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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

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Die schwedische Gemeindewahlreform

Damit ist die Gemeindewahlreform am Widerspruch der ersten Kammer
gescheitert. Es fragt sich: was kann und wird nun weiter geschehen? Voraus¬
sichtlich vorläufig nichts.

Der König könnte den Reichstag auflösen und im ganzen Lande Neuwahlen
entweder für eine oder für beide Kammern ausschreiben. Die zweite Kammer
ist nun aber eben im Herbst 1917 neu gewählt worden und hat die Regierungs-
Vorlage angenommen. Zu ihrer Auflösung liegt kein Grund vor. Wenigstens
wird die liberal-sozialdemokratische Regierung, die sich auf diese Kammer stützt,
sie dem Könige nicht anraten. Die Auflösung der ersten Kammer allein würde,
solange das Gemeindewahlrecht nicht abgeändert ist, kein wesentlich anderes Er¬
gebnis herbeiführen. Da man mit einer Auflösung nicht weiterkommt, nutz man
mit den bestehenden politischen Machtverhältnissen, wie sie sich in der Zusammen¬
setzung der beiden Kammern ausprägen, rechnen.

Datz die Liberalen nunmehr, wie Branting hoffte, vollständig in das sozial¬
demokratische Fahrwasser geraten und sich zum allgemeinen Gemeindewahlrecht
ohne Zensus entschließen, ist nicht anzunehmen. Denn auch damit käme man
nicht weiter; die Vorlage würde dadurch um nichts aussichtsreicher, im Gegenteil.
Die sozialdemokratische Drohung, datz die Vorlage in verschärfter Form wieder¬
kehren werde, ist also von vornherein eitel. Will man, nachdem die Karre in den
Sumpf gefahren ist, wieder heraus, so bleibt den Liberalen nur die andere Seite,
die Verständigung mit den Konservativen. Da diese sich keineswegs auf die Auf¬
rechterhaltung des bestehenden vierzigstufigen Gemeindewahlrechtes versteift haben,
wohl aber auf einem abgestuften Stimmrecht bestehen, bleibt hier der Weg der
Verständigung und des Ausgleiches offen. Es wird voraussichtlich in einem der
nächsten Jahre in eimr weiteren Vereinfachung der vierzig Stufen, aber keines¬
wegs im gleichen, geschweige denn im allgemeinen Gemeindestimmrecht bestehen.
Vorläufig ist der große politische Kampf ausgegangen wie das Hornberger Schießen.
Es bleibt alles beim alten.

Damit ist aber auch der Versuch gescheitert, mit dem Sturmbocke des Ge-
mcindewahlrechtes die erste Kammer für die Linke zu erobern und damit den
ganzen Staat der Parteiherrschast der Linken zu unterwerfen. Die Rechte wartet
. einfach, hinter den Festungsgräben der ersten Kammer verschanzt, bessere Zeiten
ab. Und was auch die Rechte in bezug auf das Gemeindewahlrecht für Zu¬
geständnisse machen wird, so weit wird sie jedenfalls nicht gehen, dadurch ihre
eigene Mehrheit in der ersten Kammer zu gefährden.

Die Wechselbeziehung zwischen politischem und kommunalen Wahlrechte tritt
uns in der schwedischen Entwicklung klar entgegen. Unmittelbar an die Ein¬
führung des allgemeinen Stimmrechtes für den Reichstag oder vielmehr dessen
zweite Kammer knüpfen die Bestrebungen aus Umgestaltung des Gemeindewahl¬
rechtes an. Diese würden aber niemals in den Mittelpunkt der politischen Kämpfe
getreten sein, wenn man nicht die politische Körperschaft der ersten Kammer an
Wahlen der kommunalen Verbände geknüpft hätte. Durch diese Verkoppelung
werden die Kommunalverbände, die doch wesentlich nur eine wirtschaftliche Be¬
deutung haben, in das politische Parteigetriebe hineingezogen. Insbesondere ge¬
winnen die ziemlich nichtssagenden Landsthinge, die mit den französischen Ge-
neralräten der Napoleonischen Verwaliungsorganisation eine verzweifelte Familien¬
ähnlichkeit haben, und um deren Wahlrecht sich sonst niemand gekümmert hätte,
als Wahlkörper für die erste Kammer eine hohe politische Bedeutung.

Damit bietet die gescheiterte schwedische Gemeindewahlreform auch für deutsche
Verhältnisse manche nutzbare Seitenstücke.




