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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Aleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

angehörigen mit anderer Sprache als?<der
polnischen angemessene Erleichterungen bezüg¬
lich mündlichen oder schriftlichen Gebrauchs
ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen gewährt
werden.

Artikel acht: Diejenigen Polnischen Staats'
angehörigen, die einer völkischen, religiösen
oder sprachlichen Minorität angehören, ge¬
nießen gleiche Garantien wie die anderen
polnischen Staatsangehörigen. Sie haben
insbesondere das gleiche Recht, auf ihre
Kosten Wohlfahrtseincichtungen, religiöse oder
soziale Institutionen, Schulen und andere
Erziehungsanstalten zu gründen, leiten, über¬
wachen mit dem Rechte, dort von ihrer
eigenen Sprache freien Gebrauch zu machen
und ihre Religion frei auszuüben.

Artikel neun: Jn bezug auf das öffentliche
Unterrichtswssen gewährt die Polnische Re¬
gierung in denjenigen Städten und Distrikten,
wo eine beträchtliche Anzahl polnischer StaatS-
angehörigermit anderer Sprache als polnischer
wohnen, angemessene Erleichterungen. Es
darf in Elementarschulen den Kindern dieser
Polnischen Staatsangehörigen in ihrer eigenen
Sprache Unterricht entend werden. Diese
Bestimmung verhindert die polnische Ne¬
gierung nicht, den Unterricht in polnischer
Sprache in besagten Schulen obligatorisch zu
machon. In Städten und Distrikte", wo
eins beträchtliche Anzahl polnischer Staats-^
angehöriger wohnen, die einer völkischen,
religiösen oder sprachlichen Minorität an¬
gehören, soll diesen Minoritäten ein an¬
gemessener Anteil an Ertrügest und Ver¬
wendung der Summen gesichert sein, die
aus öffentlichen Mitteln von städtischen oder
anderen Budgets zum Zwecke der Erziehung,
Religion oder Wohltätigkeit beigetragen
Werden sollen. Die Bestimmungen dieses

[Spaltenumbruch]

Artikels sind auf Polnische Staatsangehörige
deutscher Sprache nur in den Gebieten Polens
anwendbar, die am 1. August 1914 deutsches
Territorium waren.

Artikel zehn: Den von den jüdischen
Gemeinden in Polen eingesetzten lokalen
Schulkomitees liegt unier allgemeiner Kon¬
trolle des Staates die Verteilung des Pro-
Porlionellen Teiles der Gelder, die aus
öffentlichen Mitteln gemäß Artikel neun, für
die jüdischen Schulen bestimmt sind, ob,
ebenso wie die Organisation und Leitung
der Schulen.

Artikel elf: Die Juden können nicht zu
irgendwelchen Handlungen gezwungen werden,
die ihren Sabbat verletzen. Sie dürfen
keine Entrechtung erleiden, wenn sie ab¬
lehnen, Sabbat vor Gericht zu erscheinen
oder gerichtliche Handlungen zu begehen.
Diese Bestimmung befreit die Juden nicht
von der allen Staatsangehörige?? auferlegten
Verpflichtung betreffs Militärdienst für natio¬
nale Verteidigung oder betreffs Erhaltung
der öffentlichen Ordnung. Polen erklärt die
Absicht, davon Abstand zu nehmen, all¬
gemeine oder lokale Wahlen auszuschreiben
oder gutzuheißen, die am Sabbat stattfinden-
Für Wahlen oder andere Zwecke darf obli¬
gatorisch am Sonnabend keinerlei Ein¬
schreibung stattfinden.

Artikel zwölf: Polen anerkennt, daß
diese Bestimmungen der vorstehenden Artikel
in dem Maße, wie sie Personen betreffen,
die Minoritäten der Rasse, Religion oder
Sprache angehören, Verpflichtungen von
internationalen Interessen bilden und unter
Garantie des Völkerbundes gestellt werden.
Sie können nicht ohne Zustimmung der
Majorität des Rates des Völkerbundes ge¬
ändert werden.

