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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die llommnneii

Sozialdemokraten nicht hinzugehalten; sie werden es auch künftig bei ihrer kirchen¬
feindlichen Haltung kaum tun; sie müßten ja kirchliches Interesse bekunden oder
wenigstens heucheln, was sie nicht wollen werden. ,

Wir wenden uns jetzt zu den Landgemeinden. Auch hier überwog das
Recht der Angefesselten; nicht blos; die Hälfte, wie in den Städten, sondern sogar
zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung muszten nach 52 der Land¬
gemeindeordnung für idie 7 östlichen Provinzen der Monarchie angesessen sein.
Auch wenn dieses Vorrecht zugunsten des allgemeinen, gleichen Wahlrechts fallen
sollte, so wird doch die Bedeutung des Grundbesitzes hier gegenüber den Einlegern,
Tagelöhnern und Fabrikarbeitern kaum zurückgedrängt werden. Aber selbst im
Besitze der Herrschaft als Gemeinde-Vorsteher, Schöffen, Gemeinde-Veroronete
würden diese Elemente nicht allzuviel zu sagen haben, da dem Gemeinde-Vorstand
die eigentliche Polizeigewalt fehlt. Der Vorsteher ist nur das Organ des Amis-
vorstehers für die Polizeiverwaltung: er darf polizeiliche Maßregeln nur dann
ergreifen, wenn sofortiges Einschreiten notwendig ist. Er ist also ganz und gar
vom Amtsvorsteher abhängig. Dieser aber wird vom Oberpräsidenten aus einer
vom Kreistage aufzustellenden Liste auf sechs Jahre ernannt und so dem Einfluß
der Gemeinde hinsichtlich seiner Bestellung und Wirksamkeit gänzlich entzogen.

IM Kreistage hingegen und damit im Kreisausschusse, der aus dem Kreis¬
tage gewählt ist, könnte die Sozialdemokratie unter Umständen das Übergewicht
erlangen. Der Kreistag setzt sich aus den Vertretern der Städte bis zur Hälfte
oder einem Drittel je nach dem Vevöllerungsanteil des ganzen Kreises zusammen,
der Rest verteilt sich gleichmäßig auf die größeren Grundbesitzer (mit mindestens
150--400 Mark staatlicher Grund- und Gebändesteuer) und den Wahlverband der
Landgemeinden. Wenn in den zum Kreise gehörigen Städten und in den Land¬
gemeinden die Sozialdemokraten den Ausschlag geben sollten, so würde der Kreistag
zu mindestens zwei Dritteln ihnen gehören; sie würden dort die Mehrheit bilden
und auch die Demokratisierung des Kreisausschusses herbeiführen. Dies der
schlimmste Fall. Dann würde doch nur im Kreise ähnlich verwaltet werden wie
in den größeren Städten, aber mit dem gewaltigen Unterschiede, daß an der Spitze
der Kreisverwaltung ein königlicher Beamter steht, der Landrnt, der zugleich die
volle Polizeigewalt ausübt. Wird auch der Landrat vom Kreise vorgeschlagen, so
ernennt ihn doch der König. Schon mit Rücksicht auf sein Polizeiamt wird nie¬
mals ein dem Staate nicht genehmer Mann Landrat werden. Sollte der Kreis
einen solchen aber vorschlagen und bei seinen: Beschlusse beharren, so würde einfach
seitens des Staates ein kommissarischer Beamter bestellt werden. Konflikte würden
also schlimmstenfalls nicht ausbleiben, aber in solchen hat bisher immer der
Staat gesiegt; es sei nur an solche Vorkommnisse bei der Besetzung von Bürger¬
meisterstellen in größeren Städten erinnert, wo auch längere kommissarische Ver¬
waltung eintrat und die Entschlossenheit und Zähigkeit, mit welcher der Staat
seine Macht geltend machte, schließlich zum Siege führte.

Schule und Polizei wird der Staat niemals der Sozialdemokratie ausliefern,
selbst wenn die Regierung noch so demokratisch angehaucht wäre. 3unt nordi
äenique !me3.

