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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr.

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Der unverdiente Wertzuwachs an Grund und Boden unter den neuen Verhältnissen

zuwachs geschaffen hat, auch die ihm angesonnenen Lasten auf den nächsten Be¬
sitzer abzuwälzen. Der nächste Besitzer und mittelbar die Allgemeinheit hatten
dann nicht bloß den Wertzusatz des Vorbesitzers voll, sondern außerdem noch die
ganzen ihm auferlegten Lasten zu übernehmen und.in Form höherer Mieter und
Lebensmittelpreise abzutragen. Der einzige Weg, dein unverdienten Wertzuwachs
entgegenzuwirken ist der, ihn zu verhindern.

Das kann dadurch geschehen, das; der Wert von Grund und Boden an
einem bestimmten Stichtag vor dem Krieg, etwa dem 1. Juli 1914, durch Schätzung¬
festgelegt und nunmehr dem Staat oder der Gemeinde ein gegen jeden Eigen¬
tümer wirkendes dingliches Vorkaufsrecht gegen Ersatz eben dieses ein für allemal
festgelegten Wertes eingeräumt wird. Dieser Wert wird auch das darstellen, was
im Falle der Enteignung für öffentliche Zwecke zu entschädigen wäre.

Einen ähnlichen Weg hat bekanntlich der gemeinnützige Wohnungsbau ver¬
schiedentlich eingeschlagen, um jeder Spekulation mit den von ihm erstellten Wohn¬
gebäuden von vornherein die Spitze abzubrechen. Nur war man bisher darauf
angewiesen, ein solches dingliches Vor- bezw. Wiederkaufsrecht sich im Vertrags--
weg einräumen zu lassen, was bei der ersten Veräußerung der neu erstellten
Gebäude ohne weiteres möglich war. Die Ausdehnung eines solchen Vorkauis-
rechtes auf den gesamten Grund und Boden zu einem ein für allemal fixierten
Preis zugunsten des Staates oder der Gemeinde kann nur auf dem Weg der
Gesetzgebung vorgenommen werden. Dabei wäre der in Betracht kommende llber-
nahmepreis auf Grund behördlicher Feststellung in geordnetem Verfahren im
Grundbuch einzutragen. Ebenso könnten durch behördliches Erkenntnis nachträg¬
liche Abänderungen dieses Eintrages angeordnet werden, wenn wirkliche Än¬
derungen des Sachwertes, tatsächliche Verbesserungen oder Verschlechterungen des'
Objektes eintreten sollten, wobei für abnutzbare Teile auch regelmäßige Abschrei¬
bungen in Rechnung zu nehmen wären.

Die Ausübung des Eigentums als solchem würde durch die vorgeschlagene
Matznahme in keiner Weise beeinträchtigt. Der Eigentümer wäre in der Ver¬
fügung über sein Eigentum frei. Tatsächliche Verbesserungen seines Besitzes, deren
Wert ja dem ursprünglichen Vorkaufspreis zuzuschlagen wäre, würden ihm nicht
zum Nachteil gereichen. Auch die Veräutzerung als solche zum Vorkcmfspreis-
würde praktisch kaum eine Behinderung erfahren, da in diesem Fall Staat oder
Gemeinde kaum Anlaß nehmen würde, einzugreifen. Nur die Veräußerung zu
einem höheren Preis würde verhindert, da in diesem Fall Staat oder Gemeinde
Anlaß hätten, ihr Vorkaufsrecht auszuüben und das Objekt dem Kaufliebhaber
zum Vorkaufspreis zu überlassen. Das ist es aber gerade, was erreicht werden soll..

Auch der Realkredit würde keine Einbuße erleiden, sofern er sich an den
Vorkaufswert hält. Im Gegenteil wird der Nealkredit in diesem Rahmen durch
die Gesundung der Grundstückspreise nur gewinnen können.