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Verlag- Verlag der Grcnzbaten G. in. S, H" Berlin SW it, Tempslhoser Ufer SS-'"
Druck: "Der ReichsSote", Berlin EW et.
Aleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

angehörigen mit anderer Sprache als?<der
polnischen angemessene Erleichterungen bezüg¬
lich mündlichen oder schriftlichen Gebrauchs
ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen gewährt
werden.

Artikel acht: Diejenigen Polnischen Staats'
angehörigen, die einer völkischen, religiösen
oder sprachlichen Minorität angehören, ge¬
nießen gleiche Garantien wie die anderen
polnischen Staatsangehörigen. Sie haben
insbesondere das gleiche Recht, auf ihre
Kosten Wohlfahrtseincichtungen, religiöse oder
soziale Institutionen, Schulen und andere
Erziehungsanstalten zu gründen, leiten, über¬
wachen mit dem Rechte, dort von ihrer
eigenen Sprache freien Gebrauch zu machen
und ihre Religion frei auszuüben.

Artikel neun: Jn bezug auf das öffentliche
Unterrichtswssen gewährt die Polnische Re¬
gierung in denjenigen Städten und Distrikten,
wo eine beträchtliche Anzahl polnischer StaatS-
angehörigermit anderer Sprache als polnischer
wohnen, angemessene Erleichterungen. Es
darf in Elementarschulen den Kindern dieser
Polnischen Staatsangehörigen in ihrer eigenen
Sprache Unterricht entend werden. Diese
Bestimmung verhindert die polnische Ne¬
gierung nicht, den Unterricht in polnischer
Sprache in besagten Schulen obligatorisch zu
machon. In Städten und Distrikte», wo
eins beträchtliche Anzahl polnischer Staats-^
angehöriger wohnen, die einer völkischen,
religiösen oder sprachlichen Minorität an¬
gehören, soll diesen Minoritäten ein an¬
gemessener Anteil an Ertrügest und Ver¬
wendung der Summen gesichert sein, die
aus öffentlichen Mitteln von städtischen oder
anderen Budgets zum Zwecke der Erziehung,
Religion oder Wohltätigkeit beigetragen
Werden sollen. Die Bestimmungen dieses

[Spaltenumbruch]

Artikels sind auf Polnische Staatsangehörige
deutscher Sprache nur in den Gebieten Polens
anwendbar, die am 1. August 1914 deutsches
Territorium waren.

Artikel zehn: Den von den jüdischen
Gemeinden in Polen eingesetzten lokalen
Schulkomitees liegt unier allgemeiner Kon¬
trolle des Staates die Verteilung des Pro-
Porlionellen Teiles der Gelder, die aus
öffentlichen Mitteln gemäß Artikel neun, für
die jüdischen Schulen bestimmt sind, ob,
ebenso wie die Organisation und Leitung
der Schulen.

Artikel elf: Die Juden können nicht zu
irgendwelchen Handlungen gezwungen werden,
die ihren Sabbat verletzen. Sie dürfen
keine Entrechtung erleiden, wenn sie ab¬
lehnen, Sabbat vor Gericht zu erscheinen
oder gerichtliche Handlungen zu begehen.
Diese Bestimmung befreit die Juden nicht
von der allen Staatsangehörige?? auferlegten
Verpflichtung betreffs Militärdienst für natio¬
nale Verteidigung oder betreffs Erhaltung
der öffentlichen Ordnung. Polen erklärt die
Absicht, davon Abstand zu nehmen, all¬
gemeine oder lokale Wahlen auszuschreiben
oder gutzuheißen, die am Sabbat stattfinden-
Für Wahlen oder andere Zwecke darf obli¬
gatorisch am Sonnabend keinerlei Ein¬
schreibung stattfinden.

Artikel zwölf: Polen anerkennt, daß
diese Bestimmungen der vorstehenden Artikel
in dem Maße, wie sie Personen betreffen,
die Minoritäten der Rasse, Religion oder
Sprache angehören, Verpflichtungen von
internationalen Interessen bilden und unter
Garantie des Völkerbundes gestellt werden.
Sie können nicht ohne Zustimmung der
Majorität des Rates des Völkerbundes ge¬
ändert werden.

