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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.

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Das neue Mecklenburg

Jugoslawen geradezu mit solcher Sperre drohen, so ist diese "innere Angelegen¬
heit der österreichisch-ungarischen Monarchie" für das Deutsche Reich nicht gleich¬
gültig und die (diesmal in der "Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" vom 19. März
gebrachte) übliche Phrase von der "Nichteinmischung" ihr gegenüber recht wenig
am Platze.




Das neue Mecklenburg
Professor Ol< Lonrad Bornhak von

W
Wle beiden Mecklenburg nehmen unter den deutschen Einzelstaaten eine
ganz besondere Stellung ein. Nur hier hat sich auf dem alten
Kolvnialboden des deutschen Ostens ein slawisches, allerdings im
Laufe der Jahrhunderte vollständig deutsch gewordenes Herrscher¬
geschlecht behauptet, während die pommerschen Greife und die schle-
sischen Piaster schon im siebzehnten Jahrhundert ausstarben. Und
hier allein hat sich jene ständische Landesverfassung erhalten, die einst im Zeitalter
der Reformation allen deutschen Ländern eigen war und bisher allen Versuchen
der Umwandlung in den neueren Konstitutionalismus trotzte. Schon auf dem
Gymnasium waren wir daher in der Geschichtsstunde gewohnt, die Frage, wo sich
diese oder jene Ältere Einrichtung erhalten habe, blindlings mit "in Mecklenburg"
zu beantworten, es stimmte immer.

Es war eine Eigentümlichkeit des Patrimonialstaates, Land und Leute ganz
nach privatrechtlichen Gesichtspunkten unter verschiedenen Söhnen eines verstorbenen
Landesherren zu teilen. Menschenalter hindurch sahen manche landesherrliche
Häuser ihre wesentliche Aufgabe darin, immer neue Linien zu bilden, von denen
einige sich um das Gesamthaus ein besonderes Verdienst erwarben, indem sie bald
wieder ausstarben. In Thüringen sind die Spuren dieser landesväterlichen Für¬
sorge vergangener Jahrhunderte noch heute besonders wirksam. Die ycmsgesetz-
liche Durchführung der Unteilbarkeit und Primogenitur gelang zum Teil erst sehr
spät. So war denn auch Mecklenburg seit 1611 ziemlich gleichmäßig unter die
beiden Linien von Schwerin und Güstrow geteilt. Als 1693 die Linie Güstrow
und ziemlich gleichzeitig der Hauptast der älteren Linie Schwerin erlosch, wäre
nun Gelegenheit gewesen, Land und Leute unter dem älteren Nebenaste von
Schwerin wieder in eine Hand zu bringen. Doch das Haupt des jüngeren Neben-
afles erhob als dem Grade nach näher verwandt Anspruch auf das Gebiet der
Güstrower Linie. So kam es in dem Hamburger Vertrage vom 8. März 1701
zu einer neuen ungleichen Landesteilung, die wir noch heute unter dem Namen
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz kennen. Die Ansprüche des
jüngeren Nebenastes wurden mit dem Stargarder .Kreise und dem Fürstentums
Ratzeburg abgefunden. Gleichzeitig führten beide neue Linien für die Zukunft
Unteilbarkeit des Landes und Erstgeburtsrecht ein.

Gegenüber den Landesteilungen waren die Stände vielfach Wahrer der
Landeseinhcit, nicht vom Standpunkte des modernen Staates, der auch ihnen
noch vollständig fern lag. sondern im Interesse der eigenen Macht, um als
Körperschaft beisammenzubleiben. So blieben auch die mecklenburgischen Stände
trotz der Landesteilung als einheitliche Körperschaft beisammen. Mancherlei
Irrungen zwischen Landesherren und Ständen in der ersten Hälfte des acht¬
zehnten Jahrhunderts fanden ihren Abschluß in dem landesgrundgesetzlichen Erb¬
vergleiche von 1756, der noch heute das wichtigste mecklenburgische Verfassungs¬
gesetz bildet. Nur das Fürstentum Ratzeburg, ein säkularisiertes ehemaliges Bistum,
war von dieser Verfassung ausgeschlossen und hatte eigene Stände, die nie zusammen¬
traten. Als nun die Länder sich zu Staaten entwickelten, ergab sich beim Fort¬
bestehen der altständischen Verfassung die einzigartige Erscheinung, daß zwei
Staaten eine gemeinsame Landesvertretung besaßen, also verfassungsrechtlich ge¬
wissermaßen eine Einheit bildeten.


