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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Auf Grund dieser Verpflichtung ist die
Klausel 93 in den Friedensvertrag mit
Deutschland eingefügt worden. Diese
Klausel bezieht sich nicht nur auf Polen,
sondern eine ähnliche Klausel sichert die
Anerkennung derselben Prinzipien durch
die Tschechoslowakei, und andere Klauseln
sind in den Friedensvertrag mit Öster¬
reich 'aufgenommen und werden in die
Verträge mit Ungarn und Bulgarien
ausgenommen werden, um ähnliche Ver¬
pflichtungen den anderen Staaten auf¬
zuerlegen, welchen die verschiedenen Ver¬
träge erheblichen Gebietszuwachs zu¬
sichern.

Es wird genügen, diese Tatsache in
Erwägung, zu ziehen, um zu sehen,
daß das an Polen gerichtete Verlangen
in dem Augenblick, wo in der feierlichsten
Art die Wiederherstellung seiner Sou¬
veränität und seiner Unabhängigkeit an¬
erkannt wird, und wo ihm wichtige Ge¬
bietsteile zugesprochen werden, nicht den
geringsten Zweifel über die Ernsthaftig¬
keit dieses Verlangens in sich schließt,
welches die Regierung und die polnische
Nation beschwört, die Hauptprinzipien
der Gerechtigkeit und der Freiheit auf¬
recht zu erhalten. Dieses liegt den Ab¬
sichten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte ferner als ein Zweifel dieser
Art.

3. Es ist wahr, daß der neue Bertrag
in seiner Form von früheren Überein¬
kommen abweicht, welche von Fragen
gleicher Art 'gehandelt haben. Der Form¬
wechsel kommt notwendigerweise und ist
^n grundlegender Bestandteil des neuen
Regimes der internationalen Beziehui-
Len, welche jetzt durch die Errichtung des
Völkerbundes aufgestellt werden. Unter
dein alten 'Regime waren die Garantien
Zur Ausführung der Bestimmungen dieser
Art den Großmächten anvertraut. Die
Erfahrung hat gezeigt, daß in der Praxis
dieses System nicht durchführbar ist. Man
bann es gleicherweise kritisieren von dem
Standpunkt aus, daß es den Großmäch-
einzeln oder zusammengenommen,

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das Recht einräumen könnte, sich in die
innere Verfassung der interessierten Staa¬
ten einzumischen, eines Rechtes, dessen
man sich zu politischen Zwecken bedienen
könnte. Unter dem neuen Regime sind
die Garantien dem Völkerbunde anver¬
traut. Die Klauseln, welche sich auf die
Garantien beziehen, sind mit der größten
Sorgfalt redigiert, derart, daß man klar
sehen kann, daß Polen in keinem Falle
unter die Vormundschaft der Signatar¬
mächte gestellt wird.

Ich möchte Sie weiterhin darauf auf¬
merksam machen., daß eine Bestimmung
in den Bertrag aufgenommen ist, welche
es erlaubt, jede Differenz, welche sich aus
der Erfüllung dieser Klausel ergeben
könnte, vor den Gerichtshof des Völker¬
bundes zu bringen. Auf diese Weise
werden Streitigkeiten, welche entstehen
könnten/ der politischen Sphäre entrückt,
um einem. Gerichtshof übertragen zu
werden, welcher, wie man hofft, .unpar¬
teiische Entscheidungen erleichtern wird,,
und jedenfalls die Gefahr der Einmischung
der Mächte in die inneren Angelegen¬
heiten Polens vermeiden wird.

4. DieEinzelbestimmungen, zu welchen
Polen und die anderen Staaten ihre Zu¬
stimmung zu geben gebeten werden,
weichen nur wenig von denjenigen ab,
welche den neuen Staaten bei dem Berli¬
ner Kongreß auferlegt worden sind. Aber
die den neuen Staaten auferlegten Ver¬
pflichtungen, welche anerkannt werden
sollen, haben jederzeit nach den Einzel¬
umständen gewechselt. Das vereinigte
Königreich der Niederlande im Jahre
1814 erkannte formell ganz genaue Be¬
stimmungen gegenüber den zu jener Zeit
von dem Königreich annektierten belgischen
Provinzen an, Verpflichtungen, welche
eine erhebliche Einschränkung der unbe¬
schränkten Ausübung der Souveränitäts¬
rechte bedeuteten. Später, bei der Aufrich¬
tung des Königreiches Griechenland
wurde entschieden, daß die Regierung
dieses Staates eine bestimmte Form an¬
nehmen solle, die in diesem Fall die kom-

