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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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Das russische Uirchenrecht und die Revolution

Das russische Airchenrecht und die Revolution
Landgerichtsrat Dr. Gelo Badstübner von

le ungeahnt schnell die Kirche Rußlands trotz ihrer bisherigen.
Jahrhunderte langen Rückständigkeit inmitten des grenzenlosen Wirr¬
warrs der jungen Republik sich jetzt wie mit einem Ruck scheinbar
auf die Höhe der Kulturentwicklung emporzuschwingen weiß und
selbst das wohl schwierigste Problem der Neuzeit, die Frauenfrage,
restlos und klar zu lösen verstanden hat. kennzeichnet ein von der "Täglichen
Rundschau" (Morgenausgabe vom 8. Oktober 1917 Seite IV) ungelenker, an-
geblich unlängst über die Zulassung von Frauen zu kirchlichen Ämtern erfolgter
Beschluß des altrussischen Kirchenkonzils ("Ssobor"), welches nach fast 300 Jahren
zum erstenmal wieder seit Ende August 1917 in Moskau tagt. Entgegen dem
althergebrachten Satze ..taLeat mulier in ecLlesia", den der Apostel Paulus
(1. Chor. 14, 34 und 1. Tun. 2, 11 bis 14) mit aller Entschiedenheit betont, ge¬
währleistet jener angeblich einstimmig gefaßte Beschluß des "altrussischen heiligen
Ssobor" den Frauen die größtmöglichen Aussichten bei der Berufsanstellung im
kirchlichen Dienste dergestalt, daß fortan ihnen sogar die höchsten kirchlichen Unter
nicht verschlossen sein sollen; als Begründung wird angeführt, daß gerade die
Frauen mehr als die Männer berufen seien, die Beziehungen zwischen Kirche,
Staat und Familie segensreich pflegen zu können. Für solche überraschende, eine
der ältesten und festesten Überlieferungen förmlich auf den Kopf stellende Fort¬
entwicklung bietet vielleicht einen erläuternden Aufschluß jener tröstliche Ausspruch
des Kirchenlehrers Photios (Patriarch in Konstantinopel um 850).- "Es ziemt
der Kirche, allen Veränderungen in politischer Beziehung sich anzupassen und
demgemäß sich umzuwandeln." Allein, mit dem leichtfertigen Wort: "Andere
Zeiten, andere Sitten!" ist es bei grundsätzlichen Rechtsfragen selbstverständlich
keineswegs etwa abgetan. Vielmehr bedarf es zum vollen Verständnis der Gegen¬
wart mit ihren unverkennbar gewaltigen Umwälzungen eines umfassenden histori¬
schen Rückblickes auf die Rechtsentwicklung in der russischen Kirche, so zuvörderst
auf die kirchlichen Rechtsquellen, die hier später freilich durch eine spätere tief ein¬
schneidende staatliche Gesetzgebung zum guten Teil arg verschüttet und wohl an?
dauernd in dem Maße getrübt erscheinen, als von außen her eindringender Zwang
politischer Art sie beeinflußt.

Zum Ausgangspunkt der Betrachtung sei zunächst in juristischer Beziehung
darauf hingewiesen, daß es zum Wesen des Rechtsentwicklungsprozesses gehört,
daß rechtsfreie Räume vom Rechte gar schnell in Beschlag genommen werden.
Kein Wunder also, daß auch gerade in kirchengeschichtlicher Hinsicht zumal infolge
des starken Byzantinismus der Bischöfe im Osten, die kaiserliche Machtsphäre
sehr bald überall auf die freie autonome Kirche, und zwar bis an deren unantast¬
bare apostolische Verfassung heran, sich ausgedehnt hat. Beachtlich ist ferner, daß
die enge Wechselbeziehung zwischen Nation und Religion im Orient einfacher und
klarer liegt als im Westen, weil die osteuropäischen Länder heute zum über¬
wiegenden Teile auch von Religionsgenossen des gleichen Bekenntnisses bewohnt