Das neue Mecklenburg

Jugoslawen geradezu mit solcher Sperre drohen, so ist diese „innere Angelegen¬
heit der österreichisch-ungarischen Monarchie" für das Deutsche Reich nicht gleich¬
gültig und die (diesmal in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" vom 19. März
gebrachte) übliche Phrase von der „Nichteinmischung" ihr gegenüber recht wenig
am Platze.




Das neue Mecklenburg
Professor Ol< Lonrad Bornhak von

W
Wle beiden Mecklenburg nehmen unter den deutschen Einzelstaaten eine
ganz besondere Stellung ein. Nur hier hat sich auf dem alten
Kolvnialboden des deutschen Ostens ein slawisches, allerdings im
Laufe der Jahrhunderte vollständig deutsch gewordenes Herrscher¬
geschlecht behauptet, während die pommerschen Greife und die schle-
sischen Piaster schon im siebzehnten Jahrhundert ausstarben. Und
hier allein hat sich jene ständische Landesverfassung erhalten, die einst im Zeitalter
der Reformation allen deutschen Ländern eigen war und bisher allen Versuchen
der Umwandlung in den neueren Konstitutionalismus trotzte. Schon auf dem
Gymnasium waren wir daher in der Geschichtsstunde gewohnt, die Frage, wo sich
diese oder jene Ältere Einrichtung erhalten habe, blindlings mit „in Mecklenburg"
zu beantworten, es stimmte immer.

Es war eine Eigentümlichkeit des Patrimonialstaates, Land und Leute ganz
nach privatrechtlichen Gesichtspunkten unter verschiedenen Söhnen eines verstorbenen
Landesherren zu teilen. Menschenalter hindurch sahen manche landesherrliche
Häuser ihre wesentliche Aufgabe darin, immer neue Linien zu bilden, von denen
einige sich um das Gesamthaus ein besonderes Verdienst erwarben, indem sie bald
wieder ausstarben. In Thüringen sind die Spuren dieser landesväterlichen Für¬
sorge vergangener Jahrhunderte noch heute besonders wirksam. Die ycmsgesetz-
liche Durchführung der Unteilbarkeit und Primogenitur gelang zum Teil erst sehr
spät. So war denn auch Mecklenburg seit 1611 ziemlich gleichmäßig unter die
beiden Linien von Schwerin und Güstrow geteilt. Als 1693 die Linie Güstrow
und ziemlich gleichzeitig der Hauptast der älteren Linie Schwerin erlosch, wäre
nun Gelegenheit gewesen, Land und Leute unter dem älteren Nebenaste von
Schwerin wieder in eine Hand zu bringen. Doch das Haupt des jüngeren Neben-
afles erhob als dem Grade nach näher verwandt Anspruch auf das Gebiet der
Güstrower Linie. So kam es in dem Hamburger Vertrage vom 8. März 1701
zu einer neuen ungleichen Landesteilung, die wir noch heute unter dem Namen
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz kennen. Die Ansprüche des
jüngeren Nebenastes wurden mit dem Stargarder .Kreise und dem Fürstentums
Ratzeburg abgefunden. Gleichzeitig führten beide neue Linien für die Zukunft
Unteilbarkeit des Landes und Erstgeburtsrecht ein.

Gegenüber den Landesteilungen waren die Stände vielfach Wahrer der
Landeseinhcit, nicht vom Standpunkte des modernen Staates, der auch ihnen
noch vollständig fern lag. sondern im Interesse der eigenen Macht, um als
Körperschaft beisammenzubleiben. So blieben auch die mecklenburgischen Stände
trotz der Landesteilung als einheitliche Körperschaft beisammen. Mancherlei
Irrungen zwischen Landesherren und Ständen in der ersten Hälfte des acht¬
zehnten Jahrhunderts fanden ihren Abschluß in dem landesgrundgesetzlichen Erb¬
vergleiche von 1756, der noch heute das wichtigste mecklenburgische Verfassungs¬
gesetz bildet. Nur das Fürstentum Ratzeburg, ein säkularisiertes ehemaliges Bistum,
war von dieser Verfassung ausgeschlossen und hatte eigene Stände, die nie zusammen¬
traten. Als nun die Länder sich zu Staaten entwickelten, ergab sich beim Fort¬
bestehen der altständischen Verfassung die einzigartige Erscheinung, daß zwei
Staaten eine gemeinsame Landesvertretung besaßen, also verfassungsrechtlich ge¬
wissermaßen eine Einheit bildeten.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333482/79>, abgerufen am 23.07.2024.