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Auf Grund dieser Verpflichtung ist die
Klausel 93 in den Friedensvertrag mit
Deutschland eingefügt worden. Diese
Klausel bezieht sich nicht nur auf Polen,
sondern eine ähnliche Klausel sichert die
Anerkennung derselben Prinzipien durch
die Tschechoslowakei, und andere Klauseln
sind in den Friedensvertrag mit Öster¬
reich 'aufgenommen und werden in die
Verträge mit Ungarn und Bulgarien
ausgenommen werden, um ähnliche Ver¬
pflichtungen den anderen Staaten auf¬
zuerlegen, welchen die verschiedenen Ver¬
träge erheblichen Gebietszuwachs zu¬
sichern.

Es wird genügen, diese Tatsache in
Erwägung, zu ziehen, um zu sehen,
daß das an Polen gerichtete Verlangen
in dem Augenblick, wo in der feierlichsten
Art die Wiederherstellung seiner Sou¬
veränität und seiner Unabhängigkeit an¬
erkannt wird, und wo ihm wichtige Ge¬
bietsteile zugesprochen werden, nicht den
geringsten Zweifel über die Ernsthaftig¬
keit dieses Verlangens in sich schließt,
welches die Regierung und die polnische
Nation beschwört, die Hauptprinzipien
der Gerechtigkeit und der Freiheit auf¬
recht zu erhalten. Dieses liegt den Ab¬
sichten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte ferner als ein Zweifel dieser
Art.

3. Es ist wahr, daß der neue Bertrag
in seiner Form von früheren Überein¬
kommen abweicht, welche von Fragen
gleicher Art 'gehandelt haben. Der Form¬
wechsel kommt notwendigerweise und ist
^n grundlegender Bestandteil des neuen
Regimes der internationalen Beziehui-
Len, welche jetzt durch die Errichtung des
Völkerbundes aufgestellt werden. Unter
dein alten 'Regime waren die Garantien
Zur Ausführung der Bestimmungen dieser
Art den Großmächten anvertraut. Die
Erfahrung hat gezeigt, daß in der Praxis
dieses System nicht durchführbar ist. Man
bann es gleicherweise kritisieren von dem
Standpunkt aus, daß es den Großmäch-
einzeln oder zusammengenommen,

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das Recht einräumen könnte, sich in die
innere Verfassung der interessierten Staa¬
ten einzumischen, eines Rechtes, dessen
man sich zu politischen Zwecken bedienen
könnte. Unter dem neuen Regime sind
die Garantien dem Völkerbunde anver¬
traut. Die Klauseln, welche sich auf die
Garantien beziehen, sind mit der größten
Sorgfalt redigiert, derart, daß man klar
sehen kann, daß Polen in keinem Falle
unter die Vormundschaft der Signatar¬
mächte gestellt wird.

Ich möchte Sie weiterhin darauf auf¬
merksam machen., daß eine Bestimmung
in den Bertrag aufgenommen ist, welche
es erlaubt, jede Differenz, welche sich aus
der Erfüllung dieser Klausel ergeben
könnte, vor den Gerichtshof des Völker¬
bundes zu bringen. Auf diese Weise
werden Streitigkeiten, welche entstehen
könnten/ der politischen Sphäre entrückt,
um einem. Gerichtshof übertragen zu
werden, welcher, wie man hofft, .unpar¬
teiische Entscheidungen erleichtern wird,,
und jedenfalls die Gefahr der Einmischung
der Mächte in die inneren Angelegen¬
heiten Polens vermeiden wird.

4. DieEinzelbestimmungen, zu welchen
Polen und die anderen Staaten ihre Zu¬
stimmung zu geben gebeten werden,
weichen nur wenig von denjenigen ab,
welche den neuen Staaten bei dem Berli¬
ner Kongreß auferlegt worden sind. Aber
die den neuen Staaten auferlegten Ver¬
pflichtungen, welche anerkannt werden
sollen, haben jederzeit nach den Einzel¬
umständen gewechselt. Das vereinigte
Königreich der Niederlande im Jahre
1814 erkannte formell ganz genaue Be¬
stimmungen gegenüber den zu jener Zeit
von dem Königreich annektierten belgischen
Provinzen an, Verpflichtungen, welche
eine erhebliche Einschränkung der unbe¬
schränkten Ausübung der Souveränitäts¬
rechte bedeuteten. Später, bei der Aufrich¬
tung des Königreiches Griechenland
wurde entschieden, daß die Regierung
dieses Staates eine bestimmte Form an¬
nehmen solle, die in diesem Fall die kom-