Das russische Uirchenrecht und die Revolution

Das russische Airchenrecht und die Revolution
Landgerichtsrat Dr. Gelo Badstübner von

le ungeahnt schnell die Kirche Rußlands trotz ihrer bisherigen.
Jahrhunderte langen Rückständigkeit inmitten des grenzenlosen Wirr¬
warrs der jungen Republik sich jetzt wie mit einem Ruck scheinbar
auf die Höhe der Kulturentwicklung emporzuschwingen weiß und
selbst das wohl schwierigste Problem der Neuzeit, die Frauenfrage,
restlos und klar zu lösen verstanden hat. kennzeichnet ein von der „Täglichen
Rundschau" (Morgenausgabe vom 8. Oktober 1917 Seite IV) ungelenker, an-
geblich unlängst über die Zulassung von Frauen zu kirchlichen Ämtern erfolgter
Beschluß des altrussischen Kirchenkonzils („Ssobor"), welches nach fast 300 Jahren
zum erstenmal wieder seit Ende August 1917 in Moskau tagt. Entgegen dem
althergebrachten Satze ..taLeat mulier in ecLlesia", den der Apostel Paulus
(1. Chor. 14, 34 und 1. Tun. 2, 11 bis 14) mit aller Entschiedenheit betont, ge¬
währleistet jener angeblich einstimmig gefaßte Beschluß des „altrussischen heiligen
Ssobor" den Frauen die größtmöglichen Aussichten bei der Berufsanstellung im
kirchlichen Dienste dergestalt, daß fortan ihnen sogar die höchsten kirchlichen Unter
nicht verschlossen sein sollen; als Begründung wird angeführt, daß gerade die
Frauen mehr als die Männer berufen seien, die Beziehungen zwischen Kirche,
Staat und Familie segensreich pflegen zu können. Für solche überraschende, eine
der ältesten und festesten Überlieferungen förmlich auf den Kopf stellende Fort¬
entwicklung bietet vielleicht einen erläuternden Aufschluß jener tröstliche Ausspruch
des Kirchenlehrers Photios (Patriarch in Konstantinopel um 850).- „Es ziemt
der Kirche, allen Veränderungen in politischer Beziehung sich anzupassen und
demgemäß sich umzuwandeln." Allein, mit dem leichtfertigen Wort: „Andere
Zeiten, andere Sitten!" ist es bei grundsätzlichen Rechtsfragen selbstverständlich
keineswegs etwa abgetan. Vielmehr bedarf es zum vollen Verständnis der Gegen¬
wart mit ihren unverkennbar gewaltigen Umwälzungen eines umfassenden histori¬
schen Rückblickes auf die Rechtsentwicklung in der russischen Kirche, so zuvörderst
auf die kirchlichen Rechtsquellen, die hier später freilich durch eine spätere tief ein¬
schneidende staatliche Gesetzgebung zum guten Teil arg verschüttet und wohl an?
dauernd in dem Maße getrübt erscheinen, als von außen her eindringender Zwang
politischer Art sie beeinflußt.

Zum Ausgangspunkt der Betrachtung sei zunächst in juristischer Beziehung
darauf hingewiesen, daß es zum Wesen des Rechtsentwicklungsprozesses gehört,
daß rechtsfreie Räume vom Rechte gar schnell in Beschlag genommen werden.
Kein Wunder also, daß auch gerade in kirchengeschichtlicher Hinsicht zumal infolge
des starken Byzantinismus der Bischöfe im Osten, die kaiserliche Machtsphäre
sehr bald überall auf die freie autonome Kirche, und zwar bis an deren unantast¬
bare apostolische Verfassung heran, sich ausgedehnt hat. Beachtlich ist ferner, daß
die enge Wechselbeziehung zwischen Nation und Religion im Orient einfacher und
klarer liegt als im Westen, weil die osteuropäischen Länder heute zum über¬
wiegenden Teile auch von Religionsgenossen des gleichen Bekenntnisses bewohnt


