansammlung eines Bodenvorrates
für die Koalition und Erleichterungen für
die Käufer der neugebildeten Wirtschaften.

Wie der Landwirtschastsminister Janicki
einem Warschauer Pressevertreter mitteilte,
soll schon in der allernächsten Zeit an die
Parzellierung der dafür am reifsten Güter,
der Staatsgüter, herangetreten werden, die
in Kongreßpolen allein 100000 Morgen um¬
fassen.

Befriedigt werden sollen zunächst die land¬
wirtschaftlichen Arbeiter der parzellierten
Rittergüter, dann soll die besitzlose oder wenig
besitzende übrige Bevölkerung folgen und
schließlich ist ein bestimmter Vorrat den aus
dem Kriege zurückkehrenden Soldaten vor¬
behalten.

Die Bodenpreise werden durch ein be¬
sonderes Gesetz bestimmt. Man wird für die

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lautet in seinen wichtigsten Bestimmungen
wie folgt:

Der Zweck der Agrarreform ist die Bildung
neuer Wirtschaften auf dem Wege der Kolo¬
nisation; die Vergrößerung vorhandener
Zwergwirtschaften zu selbständigen Einheiten;
die Bildung kleiner Wirtschaften für Obst-
und Gemüseproduktion; und schließlich die
Bildung von Arbeiter-, Beamten- und ähn¬
lichen Kolonien und Gärten in der Nähe von
Großstädten und Industriezentren.

Eigentümer oder Besitzer von Ackerland
können nur Personen sein, die eine selbständige
Wirtschaft persönlich führen oder ihre Erben.

Das grundsätzliche Mciximum des indivi¬
duellen Besitzes, das dem Zwangsankauf nicht
unterliegt, soll durch das Gesetz für die
einzelnen Bezirke in den Grenzen von 60
bis 18V Hektar festgesetzt werden.

Für das preußische Teilgebiet und für die
Länder im Osten kann die Grenze, wo das
Staatsinteresse es erfordert, vorübergehend
auf 400 Hektar erhöht werden.

Unrichtig bewirtschaftete Güter, die die
Landesproduktion schädigen, unterliegen der
vollständigen Zwangsenteignung.

Der Staat, produktive landwirtschaftliche
Verbände und die Gemeinden können auf
einer Fläche, die über 300 Morgen geht,
Wirtschaften bilden.

Zur Parzellierung und Kolonisation sollen
folgende Liegenschaften herangezogen werden:

a) Güter, die das Eigentum des Staates
bilden (fiskalische und Majoratsgelder);
b) die durch den Staat übernommenen
Güter, die den Mitgliedern der herrschen¬
den Dynastien oder den Mitgliedern ihrer
Familien gehören;
o) die Güter der russischen Bauernbank
und der Preußischen Ansiedelungskommission;
6) die Güter der toten Hand (Kirchen¬
güter, Bischofs-, Domkapitular-, Kloster-,
Pfarrgüter) nach dem Einvernehmen mit
dem Apostolischen Stuhle, und die Güter
anderer öffentlichen Einrichtungen;
e) die nicht parzellierten, früher der
Geistlichkeit und den Klöstern gehörigen
Güter nach dem Einvernehmen mit dem
Apostolischen Stuhle;
[Spaltenumbruch]
k) die während des Krieges aus den
Wuchergewinnen erworbenen Güter und die
Güter der Bodenspekulanten;
x) Güter bzw. Teile von Gütern, die
auf Grund des gesetzlichen Zwanges von
Privatgrundbesitzern zu durch das Gesetz
festgelegten Preisen nach dem Maße des
Fortschritts der Parzellierung aufgekauft
werden.

Beim Auflauf wird nach Möglichkeit die¬
jenige Reihenfolge eingehalten, daß zuerst
die schlechtbewirtschafteten oder durch den
Krieg zerstörten Grundbesitze der Parzellierung
unterworfen werden, sowie die Güter, deren
servitute nicht reguliert worden sind.

Alle Wälder, zu welcher Kategorie der
genannten Güter sie auch gehören mögen,
mit Ausnahme der Gemeindewälder und
kleiner Privatwälder, die sich für die Staats¬
bewirtschaftung nicht eignen, werden Staats¬
eigentum nach entsprechender Liquidierung
der servitute.

Zur Durchführung und Sicherung der
landwirtschaftlichen Reformen, die dann im
einzelnen in ihren Zielen dargelegt werden,
wird ein Hauptlandesamt ins Leben gerufen,
dem wieder Kreislandesämter mit Kreis¬
landeskommissionen unterstellt werden. Das
Hauptlandesamt erwirbt den Boden und
wird das Recht der Emission einer Staats¬
landesrente haben. Rentenbriefe werden sein
Zahlungsmittel sein. Seine nächste Aufgabe
ist die Ansammlung eines Bodenvorrates
für die Koalition und Erleichterungen für
die Käufer der neugebildeten Wirtschaften.

Wie der Landwirtschastsminister Janicki
einem Warschauer Pressevertreter mitteilte,
soll schon in der allernächsten Zeit an die
Parzellierung der dafür am reifsten Güter,
der Staatsgüter, herangetreten werden, die
in Kongreßpolen allein 100000 Morgen um¬
fassen.

