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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

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Die Verfassung der Sowjetrepublik

Je mehr Wahlrechte, desto größer die politische Freiheit. Ausgedehntes Wahlrecht
für gemeindliche und parlamentarische Vertretung ist das Losungswort in der
ganzen englischen Verfassungsentwicklung des neunzehnten Jahrhunderts. In
dieser Hinsicht begegnet sich das Land des extremen Individualismus mit dem
sozialistischen Rußland der Bolschewiki. Das System der Sowjetverwaltung be¬
deutet die radikale Durchführung des Wahlgedankens. In sechsfacher oder wenn
man die größeren Städte als besondere Schicht rechnet, siebenfacher Staffelung
ergeht sich der in seiner Einheitlichkeit grandiose Bau der Räteverwaltung und
-regierung. Von den Verwaltungseinheiten des zaristischen Regimes übernahm
man dabei die ländlichen Samtgemeinden (Wolost), die Kreise (Ujesd) und Gou¬
vernements, ihnen als größte Zusammenfassung noch die Provinz (Oblast) hinzu¬
fügend. Vergleicht man, wozu die Namen treiben, diese Organisation mit der
unsrigen, so muß man sich gegenwältig halten, daß es sich in Rußland lediglich
um aus Wahlen hervorgehende Verwaltungsbehörden handelt, daß also ein Neben¬
einander, die Gemengelage von Staats- und Selbstverwaltung, wie bei uns in
Kreis oder Provinz, dort nicht existiert.

In der untersten Instanz, den Sowjets der einzelnen Dörfer, Kosakendörfer,
Farmer, Gehöfte kommt auf je hundert Mann der Bevölkerung ein Deputierter,
doch darf eine Ansiedlung nicht mehr als 60 Deputierte stellen. '

Der nächstfolgende Sowjet der Samtgemeinden (Wolost) rekrutiert sich aus
Delegierten aller Dorfsowjets des betreffenden Bezirks, und zwar kommt je ein De¬
legierter auf zehn Sowjetsmitglieder.

Sodann sind die Sowjets der größeren Städte einrangiert mit je einem
Abgeordneten auf das Tausend der Bevölkerung.

An vierter Stelle stehen.die Kreissowjets, zu denen nicht die Wolosts,
sondern die Dorfräte aus ihrer Mitte für je 1000 Einwohner einen Deputierten
wählen, doch darf ihre Zahl 300 nicht überschreiten.

Fünftens folgen die Gouvernementssowjets aus ebenfalls höchstens 300 Ver¬
tretern der Kreisräte.

An sechster Stelle werden aus Vertretern der Stadtsowjets (die in 4. und 5.
nicht erscheinen!) und der Kreissowjets, bzw. in bestimmten Fällen der Gouver¬
nementssowjets die Provinzialsowjets mit einer Gesamtzahl von höchstens 500
Delegierten gebildet. Diese Provinzen sind übrigens auch hinsichtlich ihrer
administrativen Stellung im Gefüge des Ganzen nicht mit den unsrigen zu ver¬
gleichen. Ausdrücklich heißt es im Entwurf: die Sowjets derjenigen Gebiete, die
sich durch eine besondere Daseinsform und nationalen Bestand auszeichnen, werden
in autonome Gebietsverbände vereinigt. Man hat deshalb die Oblasts eher mit
einer Art von Bundesstaaten als mit Verwaltungsorganisationen gewöhnlichen
Schlages verglichen.

Die Krönung des ganzen Gebäudes aber stellt der allrussische Kongreß der,
Sowjets dar. Er setzt sich aus Vertretern der Stadtsowjets (je einer auf 25000
Wähler) und der Gouvernementskongresse (in bestimmten Fällen statt dessen der
Kreiskvngresse), wobei auf je 125000 Einwohner ein Abgeordneter kommt, zu-
saniinen. Die Bevorzugung des städtischen Elementes liegt zutage, findet sich
dort doch im Industrieproletariat die Hauptstütze der Bolschewikiherrschast.

Natürlich sind diese siebenfach geschichteten, gewählten Verwaltungskollegien
in der Regel schon in ihrer engsten, dörflichen Erscheinungsform infolge der großen
Mitgliederzahl handlungsunfähig. Es bestehen daher an sämtlichen Stellen so¬
genannte Vollzugsorgane oder Exekutivkomitees als eigentliche Träger, der Ver¬
waltung und Regierung. Im Mittelpunkt des Interesses steht hier natürlich wieder
dos Vollzugsorgan der Zentralinstanz, jenes bekannte "Allrussische Zentral-Exekutiv-
komitee (A. Z. E. K.). dem als Rechtsnachfolger des Allrussischen Kaisers*), die
höchste Gewalt der Republik eignet, sofern der Allrussische Sowjetkongreß nicht
versammelt ist. Das A. Z. E. K. ist trotz seines Ausschußcharakters eine recht



") Darauf deutet schon der Name, denn so wie im Text angegeben und nicht "Kaiser
aller Reußen" muß der Titel des Zaren richtig übersetzt werden.
Die Verfassung der Sowjetrepublik