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[0407] Materialien zur ostdeutschen Frage Auf Grund dieser Verpflichtung ist die Klausel 93 in den Friedensvertrag mit Deutschland eingefügt worden. Diese Klausel bezieht sich nicht nur auf Polen, sondern eine ähnliche Klausel sichert die Anerkennung derselben Prinzipien durch die Tschechoslowakei, und andere Klauseln sind in den Friedensvertrag mit Öster¬ reich 'aufgenommen und werden in die Verträge mit Ungarn und Bulgarien ausgenommen werden, um ähnliche Ver¬ pflichtungen den anderen Staaten auf¬ zuerlegen, welchen die verschiedenen Ver¬ träge erheblichen Gebietszuwachs zu¬ sichern. Es wird genügen, diese Tatsache in Erwägung, zu ziehen, um zu sehen, daß das an Polen gerichtete Verlangen in dem Augenblick, wo in der feierlichsten Art die Wiederherstellung seiner Sou¬ veränität und seiner Unabhängigkeit an¬ erkannt wird, und wo ihm wichtige Ge¬ bietsteile zugesprochen werden, nicht den geringsten Zweifel über die Ernsthaftig¬ keit dieses Verlangens in sich schließt, welches die Regierung und die polnische Nation beschwört, die Hauptprinzipien der Gerechtigkeit und der Freiheit auf¬ recht zu erhalten. Dieses liegt den Ab¬ sichten der alliierten und assoziierten Hauptmächte ferner als ein Zweifel dieser Art. 3. Es ist wahr, daß der neue Bertrag in seiner Form von früheren Überein¬ kommen abweicht, welche von Fragen gleicher Art 'gehandelt haben. Der Form¬ wechsel kommt notwendigerweise und ist ^n grundlegender Bestandteil des neuen Regimes der internationalen Beziehui- Len, welche jetzt durch die Errichtung des Völkerbundes aufgestellt werden. Unter dein alten 'Regime waren die Garantien Zur Ausführung der Bestimmungen dieser Art den Großmächten anvertraut. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in der Praxis dieses System nicht durchführbar ist. Man bann es gleicherweise kritisieren von dem Standpunkt aus, daß es den Großmäch- einzeln oder zusammengenommen, das Recht einräumen könnte, sich in die innere Verfassung der interessierten Staa¬ ten einzumischen, eines Rechtes, dessen man sich zu politischen Zwecken bedienen könnte. Unter dem neuen Regime sind die Garantien dem Völkerbunde anver¬ traut. Die Klauseln, welche sich auf die Garantien beziehen, sind mit der größten Sorgfalt redigiert, derart, daß man klar sehen kann, daß Polen in keinem Falle unter die Vormundschaft der Signatar¬ mächte gestellt wird. Ich möchte Sie weiterhin darauf auf¬ merksam machen., daß eine Bestimmung in den Bertrag aufgenommen ist, welche es erlaubt, jede Differenz, welche sich aus der Erfüllung dieser Klausel ergeben könnte, vor den Gerichtshof des Völker¬ bundes zu bringen. Auf diese Weise werden Streitigkeiten, welche entstehen könnten/ der politischen Sphäre entrückt, um einem. Gerichtshof übertragen zu werden, welcher, wie man hofft, .unpar¬ teiische Entscheidungen erleichtern wird,, und jedenfalls die Gefahr der Einmischung der Mächte in die inneren Angelegen¬ heiten Polens vermeiden wird. 4. DieEinzelbestimmungen, zu welchen Polen und die anderen Staaten ihre Zu¬ stimmung zu geben gebeten werden, weichen nur wenig von denjenigen ab, welche den neuen Staaten bei dem Berli¬ ner Kongreß auferlegt worden sind. Aber die den neuen Staaten auferlegten Ver¬ pflichtungen, welche anerkannt werden sollen, haben jederzeit nach den Einzel¬ umständen gewechselt. Das vereinigte Königreich der Niederlande im Jahre 1814 erkannte formell ganz genaue Be¬ stimmungen gegenüber den zu jener Zeit von dem Königreich annektierten belgischen Provinzen an, Verpflichtungen, welche eine erhebliche Einschränkung der unbe¬ schränkten Ausübung der Souveränitäts¬ rechte bedeuteten. Später, bei der Aufrich¬ tung des Königreiches Griechenland wurde entschieden, daß die Regierung dieses Staates eine bestimmte Form an¬ nehmen solle, die in diesem Fall die kom- 20

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/407>, abgerufen am 15.01.2025.