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Verlag- Verlag der Grcnzbaten G. in. S, H„ Berlin SW it, Tempslhoser Ufer SS-'»
Druck: „Der ReichsSote", Berlin EW et.
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[0404] Aleine Mitteilungen angehörigen mit anderer Sprache als?<der polnischen angemessene Erleichterungen bezüg¬ lich mündlichen oder schriftlichen Gebrauchs ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen gewährt werden. Artikel acht: Diejenigen Polnischen Staats' angehörigen, die einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minorität angehören, ge¬ nießen gleiche Garantien wie die anderen polnischen Staatsangehörigen. Sie haben insbesondere das gleiche Recht, auf ihre Kosten Wohlfahrtseincichtungen, religiöse oder soziale Institutionen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu gründen, leiten, über¬ wachen mit dem Rechte, dort von ihrer eigenen Sprache freien Gebrauch zu machen und ihre Religion frei auszuüben. Artikel neun: Jn bezug auf das öffentliche Unterrichtswssen gewährt die Polnische Re¬ gierung in denjenigen Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl polnischer StaatS- angehörigermit anderer Sprache als polnischer wohnen, angemessene Erleichterungen. Es darf in Elementarschulen den Kindern dieser Polnischen Staatsangehörigen in ihrer eigenen Sprache Unterricht entend werden. Diese Bestimmung verhindert die polnische Ne¬ gierung nicht, den Unterricht in polnischer Sprache in besagten Schulen obligatorisch zu machon. In Städten und Distrikte», wo eins beträchtliche Anzahl polnischer Staats-^ angehöriger wohnen, die einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minorität an¬ gehören, soll diesen Minoritäten ein an¬ gemessener Anteil an Ertrügest und Ver¬ wendung der Summen gesichert sein, die aus öffentlichen Mitteln von städtischen oder anderen Budgets zum Zwecke der Erziehung, Religion oder Wohltätigkeit beigetragen Werden sollen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Polnische Staatsangehörige deutscher Sprache nur in den Gebieten Polens anwendbar, die am 1. August 1914 deutsches Territorium waren. Artikel zehn: Den von den jüdischen Gemeinden in Polen eingesetzten lokalen Schulkomitees liegt unier allgemeiner Kon¬ trolle des Staates die Verteilung des Pro- Porlionellen Teiles der Gelder, die aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel neun, für die jüdischen Schulen bestimmt sind, ob, ebenso wie die Organisation und Leitung der Schulen. Artikel elf: Die Juden können nicht zu irgendwelchen Handlungen gezwungen werden, die ihren Sabbat verletzen. Sie dürfen keine Entrechtung erleiden, wenn sie ab¬ lehnen, Sabbat vor Gericht zu erscheinen oder gerichtliche Handlungen zu begehen. Diese Bestimmung befreit die Juden nicht von der allen Staatsangehörige?? auferlegten Verpflichtung betreffs Militärdienst für natio¬ nale Verteidigung oder betreffs Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Polen erklärt die Absicht, davon Abstand zu nehmen, all¬ gemeine oder lokale Wahlen auszuschreiben oder gutzuheißen, die am Sabbat stattfinden- Für Wahlen oder andere Zwecke darf obli¬ gatorisch am Sonnabend keinerlei Ein¬ schreibung stattfinden. Artikel zwölf: Polen anerkennt, daß diese Bestimmungen der vorstehenden Artikel in dem Maße, wie sie Personen betreffen, die Minoritäten der Rasse, Religion oder Sprache angehören, Verpflichtungen von internationalen Interessen bilden und unter Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne Zustimmung der Majorität des Rates des Völkerbundes ge¬ ändert werden. Verlag- Verlag der Grcnzbaten G. in. S, H„ Berlin SW it, Tempslhoser Ufer SS-'» Druck: „Der ReichsSote", Berlin EW et.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/404>, abgerufen am 15.01.2025.