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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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Die Donau- und Mcercngenfrage

Das änderte sich erst mit dem Vordringen Rußlands zum Schwarzen Meere.
Nach vorübergehenden Versuchen Peters des Großen und der Kaiserin Anna gelang
das endgültig doch erst der .Kaiserin .Katharina der Zweiten. Der Frieden von
Kutschuk Kainardji von 1774 erklärte die Tataren der Krim für unabhängig und
gewährte Rußland mit dem Besitze des Asowschen Meeres und dessen Zugängen
ins Schwarze Meer das Recht der freien Schiffahrt und des freien Handels auf
allen türkischen Meeren und an allen Ufern gegen das Versprechen der Gegen¬
seitigkeit und freie Durchfahrt durch die Meerengen ins Ägäische Meer. Neben
Schutzrechten über die Donaufürstentümer erhielt Nutzland außerdem freie Schiff¬
fahrt und freien Handel auf der Donau. Der Friede von Jasfy von 1792 setzte
den Dnjestr als endgültige Grenze zwischen Nußland und der Türkei fest und er¬
kannte die Einverleibung des Gebietes der Krim-Tataren in das russische Reich
an. Seitdem beherrschte Rußland das ganze Nordufer des Schwarzen Meeres.
Dieses hatte endgültig aufgehört, ein türkisches Binnengewässer zu bilden.

Der Zug Napoleon Bonapartes nach Ägypten und seine Besetzung der
Ionischen Inseln zerstörte die Jahrhunderte alte Verbindung der Türkei mit
Frankreich und trieb sie in die Arme Rußlands. Dieses erzielte durch seinen
Bündnisvertrag mit der Türkei von 1799 den Höhepunkt seiner Herrschaft im
Orient. Russischen Kriegsschiffen wurde die Durchfahrt durch die Meerengen ge¬
stattet. Die Republik der Ionischen Inseln trat unter russische Schutzherrschaft.
Die 1805 erfolgte Erneuerung des Bündnisses erklärte sogar, russischen Wünschen
entsprechend, das Schwarze Meer zu einem geschlossenen Meere im Interesse der
beiden Ufermächte.

Doch als nach der Vernichtung der französischen Flotte bei Trafalgar der
französische Druck wieder von der Türkei gewichen war, trat der natürliche russisch¬
türkische Gegensatz wieder zutage. Nach der Schlacht von Austerlitz sagte sich die
Türkei von den Rußland gegenüber übernommenen Verpflichtungen los und verschloß
ihm wieder die Meerengen. In dem sich entspinnenden Kriege griff auch England
zugunsten Rußlands ein, 1806 erzwang die englische Flotte ohne Kriegserklärung
den Eingang in die Dardanellen und ankerte im Marmarameere angesichts Kon¬
stantinopels, das aber von der türkischen Flotte geschützt wurde, so daß die Eng¬
länder sich zurückzogen. In dem englisch-türkischen Frieden von 1809 wurde die
Schließung der Meerengen gegen Kriegsschiffe aller Nationen als alte und dauernde
Grundregel des osmanischen Reiches von England anerkannt. Damit beginnt die
völkerrechtliche Regelung der Meerengenfrage.

Rußland setzte den Krieg gegen die Türkei fort und sah sich erst 1812 infolge
des sich steigernden Gegensatzes gegen Frankreich zum Frieden von Bukarest ver¬
anlaßt. Durch die Abtretung Bessarabiens und des Nordufers der Kiliamündung
an Rußland rückte dieses bis zur Donau vor. Damit begann auch die Donau¬
srage einen völkerrechtlichen Charakter zu gewinnen. Auf der anderen Seite war
durch die Aufgabe der Ionischen Inseln und die Nichterneuerung des Bündnis-
und Schutzvertrages von 1805 das Recht Rußlands zur Durchfahrung der Meer¬
engen mit Kriegsschiffen hinfällig geworden.