Grenzb-ten III 191810
Die schwedische Gemeindewahlreform

Damit ist die Gemeindewahlreform am Widerspruch der ersten Kammer
gescheitert. Es fragt sich: was kann und wird nun weiter geschehen? Voraus¬
sichtlich vorläufig nichts.

Der König könnte den Reichstag auflösen und im ganzen Lande Neuwahlen
entweder für eine oder für beide Kammern ausschreiben. Die zweite Kammer
ist nun aber eben im Herbst 1917 neu gewählt worden und hat die Regierungs-
Vorlage angenommen. Zu ihrer Auflösung liegt kein Grund vor. Wenigstens
wird die liberal-sozialdemokratische Regierung, die sich auf diese Kammer stützt,
sie dem Könige nicht anraten. Die Auflösung der ersten Kammer allein würde,
solange das Gemeindewahlrecht nicht abgeändert ist, kein wesentlich anderes Er¬
gebnis herbeiführen. Da man mit einer Auflösung nicht weiterkommt, nutz man
mit den bestehenden politischen Machtverhältnissen, wie sie sich in der Zusammen¬
setzung der beiden Kammern ausprägen, rechnen.

Datz die Liberalen nunmehr, wie Branting hoffte, vollständig in das sozial¬
demokratische Fahrwasser geraten und sich zum allgemeinen Gemeindewahlrecht
ohne Zensus entschließen, ist nicht anzunehmen. Denn auch damit käme man
nicht weiter; die Vorlage würde dadurch um nichts aussichtsreicher, im Gegenteil.
Die sozialdemokratische Drohung, datz die Vorlage in verschärfter Form wieder¬
kehren werde, ist also von vornherein eitel. Will man, nachdem die Karre in den
Sumpf gefahren ist, wieder heraus, so bleibt den Liberalen nur die andere Seite,
die Verständigung mit den Konservativen. Da diese sich keineswegs auf die Auf¬
rechterhaltung des bestehenden vierzigstufigen Gemeindewahlrechtes versteift haben,
wohl aber auf einem abgestuften Stimmrecht bestehen, bleibt hier der Weg der
Verständigung und des Ausgleiches offen. Es wird voraussichtlich in einem der
nächsten Jahre in eimr weiteren Vereinfachung der vierzig Stufen, aber keines¬
wegs im gleichen, geschweige denn im allgemeinen Gemeindestimmrecht bestehen.
Vorläufig ist der große politische Kampf ausgegangen wie das Hornberger Schießen.
Es bleibt alles beim alten.

Damit ist aber auch der Versuch gescheitert, mit dem Sturmbocke des Ge-
mcindewahlrechtes die erste Kammer für die Linke zu erobern und damit den
ganzen Staat der Parteiherrschast der Linken zu unterwerfen. Die Rechte wartet
. einfach, hinter den Festungsgräben der ersten Kammer verschanzt, bessere Zeiten
ab. Und was auch die Rechte in bezug auf das Gemeindewahlrecht für Zu¬
geständnisse machen wird, so weit wird sie jedenfalls nicht gehen, dadurch ihre
eigene Mehrheit in der ersten Kammer zu gefährden.

Die Wechselbeziehung zwischen politischem und kommunalen Wahlrechte tritt
uns in der schwedischen Entwicklung klar entgegen. Unmittelbar an die Ein¬
führung des allgemeinen Stimmrechtes für den Reichstag oder vielmehr dessen
zweite Kammer knüpfen die Bestrebungen aus Umgestaltung des Gemeindewahl¬
rechtes an. Diese würden aber niemals in den Mittelpunkt der politischen Kämpfe
getreten sein, wenn man nicht die politische Körperschaft der ersten Kammer an
Wahlen der kommunalen Verbände geknüpft hätte. Durch diese Verkoppelung
werden die Kommunalverbände, die doch wesentlich nur eine wirtschaftliche Be¬
deutung haben, in das politische Parteigetriebe hineingezogen. Insbesondere ge¬
winnen die ziemlich nichtssagenden Landsthinge, die mit den französischen Ge-
neralräten der Napoleonischen Verwaliungsorganisation eine verzweifelte Familien¬
ähnlichkeit haben, und um deren Wahlrecht sich sonst niemand gekümmert hätte,
als Wahlkörper für die erste Kammer eine hohe politische Bedeutung.

Damit bietet die gescheiterte schwedische Gemeindewahlreform auch für deutsche
Verhältnisse manche nutzbare Seitenstücke.