Beeinträchtigt würde nur die Grundstücksspekulation. Wenn z. B. heute
jemand ein unbebautes städtisches Grundstück um einen höheren als den Nutzungs¬
wert erwerben und liegen lassen will, bis es durch entsprechende Wertsteigerung
nicht nur den Kaufpreis für die Zwischenzeit verzinst, sondern noch einen ent¬
sprechenden Gewinn abwirft, so kommt er damit künftig nicht mehr auf seine
Rechnung. Das ist aber kein Schaden. Im Gegenteil, es würde durch die Ver¬
hinderung dieser Spekulation gleichzeitig auch das erreicht, was man mit Hilfe
der Bauplatzsteuer bisher ohne Erfolg angestrebt hat.

Aber wenn hier etwas geschehen will, so tut Eile not. Es muß eingegriffen
werden, ehe die Wertsteigerungen, die durch die Kriegskonjunktur besonders bei
ländlichen Grundstücken hervorgerufen worden sind, beim Übergang in die nächste
Hand kapitalisiert und ausgeschöpft sind. Soweit dies bisher bereits geschehen
ist, handelt es sich überwiegend um die Anlegung von Kriegsgewinnen, auf die
eine Rücksicht nicht genommen zu werden braucht. Allein, je mehr Zeit vergeht,,,
desto größer ist die Gefahr, daß auch andere als Kriegsgewinner getroffen werden.'
Das sollte verhütet werden.




Der unverdiente Wertzuwachs an Grund und Boden unter den neuen Verhältnissen

zuwachs geschaffen hat, auch die ihm angesonnenen Lasten auf den nächsten Be¬
sitzer abzuwälzen. Der nächste Besitzer und mittelbar die Allgemeinheit hatten
dann nicht bloß den Wertzusatz des Vorbesitzers voll, sondern außerdem noch die
ganzen ihm auferlegten Lasten zu übernehmen und.in Form höherer Mieter und
Lebensmittelpreise abzutragen. Der einzige Weg, dein unverdienten Wertzuwachs
entgegenzuwirken ist der, ihn zu verhindern.

Das kann dadurch geschehen, das; der Wert von Grund und Boden an
einem bestimmten Stichtag vor dem Krieg, etwa dem 1. Juli 1914, durch Schätzung¬
festgelegt und nunmehr dem Staat oder der Gemeinde ein gegen jeden Eigen¬
tümer wirkendes dingliches Vorkaufsrecht gegen Ersatz eben dieses ein für allemal
festgelegten Wertes eingeräumt wird. Dieser Wert wird auch das darstellen, was
im Falle der Enteignung für öffentliche Zwecke zu entschädigen wäre.

Einen ähnlichen Weg hat bekanntlich der gemeinnützige Wohnungsbau ver¬
schiedentlich eingeschlagen, um jeder Spekulation mit den von ihm erstellten Wohn¬
gebäuden von vornherein die Spitze abzubrechen. Nur war man bisher darauf
angewiesen, ein solches dingliches Vor- bezw. Wiederkaufsrecht sich im Vertrags--
weg einräumen zu lassen, was bei der ersten Veräußerung der neu erstellten
Gebäude ohne weiteres möglich war. Die Ausdehnung eines solchen Vorkauis-
rechtes auf den gesamten Grund und Boden zu einem ein für allemal fixierten
Preis zugunsten des Staates oder der Gemeinde kann nur auf dem Weg der
Gesetzgebung vorgenommen werden. Dabei wäre der in Betracht kommende llber-
nahmepreis auf Grund behördlicher Feststellung in geordnetem Verfahren im
Grundbuch einzutragen. Ebenso könnten durch behördliches Erkenntnis nachträg¬
liche Abänderungen dieses Eintrages angeordnet werden, wenn wirkliche Än¬
derungen des Sachwertes, tatsächliche Verbesserungen oder Verschlechterungen des'
Objektes eintreten sollten, wobei für abnutzbare Teile auch regelmäßige Abschrei¬
bungen in Rechnung zu nehmen wären.