Ein ganz anderes Gesicht zeigt die behandelte Frage in den sprachlich und
national gemischten Provinzen des Staates, in Nordschleswig, Ost-, Westpreußen,


Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die llommnneii

Sozialdemokraten nicht hinzugehalten; sie werden es auch künftig bei ihrer kirchen¬
feindlichen Haltung kaum tun; sie müßten ja kirchliches Interesse bekunden oder
wenigstens heucheln, was sie nicht wollen werden. ,

Wir wenden uns jetzt zu den Landgemeinden. Auch hier überwog das
Recht der Angefesselten; nicht blos; die Hälfte, wie in den Städten, sondern sogar
zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung muszten nach 52 der Land¬
gemeindeordnung für idie 7 östlichen Provinzen der Monarchie angesessen sein.
Auch wenn dieses Vorrecht zugunsten des allgemeinen, gleichen Wahlrechts fallen
sollte, so wird doch die Bedeutung des Grundbesitzes hier gegenüber den Einlegern,
Tagelöhnern und Fabrikarbeitern kaum zurückgedrängt werden. Aber selbst im
Besitze der Herrschaft als Gemeinde-Vorsteher, Schöffen, Gemeinde-Veroronete
würden diese Elemente nicht allzuviel zu sagen haben, da dem Gemeinde-Vorstand
die eigentliche Polizeigewalt fehlt. Der Vorsteher ist nur das Organ des Amis-
vorstehers für die Polizeiverwaltung: er darf polizeiliche Maßregeln nur dann
ergreifen, wenn sofortiges Einschreiten notwendig ist. Er ist also ganz und gar
vom Amtsvorsteher abhängig. Dieser aber wird vom Oberpräsidenten aus einer
vom Kreistage aufzustellenden Liste auf sechs Jahre ernannt und so dem Einfluß
der Gemeinde hinsichtlich seiner Bestellung und Wirksamkeit gänzlich entzogen.

IM Kreistage hingegen und damit im Kreisausschusse, der aus dem Kreis¬
tage gewählt ist, könnte die Sozialdemokratie unter Umständen das Übergewicht
erlangen. Der Kreistag setzt sich aus den Vertretern der Städte bis zur Hälfte
oder einem Drittel je nach dem Vevöllerungsanteil des ganzen Kreises zusammen,
der Rest verteilt sich gleichmäßig auf die größeren Grundbesitzer (mit mindestens
150—400 Mark staatlicher Grund- und Gebändesteuer) und den Wahlverband der
Landgemeinden. Wenn in den zum Kreise gehörigen Städten und in den Land¬
gemeinden die Sozialdemokraten den Ausschlag geben sollten, so würde der Kreistag
zu mindestens zwei Dritteln ihnen gehören; sie würden dort die Mehrheit bilden
und auch die Demokratisierung des Kreisausschusses herbeiführen. Dies der
schlimmste Fall. Dann würde doch nur im Kreise ähnlich verwaltet werden wie
in den größeren Städten, aber mit dem gewaltigen Unterschiede, daß an der Spitze
der Kreisverwaltung ein königlicher Beamter steht, der Landrnt, der zugleich die
volle Polizeigewalt ausübt. Wird auch der Landrat vom Kreise vorgeschlagen, so
ernennt ihn doch der König. Schon mit Rücksicht auf sein Polizeiamt wird nie¬
mals ein dem Staate nicht genehmer Mann Landrat werden. Sollte der Kreis
einen solchen aber vorschlagen und bei seinen: Beschlusse beharren, so würde einfach
seitens des Staates ein kommissarischer Beamter bestellt werden. Konflikte würden
also schlimmstenfalls nicht ausbleiben, aber in solchen hat bisher immer der
Staat gesiegt; es sei nur an solche Vorkommnisse bei der Besetzung von Bürger¬
meisterstellen in größeren Städten erinnert, wo auch längere kommissarische Ver¬
waltung eintrat und die Entschlossenheit und Zähigkeit, mit welcher der Staat
seine Macht geltend machte, schließlich zum Siege führte.

Schule und Polizei wird der Staat niemals der Sozialdemokratie ausliefern,
selbst wenn die Regierung noch so demokratisch angehaucht wäre. 3unt nordi
äenique !me3.

