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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Annahme würden nach der. ..Kreuzzeitung" (Ur. 194) "vermutlich" nur .die
wenigen Zentrumsabgeordneter, die jetzt etwa geneigt sind, gegen das gleiche
Wahlrecht zu stimmen, dafür gewonnen werden." ...

^,^Bei der Entscheidung "Biegen oder brechen" kommt natürlich auch das
Verhalten der Nationalliberalen in Frage. Die seit langem im Schoße der Partei
bestehenden Gegensätze erschienen jüngst in Form eines Zweikampfes zwischen
Friedberg und Lohmann, denn diesen beiden Führern stehen doch wohl ieme durch
die Presse gehenden Äußerungen in der "Nativiialliberalen Korrespondenz nahe.

Es gehört ja gegenwärtig zu den politischen Pflichten den Wahlrechts¬
gegnern unter der Partei mehr oder weniger sanft ins Gewissen zu reden (von
den persönlichen- Verunglimpfungen, die sich die extreme Presse der Linken leistet,
sehen wir ab), demgegenüber muß man doch immer wieder nur.allem Nachdruck
die nüchternen Tatsachen sprechen lassen. Und Tatsache ist doch, daß der konser-
vcitive PluralwaMrechtsautrag nichts weiter ist, als eine Wiederholung der
Beschlüsse die von der interfraktionellen Kommission des Abgeordnetenhauses un
Juni v. I. angenommen worden sind. Wir haben das schon Anfang März
betont (Ur 9 S 257), und jetzt weist der "Wahlrechtsgegner" in der obigen
Korrespondenz auf diesen Zusammenhang hin. In der Konunissiou aber war
auch das Zentrum vertreten, wie das "Berliner Tageblatt" wohl wissen durfte.
Es ist also wieder mal eine jener beliebten Entstellungen durch Auslassung, wenn
das demokratische Blatt, die Enthüllungen der Korrespondenz im übrigen mit
bräutlicher Schamhaftiakeit als "neu" empfindend, behauptet, daß sich "die national-
liberale Partei im vorigen Jahre mit den konservativen Wahlrechtsseinden auf
Gedeih und Verderb zusammengetan" habe. (15. April. Abendblatt )
"

Die Dinge liegen vielmehr so, daß von jenen "Kartellparteien d:e National-
liberalen ihrem alten Standpunkte treu geblieben sind, wahrend das Zentrum
den inzwischen veränderten Ansichten der Regierung sich angepaßt hat. Ersteren
kann also der Vorwurf politischer JnkonseqMz und Ammoralitat beim besten
Willen nicht gemacht werden. Eher behält, wenn auch in anderem Sinne als er
selbst meint, der "Vorwärts" recht, der die nationalliberalen Wahlrechtsgegner
mit den ..Unabhängigen" aus dein eigenen Lager vergleicht.

Arier den lieben Deutschen gibt es sonderbare Leute. Nach außen predigen
sie den Grundsatz der Verständigung in allen Tonarten, gegenüber ihren Lands¬
leuten gilt's den Kampf bis aufs Messer. Die Zeiten aber ändern sich, ste haben
sogar der .MgMa cimrta" vom 19. Juli 1917 ihre ehrwürdige Bedeutung geraubt.
Sollt e die innere Politik auch . . . ?




Maßgebliches undUnmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
VolkSstimmrccht und Völkerrecht.

Das
Volksstimmrccht im Staatsrecht ist durch die
Wahlgesetze der Staaten geregelt. DaS Volks-
stinimrecht im Völkerrecht zur Ausübung des
Selbstbestimmungsrech!-s der, Völker musz
Zwischen den beteiligten Staaten in jedem
einzelnen Falle durch Staatsvertrag geregelt
werden. Die Regelung in den bekanntesten
Füllen der letzten sechzig Jahre, bei der Ab¬
tretung von Nizza und Savoyen an Frcmk-

[Spaltenumbruch]

reich 1860, bei der Ausübung des "Selbst-
bestimmungsrechtes" in Toskana, Parma,
Modern, Neapel 1861, im Kirchenstaat 1866,
bei der Abtretung der Ionischen Inseln seitens
Englands an Griechenland, bei dem Übergang
Venetiens bon Österreich an Italien 1866 u. a ,
war unvollkommen und unklar und die Quelle
gerechten Mißtrauens gegen die Gerechtigkeit
der erfolgten Volksentscheidungen. Diese
Quelle von vornherein zu verstopfen ist nur

[Ende Spaltensatz]
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Annahme würden nach der. ..Kreuzzeitung" (Ur. 194) „vermutlich" nur .die
wenigen Zentrumsabgeordneter, die jetzt etwa geneigt sind, gegen das gleiche
Wahlrecht zu stimmen, dafür gewonnen werden." ...