Der Charakter des Schwarzen Meeres als eines grundsätzlich geschlossenen
Meeres blieb bestehen. Denn noch in dem Vertrage von Akjerman von 1826
verpflichtete sich die Pforte im Interesse des ungestörten russischen Einfuhr- und


Die Donau- und Mcercngenfrage

Das änderte sich erst mit dem Vordringen Rußlands zum Schwarzen Meere.
Nach vorübergehenden Versuchen Peters des Großen und der Kaiserin Anna gelang
das endgültig doch erst der .Kaiserin .Katharina der Zweiten. Der Frieden von
Kutschuk Kainardji von 1774 erklärte die Tataren der Krim für unabhängig und
gewährte Rußland mit dem Besitze des Asowschen Meeres und dessen Zugängen
ins Schwarze Meer das Recht der freien Schiffahrt und des freien Handels auf
allen türkischen Meeren und an allen Ufern gegen das Versprechen der Gegen¬
seitigkeit und freie Durchfahrt durch die Meerengen ins Ägäische Meer. Neben
Schutzrechten über die Donaufürstentümer erhielt Nutzland außerdem freie Schiff¬
fahrt und freien Handel auf der Donau. Der Friede von Jasfy von 1792 setzte
den Dnjestr als endgültige Grenze zwischen Nußland und der Türkei fest und er¬
kannte die Einverleibung des Gebietes der Krim-Tataren in das russische Reich
an. Seitdem beherrschte Rußland das ganze Nordufer des Schwarzen Meeres.
Dieses hatte endgültig aufgehört, ein türkisches Binnengewässer zu bilden.

Der Zug Napoleon Bonapartes nach Ägypten und seine Besetzung der
Ionischen Inseln zerstörte die Jahrhunderte alte Verbindung der Türkei mit
Frankreich und trieb sie in die Arme Rußlands. Dieses erzielte durch seinen
Bündnisvertrag mit der Türkei von 1799 den Höhepunkt seiner Herrschaft im
Orient. Russischen Kriegsschiffen wurde die Durchfahrt durch die Meerengen ge¬
stattet. Die Republik der Ionischen Inseln trat unter russische Schutzherrschaft.
Die 1805 erfolgte Erneuerung des Bündnisses erklärte sogar, russischen Wünschen
entsprechend, das Schwarze Meer zu einem geschlossenen Meere im Interesse der
beiden Ufermächte.

Doch als nach der Vernichtung der französischen Flotte bei Trafalgar der
französische Druck wieder von der Türkei gewichen war, trat der natürliche russisch¬
türkische Gegensatz wieder zutage. Nach der Schlacht von Austerlitz sagte sich die
Türkei von den Rußland gegenüber übernommenen Verpflichtungen los und verschloß
ihm wieder die Meerengen. In dem sich entspinnenden Kriege griff auch England
zugunsten Rußlands ein, 1806 erzwang die englische Flotte ohne Kriegserklärung
den Eingang in die Dardanellen und ankerte im Marmarameere angesichts Kon¬
stantinopels, das aber von der türkischen Flotte geschützt wurde, so daß die Eng¬
länder sich zurückzogen. In dem englisch-türkischen Frieden von 1809 wurde die
Schließung der Meerengen gegen Kriegsschiffe aller Nationen als alte und dauernde
Grundregel des osmanischen Reiches von England anerkannt. Damit beginnt die
völkerrechtliche Regelung der Meerengenfrage.

Rußland setzte den Krieg gegen die Türkei fort und sah sich erst 1812 infolge
des sich steigernden Gegensatzes gegen Frankreich zum Frieden von Bukarest ver¬
anlaßt. Durch die Abtretung Bessarabiens und des Nordufers der Kiliamündung
an Rußland rückte dieses bis zur Donau vor. Damit begann auch die Donau¬
srage einen völkerrechtlichen Charakter zu gewinnen. Auf der anderen Seite war
durch die Aufgabe der Ionischen Inseln und die Nichterneuerung des Bündnis-
und Schutzvertrages von 1805 das Recht Rußlands zur Durchfahrung der Meer¬
engen mit Kriegsschiffen hinfällig geworden.