Die Ausübung des Eigentums als solchem würde durch die vorgeschlagene
Matznahme in keiner Weise beeinträchtigt. Der Eigentümer wäre in der Ver¬
fügung über sein Eigentum frei. Tatsächliche Verbesserungen seines Besitzes, deren
Wert ja dem ursprünglichen Vorkaufspreis zuzuschlagen wäre, würden ihm nicht
zum Nachteil gereichen. Auch die Veräutzerung als solche zum Vorkcmfspreis-
würde praktisch kaum eine Behinderung erfahren, da in diesem Fall Staat oder
Gemeinde kaum Anlaß nehmen würde, einzugreifen. Nur die Veräußerung zu
einem höheren Preis würde verhindert, da in diesem Fall Staat oder Gemeinde
Anlaß hätten, ihr Vorkaufsrecht auszuüben und das Objekt dem Kaufliebhaber
zum Vorkaufspreis zu überlassen. Das ist es aber gerade, was erreicht werden soll..

Auch der Realkredit würde keine Einbuße erleiden, sofern er sich an den
Vorkaufswert hält. Im Gegenteil wird der Nealkredit in diesem Rahmen durch
die Gesundung der Grundstückspreise nur gewinnen können.

Beeinträchtigt würde nur die Grundstücksspekulation. Wenn z. B. heute
jemand ein unbebautes städtisches Grundstück um einen höheren als den Nutzungs¬
wert erwerben und liegen lassen will, bis es durch entsprechende Wertsteigerung
nicht nur den Kaufpreis für die Zwischenzeit verzinst, sondern noch einen ent¬
sprechenden Gewinn abwirft, so kommt er damit künftig nicht mehr auf seine
Rechnung. Das ist aber kein Schaden. Im Gegenteil, es würde durch die Ver¬
hinderung dieser Spekulation gleichzeitig auch das erreicht, was man mit Hilfe
der Bauplatzsteuer bisher ohne Erfolg angestrebt hat.

Aber wenn hier etwas geschehen will, so tut Eile not. Es muß eingegriffen
werden, ehe die Wertsteigerungen, die durch die Kriegskonjunktur besonders bei
ländlichen Grundstücken hervorgerufen worden sind, beim Übergang in die nächste
Hand kapitalisiert und ausgeschöpft sind. Soweit dies bisher bereits geschehen
ist, handelt es sich überwiegend um die Anlegung von Kriegsgewinnen, auf die
eine Rücksicht nicht genommen zu werden braucht. Allein, je mehr Zeit vergeht,,,
desto größer ist die Gefahr, daß auch andere als Kriegsgewinner getroffen werden.'
Das sollte verhütet werden.