^,^Bei der Entscheidung „Biegen oder brechen" kommt natürlich auch das
Verhalten der Nationalliberalen in Frage. Die seit langem im Schoße der Partei
bestehenden Gegensätze erschienen jüngst in Form eines Zweikampfes zwischen
Friedberg und Lohmann, denn diesen beiden Führern stehen doch wohl ieme durch
die Presse gehenden Äußerungen in der „Nativiialliberalen Korrespondenz nahe.

Es gehört ja gegenwärtig zu den politischen Pflichten den Wahlrechts¬
gegnern unter der Partei mehr oder weniger sanft ins Gewissen zu reden (von
den persönlichen- Verunglimpfungen, die sich die extreme Presse der Linken leistet,
sehen wir ab), demgegenüber muß man doch immer wieder nur.allem Nachdruck
die nüchternen Tatsachen sprechen lassen. Und Tatsache ist doch, daß der konser-
vcitive PluralwaMrechtsautrag nichts weiter ist, als eine Wiederholung der
Beschlüsse die von der interfraktionellen Kommission des Abgeordnetenhauses un
Juni v. I. angenommen worden sind. Wir haben das schon Anfang März
betont (Ur 9 S 257), und jetzt weist der „Wahlrechtsgegner" in der obigen
Korrespondenz auf diesen Zusammenhang hin. In der Konunissiou aber war
auch das Zentrum vertreten, wie das „Berliner Tageblatt" wohl wissen durfte.
Es ist also wieder mal eine jener beliebten Entstellungen durch Auslassung, wenn
das demokratische Blatt, die Enthüllungen der Korrespondenz im übrigen mit
bräutlicher Schamhaftiakeit als „neu" empfindend, behauptet, daß sich „die national-
liberale Partei im vorigen Jahre mit den konservativen Wahlrechtsseinden auf
Gedeih und Verderb zusammengetan" habe. (15. April. Abendblatt )
"

Die Dinge liegen vielmehr so, daß von jenen „Kartellparteien d:e National-
liberalen ihrem alten Standpunkte treu geblieben sind, wahrend das Zentrum
den inzwischen veränderten Ansichten der Regierung sich angepaßt hat. Ersteren
kann also der Vorwurf politischer JnkonseqMz und Ammoralitat beim besten
Willen nicht gemacht werden. Eher behält, wenn auch in anderem Sinne als er
selbst meint, der „Vorwärts" recht, der die nationalliberalen Wahlrechtsgegner
mit den ..Unabhängigen" aus dein eigenen Lager vergleicht.

Arier den lieben Deutschen gibt es sonderbare Leute. Nach außen predigen
sie den Grundsatz der Verständigung in allen Tonarten, gegenüber ihren Lands¬
leuten gilt's den Kampf bis aufs Messer. Die Zeiten aber ändern sich, ste haben
sogar der .MgMa cimrta" vom 19. Juli 1917 ihre ehrwürdige Bedeutung geraubt.
Sollt e die innere Politik auch . . . ?




Maßgebliches undUnmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
VolkSstimmrccht und Völkerrecht.

Das
Volksstimmrccht im Staatsrecht ist durch die
Wahlgesetze der Staaten geregelt. DaS Volks-
stinimrecht im Völkerrecht zur Ausübung des
Selbstbestimmungsrech!-s der, Völker musz
Zwischen den beteiligten Staaten in jedem
einzelnen Falle durch Staatsvertrag geregelt
werden. Die Regelung in den bekanntesten
Füllen der letzten sechzig Jahre, bei der Ab¬
tretung von Nizza und Savoyen an Frcmk-

[Spaltenumbruch]

reich 1860, bei der Ausübung des „Selbst-
bestimmungsrechtes" in Toskana, Parma,
Modern, Neapel 1861, im Kirchenstaat 1866,
bei der Abtretung der Ionischen Inseln seitens
Englands an Griechenland, bei dem Übergang
Venetiens bon Österreich an Italien 1866 u. a ,
war unvollkommen und unklar und die Quelle
gerechten Mißtrauens gegen die Gerechtigkeit
der erfolgten Volksentscheidungen. Diese
Quelle von vornherein zu verstopfen ist nur