Ein ganz anderes Gesicht zeigt die behandelte Frage in den sprachlich und
national gemischten Provinzen des Staates, in Nordschleswig, Ost-, Westpreußen,


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[0128] Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die llommnneii Sozialdemokraten nicht hinzugehalten; sie werden es auch künftig bei ihrer kirchen¬ feindlichen Haltung kaum tun; sie müßten ja kirchliches Interesse bekunden oder wenigstens heucheln, was sie nicht wollen werden. , Wir wenden uns jetzt zu den Landgemeinden. Auch hier überwog das Recht der Angefesselten; nicht blos; die Hälfte, wie in den Städten, sondern sogar zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung muszten nach 52 der Land¬ gemeindeordnung für idie 7 östlichen Provinzen der Monarchie angesessen sein. Auch wenn dieses Vorrecht zugunsten des allgemeinen, gleichen Wahlrechts fallen sollte, so wird doch die Bedeutung des Grundbesitzes hier gegenüber den Einlegern, Tagelöhnern und Fabrikarbeitern kaum zurückgedrängt werden. Aber selbst im Besitze der Herrschaft als Gemeinde-Vorsteher, Schöffen, Gemeinde-Veroronete würden diese Elemente nicht allzuviel zu sagen haben, da dem Gemeinde-Vorstand die eigentliche Polizeigewalt fehlt. Der Vorsteher ist nur das Organ des Amis- vorstehers für die Polizeiverwaltung: er darf polizeiliche Maßregeln nur dann ergreifen, wenn sofortiges Einschreiten notwendig ist. Er ist also ganz und gar vom Amtsvorsteher abhängig. Dieser aber wird vom Oberpräsidenten aus einer vom Kreistage aufzustellenden Liste auf sechs Jahre ernannt und so dem Einfluß der Gemeinde hinsichtlich seiner Bestellung und Wirksamkeit gänzlich entzogen. IM Kreistage hingegen und damit im Kreisausschusse, der aus dem Kreis¬ tage gewählt ist, könnte die Sozialdemokratie unter Umständen das Übergewicht erlangen. Der Kreistag setzt sich aus den Vertretern der Städte bis zur Hälfte oder einem Drittel je nach dem Vevöllerungsanteil des ganzen Kreises zusammen, der Rest verteilt sich gleichmäßig auf die größeren Grundbesitzer (mit mindestens 150—400 Mark staatlicher Grund- und Gebändesteuer) und den Wahlverband der Landgemeinden. Wenn in den zum Kreise gehörigen Städten und in den Land¬ gemeinden die Sozialdemokraten den Ausschlag geben sollten, so würde der Kreistag zu mindestens zwei Dritteln ihnen gehören; sie würden dort die Mehrheit bilden und auch die Demokratisierung des Kreisausschusses herbeiführen. Dies der schlimmste Fall. Dann würde doch nur im Kreise ähnlich verwaltet werden wie in den größeren Städten, aber mit dem gewaltigen Unterschiede, daß an der Spitze der Kreisverwaltung ein königlicher Beamter steht, der Landrnt, der zugleich die volle Polizeigewalt ausübt. Wird auch der Landrat vom Kreise vorgeschlagen, so ernennt ihn doch der König. Schon mit Rücksicht auf sein Polizeiamt wird nie¬ mals ein dem Staate nicht genehmer Mann Landrat werden. Sollte der Kreis einen solchen aber vorschlagen und bei seinen: Beschlusse beharren, so würde einfach seitens des Staates ein kommissarischer Beamter bestellt werden. Konflikte würden also schlimmstenfalls nicht ausbleiben, aber in solchen hat bisher immer der Staat gesiegt; es sei nur an solche Vorkommnisse bei der Besetzung von Bürger¬ meisterstellen in größeren Städten erinnert, wo auch längere kommissarische Ver¬ waltung eintrat und die Entschlossenheit und Zähigkeit, mit welcher der Staat seine Macht geltend machte, schließlich zum Siege führte. Schule und Polizei wird der Staat niemals der Sozialdemokratie ausliefern, selbst wenn die Regierung noch so demokratisch angehaucht wäre. 3unt nordi äenique !me3. Ein ganz anderes Gesicht zeigt die behandelte Frage in den sprachlich und national gemischten Provinzen des Staates, in Nordschleswig, Ost-, Westpreußen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/128>, abgerufen am 26.06.2024.