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[0062] Der unverdiente Wertzuwachs an Grund und Boden unter den neuen Verhältnissen zuwachs geschaffen hat, auch die ihm angesonnenen Lasten auf den nächsten Be¬ sitzer abzuwälzen. Der nächste Besitzer und mittelbar die Allgemeinheit hatten dann nicht bloß den Wertzusatz des Vorbesitzers voll, sondern außerdem noch die ganzen ihm auferlegten Lasten zu übernehmen und.in Form höherer Mieter und Lebensmittelpreise abzutragen. Der einzige Weg, dein unverdienten Wertzuwachs entgegenzuwirken ist der, ihn zu verhindern. Das kann dadurch geschehen, das; der Wert von Grund und Boden an einem bestimmten Stichtag vor dem Krieg, etwa dem 1. Juli 1914, durch Schätzung¬ festgelegt und nunmehr dem Staat oder der Gemeinde ein gegen jeden Eigen¬ tümer wirkendes dingliches Vorkaufsrecht gegen Ersatz eben dieses ein für allemal festgelegten Wertes eingeräumt wird. Dieser Wert wird auch das darstellen, was im Falle der Enteignung für öffentliche Zwecke zu entschädigen wäre. Einen ähnlichen Weg hat bekanntlich der gemeinnützige Wohnungsbau ver¬ schiedentlich eingeschlagen, um jeder Spekulation mit den von ihm erstellten Wohn¬ gebäuden von vornherein die Spitze abzubrechen. Nur war man bisher darauf angewiesen, ein solches dingliches Vor- bezw. Wiederkaufsrecht sich im Vertrags-- weg einräumen zu lassen, was bei der ersten Veräußerung der neu erstellten Gebäude ohne weiteres möglich war. Die Ausdehnung eines solchen Vorkauis- rechtes auf den gesamten Grund und Boden zu einem ein für allemal fixierten Preis zugunsten des Staates oder der Gemeinde kann nur auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen werden. Dabei wäre der in Betracht kommende llber- nahmepreis auf Grund behördlicher Feststellung in geordnetem Verfahren im Grundbuch einzutragen. Ebenso könnten durch behördliches Erkenntnis nachträg¬ liche Abänderungen dieses Eintrages angeordnet werden, wenn wirkliche Än¬ derungen des Sachwertes, tatsächliche Verbesserungen oder Verschlechterungen des' Objektes eintreten sollten, wobei für abnutzbare Teile auch regelmäßige Abschrei¬ bungen in Rechnung zu nehmen wären. Die Ausübung des Eigentums als solchem würde durch die vorgeschlagene Matznahme in keiner Weise beeinträchtigt. Der Eigentümer wäre in der Ver¬ fügung über sein Eigentum frei. Tatsächliche Verbesserungen seines Besitzes, deren Wert ja dem ursprünglichen Vorkaufspreis zuzuschlagen wäre, würden ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch die Veräutzerung als solche zum Vorkcmfspreis- würde praktisch kaum eine Behinderung erfahren, da in diesem Fall Staat oder Gemeinde kaum Anlaß nehmen würde, einzugreifen. Nur die Veräußerung zu einem höheren Preis würde verhindert, da in diesem Fall Staat oder Gemeinde Anlaß hätten, ihr Vorkaufsrecht auszuüben und das Objekt dem Kaufliebhaber zum Vorkaufspreis zu überlassen. Das ist es aber gerade, was erreicht werden soll.. Auch der Realkredit würde keine Einbuße erleiden, sofern er sich an den Vorkaufswert hält. Im Gegenteil wird der Nealkredit in diesem Rahmen durch die Gesundung der Grundstückspreise nur gewinnen können. Beeinträchtigt würde nur die Grundstücksspekulation. Wenn z. B. heute jemand ein unbebautes städtisches Grundstück um einen höheren als den Nutzungs¬ wert erwerben und liegen lassen will, bis es durch entsprechende Wertsteigerung nicht nur den Kaufpreis für die Zwischenzeit verzinst, sondern noch einen ent¬ sprechenden Gewinn abwirft, so kommt er damit künftig nicht mehr auf seine Rechnung. Das ist aber kein Schaden. Im Gegenteil, es würde durch die Ver¬ hinderung dieser Spekulation gleichzeitig auch das erreicht, was man mit Hilfe der Bauplatzsteuer bisher ohne Erfolg angestrebt hat. Aber wenn hier etwas geschehen will, so tut Eile not. Es muß eingegriffen werden, ehe die Wertsteigerungen, die durch die Kriegskonjunktur besonders bei ländlichen Grundstücken hervorgerufen worden sind, beim Übergang in die nächste Hand kapitalisiert und ausgeschöpft sind. Soweit dies bisher bereits geschehen ist, handelt es sich überwiegend um die Anlegung von Kriegsgewinnen, auf die eine Rücksicht nicht genommen zu werden braucht. Allein, je mehr Zeit vergeht,,, desto größer ist die Gefahr, daß auch andere als Kriegsgewinner getroffen werden.' Das sollte verhütet werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335181/62>, abgerufen am 05.02.2025.