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[0113] Maßgebliches und Unmaßgebliches Annahme würden nach der. ..Kreuzzeitung" (Ur. 194) „vermutlich" nur .die wenigen Zentrumsabgeordneter, die jetzt etwa geneigt sind, gegen das gleiche Wahlrecht zu stimmen, dafür gewonnen werden." ... ^,^Bei der Entscheidung „Biegen oder brechen" kommt natürlich auch das Verhalten der Nationalliberalen in Frage. Die seit langem im Schoße der Partei bestehenden Gegensätze erschienen jüngst in Form eines Zweikampfes zwischen Friedberg und Lohmann, denn diesen beiden Führern stehen doch wohl ieme durch die Presse gehenden Äußerungen in der „Nativiialliberalen Korrespondenz nahe. Es gehört ja gegenwärtig zu den politischen Pflichten den Wahlrechts¬ gegnern unter der Partei mehr oder weniger sanft ins Gewissen zu reden (von den persönlichen- Verunglimpfungen, die sich die extreme Presse der Linken leistet, sehen wir ab), demgegenüber muß man doch immer wieder nur.allem Nachdruck die nüchternen Tatsachen sprechen lassen. Und Tatsache ist doch, daß der konser- vcitive PluralwaMrechtsautrag nichts weiter ist, als eine Wiederholung der Beschlüsse die von der interfraktionellen Kommission des Abgeordnetenhauses un Juni v. I. angenommen worden sind. Wir haben das schon Anfang März betont (Ur 9 S 257), und jetzt weist der „Wahlrechtsgegner" in der obigen Korrespondenz auf diesen Zusammenhang hin. In der Konunissiou aber war auch das Zentrum vertreten, wie das „Berliner Tageblatt" wohl wissen durfte. Es ist also wieder mal eine jener beliebten Entstellungen durch Auslassung, wenn das demokratische Blatt, die Enthüllungen der Korrespondenz im übrigen mit bräutlicher Schamhaftiakeit als „neu" empfindend, behauptet, daß sich „die national- liberale Partei im vorigen Jahre mit den konservativen Wahlrechtsseinden auf Gedeih und Verderb zusammengetan" habe. (15. April. Abendblatt ) " Die Dinge liegen vielmehr so, daß von jenen „Kartellparteien d:e National- liberalen ihrem alten Standpunkte treu geblieben sind, wahrend das Zentrum den inzwischen veränderten Ansichten der Regierung sich angepaßt hat. Ersteren kann also der Vorwurf politischer JnkonseqMz und Ammoralitat beim besten Willen nicht gemacht werden. Eher behält, wenn auch in anderem Sinne als er selbst meint, der „Vorwärts" recht, der die nationalliberalen Wahlrechtsgegner mit den ..Unabhängigen" aus dein eigenen Lager vergleicht. Arier den lieben Deutschen gibt es sonderbare Leute. Nach außen predigen sie den Grundsatz der Verständigung in allen Tonarten, gegenüber ihren Lands¬ leuten gilt's den Kampf bis aufs Messer. Die Zeiten aber ändern sich, ste haben sogar der .MgMa cimrta" vom 19. Juli 1917 ihre ehrwürdige Bedeutung geraubt. Sollt e die innere Politik auch . . . ? Maßgebliches undUnmaßgebliches VolkSstimmrccht und Völkerrecht. Das Volksstimmrccht im Staatsrecht ist durch die Wahlgesetze der Staaten geregelt. DaS Volks- stinimrecht im Völkerrecht zur Ausübung des Selbstbestimmungsrech!-s der, Völker musz Zwischen den beteiligten Staaten in jedem einzelnen Falle durch Staatsvertrag geregelt werden. Die Regelung in den bekanntesten Füllen der letzten sechzig Jahre, bei der Ab¬ tretung von Nizza und Savoyen an Frcmk- reich 1860, bei der Ausübung des „Selbst- bestimmungsrechtes" in Toskana, Parma, Modern, Neapel 1861, im Kirchenstaat 1866, bei der Abtretung der Ionischen Inseln seitens Englands an Griechenland, bei dem Übergang Venetiens bon Österreich an Italien 1866 u. a , war unvollkommen und unklar und die Quelle gerechten Mißtrauens gegen die Gerechtigkeit der erfolgten Volksentscheidungen. Diese Quelle von vornherein zu verstopfen ist nur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333482/113>, abgerufen am 23.07.2024.