Befriedigt werden sollen zunächst die land¬
wirtschaftlichen Arbeiter der parzellierten
Rittergüter, dann soll die besitzlose oder wenig
besitzende übrige Bevölkerung folgen und
schließlich ist ein bestimmter Vorrat den aus
dem Kriege zurückkehrenden Soldaten vor¬
behalten.

Die Bodenpreise werden durch ein be¬
sonderes Gesetz bestimmt. Man wird für die

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[0434] Kleine Mitteilungen lautet in seinen wichtigsten Bestimmungen wie folgt: Der Zweck der Agrarreform ist die Bildung neuer Wirtschaften auf dem Wege der Kolo¬ nisation; die Vergrößerung vorhandener Zwergwirtschaften zu selbständigen Einheiten; die Bildung kleiner Wirtschaften für Obst- und Gemüseproduktion; und schließlich die Bildung von Arbeiter-, Beamten- und ähn¬ lichen Kolonien und Gärten in der Nähe von Großstädten und Industriezentren. Eigentümer oder Besitzer von Ackerland können nur Personen sein, die eine selbständige Wirtschaft persönlich führen oder ihre Erben. Das grundsätzliche Mciximum des indivi¬ duellen Besitzes, das dem Zwangsankauf nicht unterliegt, soll durch das Gesetz für die einzelnen Bezirke in den Grenzen von 60 bis 18V Hektar festgesetzt werden. Für das preußische Teilgebiet und für die Länder im Osten kann die Grenze, wo das Staatsinteresse es erfordert, vorübergehend auf 400 Hektar erhöht werden. Unrichtig bewirtschaftete Güter, die die Landesproduktion schädigen, unterliegen der vollständigen Zwangsenteignung. Der Staat, produktive landwirtschaftliche Verbände und die Gemeinden können auf einer Fläche, die über 300 Morgen geht, Wirtschaften bilden. Zur Parzellierung und Kolonisation sollen folgende Liegenschaften herangezogen werden: a) Güter, die das Eigentum des Staates bilden (fiskalische und Majoratsgelder); b) die durch den Staat übernommenen Güter, die den Mitgliedern der herrschen¬ den Dynastien oder den Mitgliedern ihrer Familien gehören; o) die Güter der russischen Bauernbank und der Preußischen Ansiedelungskommission; 6) die Güter der toten Hand (Kirchen¬ güter, Bischofs-, Domkapitular-, Kloster-, Pfarrgüter) nach dem Einvernehmen mit dem Apostolischen Stuhle, und die Güter anderer öffentlichen Einrichtungen; e) die nicht parzellierten, früher der Geistlichkeit und den Klöstern gehörigen Güter nach dem Einvernehmen mit dem Apostolischen Stuhle; k) die während des Krieges aus den Wuchergewinnen erworbenen Güter und die Güter der Bodenspekulanten; x) Güter bzw. Teile von Gütern, die auf Grund des gesetzlichen Zwanges von Privatgrundbesitzern zu durch das Gesetz festgelegten Preisen nach dem Maße des Fortschritts der Parzellierung aufgekauft werden. Beim Auflauf wird nach Möglichkeit die¬ jenige Reihenfolge eingehalten, daß zuerst die schlechtbewirtschafteten oder durch den Krieg zerstörten Grundbesitze der Parzellierung unterworfen werden, sowie die Güter, deren servitute nicht reguliert worden sind. Alle Wälder, zu welcher Kategorie der genannten Güter sie auch gehören mögen, mit Ausnahme der Gemeindewälder und kleiner Privatwälder, die sich für die Staats¬ bewirtschaftung nicht eignen, werden Staats¬ eigentum nach entsprechender Liquidierung der servitute. Zur Durchführung und Sicherung der landwirtschaftlichen Reformen, die dann im einzelnen in ihren Zielen dargelegt werden, wird ein Hauptlandesamt ins Leben gerufen, dem wieder Kreislandesämter mit Kreis¬ landeskommissionen unterstellt werden. Das Hauptlandesamt erwirbt den Boden und wird das Recht der Emission einer Staats¬ landesrente haben. Rentenbriefe werden sein Zahlungsmittel sein. Seine nächste Aufgabe ist die Ansammlung eines Bodenvorrates für die Koalition und Erleichterungen für die Käufer der neugebildeten Wirtschaften. Wie der Landwirtschastsminister Janicki einem Warschauer Pressevertreter mitteilte, soll schon in der allernächsten Zeit an die Parzellierung der dafür am reifsten Güter, der Staatsgüter, herangetreten werden, die in Kongreßpolen allein 100000 Morgen um¬ fassen. Befriedigt werden sollen zunächst die land¬ wirtschaftlichen Arbeiter der parzellierten Rittergüter, dann soll die besitzlose oder wenig besitzende übrige Bevölkerung folgen und schließlich ist ein bestimmter Vorrat den aus dem Kriege zurückkehrenden Soldaten vor¬ behalten. Die Bodenpreise werden durch ein be¬ sonderes Gesetz bestimmt. Man wird für die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/434>, abgerufen am 15.01.2025.