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[0228] Das russische Uirchenrecht und die Revolution Das russische Airchenrecht und die Revolution Landgerichtsrat Dr. Gelo Badstübner von le ungeahnt schnell die Kirche Rußlands trotz ihrer bisherigen. Jahrhunderte langen Rückständigkeit inmitten des grenzenlosen Wirr¬ warrs der jungen Republik sich jetzt wie mit einem Ruck scheinbar auf die Höhe der Kulturentwicklung emporzuschwingen weiß und selbst das wohl schwierigste Problem der Neuzeit, die Frauenfrage, restlos und klar zu lösen verstanden hat. kennzeichnet ein von der „Täglichen Rundschau" (Morgenausgabe vom 8. Oktober 1917 Seite IV) ungelenker, an- geblich unlängst über die Zulassung von Frauen zu kirchlichen Ämtern erfolgter Beschluß des altrussischen Kirchenkonzils („Ssobor"), welches nach fast 300 Jahren zum erstenmal wieder seit Ende August 1917 in Moskau tagt. Entgegen dem althergebrachten Satze ..taLeat mulier in ecLlesia", den der Apostel Paulus (1. Chor. 14, 34 und 1. Tun. 2, 11 bis 14) mit aller Entschiedenheit betont, ge¬ währleistet jener angeblich einstimmig gefaßte Beschluß des „altrussischen heiligen Ssobor" den Frauen die größtmöglichen Aussichten bei der Berufsanstellung im kirchlichen Dienste dergestalt, daß fortan ihnen sogar die höchsten kirchlichen Unter nicht verschlossen sein sollen; als Begründung wird angeführt, daß gerade die Frauen mehr als die Männer berufen seien, die Beziehungen zwischen Kirche, Staat und Familie segensreich pflegen zu können. Für solche überraschende, eine der ältesten und festesten Überlieferungen förmlich auf den Kopf stellende Fort¬ entwicklung bietet vielleicht einen erläuternden Aufschluß jener tröstliche Ausspruch des Kirchenlehrers Photios (Patriarch in Konstantinopel um 850).- „Es ziemt der Kirche, allen Veränderungen in politischer Beziehung sich anzupassen und demgemäß sich umzuwandeln." Allein, mit dem leichtfertigen Wort: „Andere Zeiten, andere Sitten!" ist es bei grundsätzlichen Rechtsfragen selbstverständlich keineswegs etwa abgetan. Vielmehr bedarf es zum vollen Verständnis der Gegen¬ wart mit ihren unverkennbar gewaltigen Umwälzungen eines umfassenden histori¬ schen Rückblickes auf die Rechtsentwicklung in der russischen Kirche, so zuvörderst auf die kirchlichen Rechtsquellen, die hier später freilich durch eine spätere tief ein¬ schneidende staatliche Gesetzgebung zum guten Teil arg verschüttet und wohl an? dauernd in dem Maße getrübt erscheinen, als von außen her eindringender Zwang politischer Art sie beeinflußt. Zum Ausgangspunkt der Betrachtung sei zunächst in juristischer Beziehung darauf hingewiesen, daß es zum Wesen des Rechtsentwicklungsprozesses gehört, daß rechtsfreie Räume vom Rechte gar schnell in Beschlag genommen werden. Kein Wunder also, daß auch gerade in kirchengeschichtlicher Hinsicht zumal infolge des starken Byzantinismus der Bischöfe im Osten, die kaiserliche Machtsphäre sehr bald überall auf die freie autonome Kirche, und zwar bis an deren unantast¬ bare apostolische Verfassung heran, sich ausgedehnt hat. Beachtlich ist ferner, daß die enge Wechselbeziehung zwischen Nation und Religion im Orient einfacher und klarer liegt als im Westen, weil die osteuropäischen Länder heute zum über¬ wiegenden Teile auch von Religionsgenossen des gleichen Bekenntnisses bewohnt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/228>, abgerufen am 09.11.2024.