Je mehr Wahlrechte, desto größer die politische Freiheit. Ausgedehntes Wahlrecht
für gemeindliche und parlamentarische Vertretung ist das Losungswort in der
ganzen englischen Verfassungsentwicklung des neunzehnten Jahrhunderts. In
dieser Hinsicht begegnet sich das Land des extremen Individualismus mit dem
sozialistischen Rußland der Bolschewiki. Das System der Sowjetverwaltung be¬
deutet die radikale Durchführung des Wahlgedankens. In sechsfacher oder wenn
man die größeren Städte als besondere Schicht rechnet, siebenfacher Staffelung
ergeht sich der in seiner Einheitlichkeit grandiose Bau der Räteverwaltung und
-regierung. Von den Verwaltungseinheiten des zaristischen Regimes übernahm
man dabei die ländlichen Samtgemeinden (Wolost), die Kreise (Ujesd) und Gou¬
vernements, ihnen als größte Zusammenfassung noch die Provinz (Oblast) hinzu¬
fügend. Vergleicht man, wozu die Namen treiben, diese Organisation mit der
unsrigen, so muß man sich gegenwältig halten, daß es sich in Rußland lediglich
um aus Wahlen hervorgehende Verwaltungsbehörden handelt, daß also ein Neben¬
einander, die Gemengelage von Staats- und Selbstverwaltung, wie bei uns in
Kreis oder Provinz, dort nicht existiert.

In der untersten Instanz, den Sowjets der einzelnen Dörfer, Kosakendörfer,
Farmer, Gehöfte kommt auf je hundert Mann der Bevölkerung ein Deputierter,
doch darf eine Ansiedlung nicht mehr als 60 Deputierte stellen. '

Der nächstfolgende Sowjet der Samtgemeinden (Wolost) rekrutiert sich aus
Delegierten aller Dorfsowjets des betreffenden Bezirks, und zwar kommt je ein De¬
legierter auf zehn Sowjetsmitglieder.

Sodann sind die Sowjets der größeren Städte einrangiert mit je einem
Abgeordneten auf das Tausend der Bevölkerung.

An vierter Stelle stehen.die Kreissowjets, zu denen nicht die Wolosts,
sondern die Dorfräte aus ihrer Mitte für je 1000 Einwohner einen Deputierten
wählen, doch darf ihre Zahl 300 nicht überschreiten.

Fünftens folgen die Gouvernementssowjets aus ebenfalls höchstens 300 Ver¬
tretern der Kreisräte.

An sechster Stelle werden aus Vertretern der Stadtsowjets (die in 4. und 5.
nicht erscheinen!) und der Kreissowjets, bzw. in bestimmten Fällen der Gouver¬
nementssowjets die Provinzialsowjets mit einer Gesamtzahl von höchstens 500
Delegierten gebildet. Diese Provinzen sind übrigens auch hinsichtlich ihrer
administrativen Stellung im Gefüge des Ganzen nicht mit den unsrigen zu ver¬
gleichen. Ausdrücklich heißt es im Entwurf: die Sowjets derjenigen Gebiete, die
sich durch eine besondere Daseinsform und nationalen Bestand auszeichnen, werden
in autonome Gebietsverbände vereinigt. Man hat deshalb die Oblasts eher mit
einer Art von Bundesstaaten als mit Verwaltungsorganisationen gewöhnlichen
Schlages verglichen.

Die Krönung des ganzen Gebäudes aber stellt der allrussische Kongreß der,
Sowjets dar. Er setzt sich aus Vertretern der Stadtsowjets (je einer auf 25000
Wähler) und der Gouvernementskongresse (in bestimmten Fällen statt dessen der
Kreiskvngresse), wobei auf je 125000 Einwohner ein Abgeordneter kommt, zu-
saniinen. Die Bevorzugung des städtischen Elementes liegt zutage, findet sich
dort doch im Industrieproletariat die Hauptstütze der Bolschewikiherrschast.

Natürlich sind diese siebenfach geschichteten, gewählten Verwaltungskollegien
in der Regel schon in ihrer engsten, dörflichen Erscheinungsform infolge der großen
Mitgliederzahl handlungsunfähig. Es bestehen daher an sämtlichen Stellen so¬
genannte Vollzugsorgane oder Exekutivkomitees als eigentliche Träger, der Ver¬
waltung und Regierung. Im Mittelpunkt des Interesses steht hier natürlich wieder
dos Vollzugsorgan der Zentralinstanz, jenes bekannte „Allrussische Zentral-Exekutiv-
komitee (A. Z. E. K.). dem als Rechtsnachfolger des Allrussischen Kaisers*), die
höchste Gewalt der Republik eignet, sofern der Allrussische Sowjetkongreß nicht
versammelt ist. Das A. Z. E. K. ist trotz seines Ausschußcharakters eine recht