Grenzb-ten III 191810
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[0133] Die schwedische Gemeindewahlreform Damit ist die Gemeindewahlreform am Widerspruch der ersten Kammer gescheitert. Es fragt sich: was kann und wird nun weiter geschehen? Voraus¬ sichtlich vorläufig nichts. Der König könnte den Reichstag auflösen und im ganzen Lande Neuwahlen entweder für eine oder für beide Kammern ausschreiben. Die zweite Kammer ist nun aber eben im Herbst 1917 neu gewählt worden und hat die Regierungs- Vorlage angenommen. Zu ihrer Auflösung liegt kein Grund vor. Wenigstens wird die liberal-sozialdemokratische Regierung, die sich auf diese Kammer stützt, sie dem Könige nicht anraten. Die Auflösung der ersten Kammer allein würde, solange das Gemeindewahlrecht nicht abgeändert ist, kein wesentlich anderes Er¬ gebnis herbeiführen. Da man mit einer Auflösung nicht weiterkommt, nutz man mit den bestehenden politischen Machtverhältnissen, wie sie sich in der Zusammen¬ setzung der beiden Kammern ausprägen, rechnen. Datz die Liberalen nunmehr, wie Branting hoffte, vollständig in das sozial¬ demokratische Fahrwasser geraten und sich zum allgemeinen Gemeindewahlrecht ohne Zensus entschließen, ist nicht anzunehmen. Denn auch damit käme man nicht weiter; die Vorlage würde dadurch um nichts aussichtsreicher, im Gegenteil. Die sozialdemokratische Drohung, datz die Vorlage in verschärfter Form wieder¬ kehren werde, ist also von vornherein eitel. Will man, nachdem die Karre in den Sumpf gefahren ist, wieder heraus, so bleibt den Liberalen nur die andere Seite, die Verständigung mit den Konservativen. Da diese sich keineswegs auf die Auf¬ rechterhaltung des bestehenden vierzigstufigen Gemeindewahlrechtes versteift haben, wohl aber auf einem abgestuften Stimmrecht bestehen, bleibt hier der Weg der Verständigung und des Ausgleiches offen. Es wird voraussichtlich in einem der nächsten Jahre in eimr weiteren Vereinfachung der vierzig Stufen, aber keines¬ wegs im gleichen, geschweige denn im allgemeinen Gemeindestimmrecht bestehen. Vorläufig ist der große politische Kampf ausgegangen wie das Hornberger Schießen. Es bleibt alles beim alten. Damit ist aber auch der Versuch gescheitert, mit dem Sturmbocke des Ge- mcindewahlrechtes die erste Kammer für die Linke zu erobern und damit den ganzen Staat der Parteiherrschast der Linken zu unterwerfen. Die Rechte wartet . einfach, hinter den Festungsgräben der ersten Kammer verschanzt, bessere Zeiten ab. Und was auch die Rechte in bezug auf das Gemeindewahlrecht für Zu¬ geständnisse machen wird, so weit wird sie jedenfalls nicht gehen, dadurch ihre eigene Mehrheit in der ersten Kammer zu gefährden. Die Wechselbeziehung zwischen politischem und kommunalen Wahlrechte tritt uns in der schwedischen Entwicklung klar entgegen. Unmittelbar an die Ein¬ führung des allgemeinen Stimmrechtes für den Reichstag oder vielmehr dessen zweite Kammer knüpfen die Bestrebungen aus Umgestaltung des Gemeindewahl¬ rechtes an. Diese würden aber niemals in den Mittelpunkt der politischen Kämpfe getreten sein, wenn man nicht die politische Körperschaft der ersten Kammer an Wahlen der kommunalen Verbände geknüpft hätte. Durch diese Verkoppelung werden die Kommunalverbände, die doch wesentlich nur eine wirtschaftliche Be¬ deutung haben, in das politische Parteigetriebe hineingezogen. Insbesondere ge¬ winnen die ziemlich nichtssagenden Landsthinge, die mit den französischen Ge- neralräten der Napoleonischen Verwaliungsorganisation eine verzweifelte Familien¬ ähnlichkeit haben, und um deren Wahlrecht sich sonst niemand gekümmert hätte, als Wahlkörper für die erste Kammer eine hohe politische Bedeutung. Damit bietet die gescheiterte schwedische Gemeindewahlreform auch für deutsche Verhältnisse manche nutzbare Seitenstücke. Grenzb-ten III 191810

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/133>, abgerufen am 29.06.2024.