Der Charakter des Schwarzen Meeres als eines grundsätzlich geschlossenen
Meeres blieb bestehen. Denn noch in dem Vertrage von Akjerman von 1826
verpflichtete sich die Pforte im Interesse des ungestörten russischen Einfuhr- und


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[0178] Die Donau- und Mcercngenfrage Das änderte sich erst mit dem Vordringen Rußlands zum Schwarzen Meere. Nach vorübergehenden Versuchen Peters des Großen und der Kaiserin Anna gelang das endgültig doch erst der .Kaiserin .Katharina der Zweiten. Der Frieden von Kutschuk Kainardji von 1774 erklärte die Tataren der Krim für unabhängig und gewährte Rußland mit dem Besitze des Asowschen Meeres und dessen Zugängen ins Schwarze Meer das Recht der freien Schiffahrt und des freien Handels auf allen türkischen Meeren und an allen Ufern gegen das Versprechen der Gegen¬ seitigkeit und freie Durchfahrt durch die Meerengen ins Ägäische Meer. Neben Schutzrechten über die Donaufürstentümer erhielt Nutzland außerdem freie Schiff¬ fahrt und freien Handel auf der Donau. Der Friede von Jasfy von 1792 setzte den Dnjestr als endgültige Grenze zwischen Nußland und der Türkei fest und er¬ kannte die Einverleibung des Gebietes der Krim-Tataren in das russische Reich an. Seitdem beherrschte Rußland das ganze Nordufer des Schwarzen Meeres. Dieses hatte endgültig aufgehört, ein türkisches Binnengewässer zu bilden. Der Zug Napoleon Bonapartes nach Ägypten und seine Besetzung der Ionischen Inseln zerstörte die Jahrhunderte alte Verbindung der Türkei mit Frankreich und trieb sie in die Arme Rußlands. Dieses erzielte durch seinen Bündnisvertrag mit der Türkei von 1799 den Höhepunkt seiner Herrschaft im Orient. Russischen Kriegsschiffen wurde die Durchfahrt durch die Meerengen ge¬ stattet. Die Republik der Ionischen Inseln trat unter russische Schutzherrschaft. Die 1805 erfolgte Erneuerung des Bündnisses erklärte sogar, russischen Wünschen entsprechend, das Schwarze Meer zu einem geschlossenen Meere im Interesse der beiden Ufermächte. Doch als nach der Vernichtung der französischen Flotte bei Trafalgar der französische Druck wieder von der Türkei gewichen war, trat der natürliche russisch¬ türkische Gegensatz wieder zutage. Nach der Schlacht von Austerlitz sagte sich die Türkei von den Rußland gegenüber übernommenen Verpflichtungen los und verschloß ihm wieder die Meerengen. In dem sich entspinnenden Kriege griff auch England zugunsten Rußlands ein, 1806 erzwang die englische Flotte ohne Kriegserklärung den Eingang in die Dardanellen und ankerte im Marmarameere angesichts Kon¬ stantinopels, das aber von der türkischen Flotte geschützt wurde, so daß die Eng¬ länder sich zurückzogen. In dem englisch-türkischen Frieden von 1809 wurde die Schließung der Meerengen gegen Kriegsschiffe aller Nationen als alte und dauernde Grundregel des osmanischen Reiches von England anerkannt. Damit beginnt die völkerrechtliche Regelung der Meerengenfrage. Rußland setzte den Krieg gegen die Türkei fort und sah sich erst 1812 infolge des sich steigernden Gegensatzes gegen Frankreich zum Frieden von Bukarest ver¬ anlaßt. Durch die Abtretung Bessarabiens und des Nordufers der Kiliamündung an Rußland rückte dieses bis zur Donau vor. Damit begann auch die Donau¬ srage einen völkerrechtlichen Charakter zu gewinnen. Auf der anderen Seite war durch die Aufgabe der Ionischen Inseln und die Nichterneuerung des Bündnis- und Schutzvertrages von 1805 das Recht Rußlands zur Durchfahrung der Meer¬ engen mit Kriegsschiffen hinfällig geworden. Der Charakter des Schwarzen Meeres als eines grundsätzlich geschlossenen Meeres blieb bestehen. Denn noch in dem Vertrage von Akjerman von 1826 verpflichtete sich die Pforte im Interesse des ungestörten russischen Einfuhr- und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/178>, abgerufen am 06.10.2024.