") Darauf deutet schon der Name, denn so wie im Text angegeben und nicht „Kaiser
aller Reußen" muß der Titel des Zaren richtig übersetzt werden.
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[0204] Die Verfassung der Sowjetrepublik Je mehr Wahlrechte, desto größer die politische Freiheit. Ausgedehntes Wahlrecht für gemeindliche und parlamentarische Vertretung ist das Losungswort in der ganzen englischen Verfassungsentwicklung des neunzehnten Jahrhunderts. In dieser Hinsicht begegnet sich das Land des extremen Individualismus mit dem sozialistischen Rußland der Bolschewiki. Das System der Sowjetverwaltung be¬ deutet die radikale Durchführung des Wahlgedankens. In sechsfacher oder wenn man die größeren Städte als besondere Schicht rechnet, siebenfacher Staffelung ergeht sich der in seiner Einheitlichkeit grandiose Bau der Räteverwaltung und -regierung. Von den Verwaltungseinheiten des zaristischen Regimes übernahm man dabei die ländlichen Samtgemeinden (Wolost), die Kreise (Ujesd) und Gou¬ vernements, ihnen als größte Zusammenfassung noch die Provinz (Oblast) hinzu¬ fügend. Vergleicht man, wozu die Namen treiben, diese Organisation mit der unsrigen, so muß man sich gegenwältig halten, daß es sich in Rußland lediglich um aus Wahlen hervorgehende Verwaltungsbehörden handelt, daß also ein Neben¬ einander, die Gemengelage von Staats- und Selbstverwaltung, wie bei uns in Kreis oder Provinz, dort nicht existiert. In der untersten Instanz, den Sowjets der einzelnen Dörfer, Kosakendörfer, Farmer, Gehöfte kommt auf je hundert Mann der Bevölkerung ein Deputierter, doch darf eine Ansiedlung nicht mehr als 60 Deputierte stellen. ' Der nächstfolgende Sowjet der Samtgemeinden (Wolost) rekrutiert sich aus Delegierten aller Dorfsowjets des betreffenden Bezirks, und zwar kommt je ein De¬ legierter auf zehn Sowjetsmitglieder. Sodann sind die Sowjets der größeren Städte einrangiert mit je einem Abgeordneten auf das Tausend der Bevölkerung. An vierter Stelle stehen.die Kreissowjets, zu denen nicht die Wolosts, sondern die Dorfräte aus ihrer Mitte für je 1000 Einwohner einen Deputierten wählen, doch darf ihre Zahl 300 nicht überschreiten. Fünftens folgen die Gouvernementssowjets aus ebenfalls höchstens 300 Ver¬ tretern der Kreisräte. An sechster Stelle werden aus Vertretern der Stadtsowjets (die in 4. und 5. nicht erscheinen!) und der Kreissowjets, bzw. in bestimmten Fällen der Gouver¬ nementssowjets die Provinzialsowjets mit einer Gesamtzahl von höchstens 500 Delegierten gebildet. Diese Provinzen sind übrigens auch hinsichtlich ihrer administrativen Stellung im Gefüge des Ganzen nicht mit den unsrigen zu ver¬ gleichen. Ausdrücklich heißt es im Entwurf: die Sowjets derjenigen Gebiete, die sich durch eine besondere Daseinsform und nationalen Bestand auszeichnen, werden in autonome Gebietsverbände vereinigt. Man hat deshalb die Oblasts eher mit einer Art von Bundesstaaten als mit Verwaltungsorganisationen gewöhnlichen Schlages verglichen. Die Krönung des ganzen Gebäudes aber stellt der allrussische Kongreß der, Sowjets dar. Er setzt sich aus Vertretern der Stadtsowjets (je einer auf 25000 Wähler) und der Gouvernementskongresse (in bestimmten Fällen statt dessen der Kreiskvngresse), wobei auf je 125000 Einwohner ein Abgeordneter kommt, zu- saniinen. Die Bevorzugung des städtischen Elementes liegt zutage, findet sich dort doch im Industrieproletariat die Hauptstütze der Bolschewikiherrschast. Natürlich sind diese siebenfach geschichteten, gewählten Verwaltungskollegien in der Regel schon in ihrer engsten, dörflichen Erscheinungsform infolge der großen Mitgliederzahl handlungsunfähig. Es bestehen daher an sämtlichen Stellen so¬ genannte Vollzugsorgane oder Exekutivkomitees als eigentliche Träger, der Ver¬ waltung und Regierung. Im Mittelpunkt des Interesses steht hier natürlich wieder dos Vollzugsorgan der Zentralinstanz, jenes bekannte „Allrussische Zentral-Exekutiv- komitee (A. Z. E. K.). dem als Rechtsnachfolger des Allrussischen Kaisers*), die höchste Gewalt der Republik eignet, sofern der Allrussische Sowjetkongreß nicht versammelt ist. Das A. Z. E. K. ist trotz seines Ausschußcharakters eine recht ") Darauf deutet schon der Name, denn so wie im Text angegeben und nicht „Kaiser aller Reußen" muß der Titel des Zaren richtig übersetzt werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/204>, abgerufen am 23.06.2024.