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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Drittes Vierteljahr.

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Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande

interesser, sich so die Hände binden sollen! Dieses Recht des Reiches, nach
Bedarf selbst dem Reichslande das Gesetz zu geben, ist politisch hochbedeutsam
und unentbehrlich. Das Reich darf sich nicht von seinem Geschöpfe meistern
lassen, muß in der Lage sein, gegenüber einer Obstruktion, reichsfeindliche
Tendenzen im elsaß-lothringischen Landtage mit eigenen gesetzlichen Bestimmungen
einzugreifen, die Autonomie ganz zu beseitigen oder zu durchbrechen, wenn und
soweit die autonomen Organe sich dieser Gabe unwert gezeigt haben.

Verfehlt ist die Annahme, Erlaß eines Reichsgesetzes lediglich für Elsaß-
Lothringen, eines Reichsteilgesetzes, sei als Rückfall in eine rechtlich nicht mehr
zulässige Gesetzgebungsform unwirksam.

Daß nach Inkrafttreten der Verfassung von 1911 tatsächlich Reichsteil¬
gesetze an Stelle von Neichslandgesetzen nicht erlassen worden sind, ist rechtlich
unerheblich und politisch ist schon die bloße Befugnis zu solchem Vorgehen
geeignet, im Bedarfsfalle zu nützlichem Drucke auf den elsaß-lothringischen
Landtag benutzt zu werden.

Nur durch Neichsgesetz, nicht durch Landesgesetz kann die elsaß-lothringische
Verfassung aufgehoben oder geändert werden, Art. III der Verfassung von 1911.
Auch insofern ist die Autonomie beschränkt, sie hat nur Spielraum auf dem
Boden der vom Reiche dem Land gesetzten Verfassung. Das die Verfassung
ergänzende Neichsgesetz über die Wahlen zur Zweiten Kammer des elsaß-loth¬
ringischen Landtages vom 31. Mai 1911 jedoch unterliegt der Abänderung
durch Landesgesetz (vgl. insbesondere Z 13 daselbst). Die Nichtaufnahme einer
dem Art. III des Verf.-Gesetzes entsprechenden Bestimmung im Wahlgesetz läßt
darüber keinen Zweifel.

Verfassungs- und Wahlgesetz sind vom Reiche für Elsaß-Lothringen er¬
lassen, also Neichsteilgesetz. Ein formeller Unterschied ist es, daß nur im Ein¬
gänge des Wahl-, nicht des Verfassungsgesetzes der Bezug auf Elsaß-Lothringen
-Nun Ausdruck gebracht ist: Wir usw. verordnen im Namen des Reichs "für
Elsaß-Lothringen" usw. Nicht aus dieser Wendung, sondern aus der An¬
ordnung im Art. III des Verfassungsgesetzes und ihrem Fehlen im Wahlgesetz
ergibt sich, daß jenes nur reichsgesetzlich geändert werden kann, dieses der Ab¬
änderung durch Landesrecht unterliegt.

An sich, nach dem reichsverfassungsmäßigen Vorzuge des Reichsrechts vor
dem Landesrecht würden Neichsteilgesetze, weil sie eben Reichsgesetze sind, der
Aufhebung und Abänderung durch elsaß-lothringisches Landesrechts entzogen
sein. Das elsaß-lothringische Verfafsungsgesetz Art. II Z 5 hat aber, indem
es Gesetze in Landesangelegenheiten auf den Weg der Landesgesetzgebung weist,
offenbar diesen für die Zukunft auch insoweit freigeben wollen, als über solchen
Materien Reichsteilgesetze bereits ergangen waren. Heißen doch diese Reichs-
teilgesetzs "Landesgesetze in Form von Reichsgesetzen" (Z 2 des Reichsgesetzes
vom 2. Mai 1877) und nimmt doch Art. II Z 5 für Landesgesetze schlechthin,
°hre aus der reichsgesetzlichen Form vorhandener Gesetze eine Schranke abzu-


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Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande

interesser, sich so die Hände binden sollen! Dieses Recht des Reiches, nach
Bedarf selbst dem Reichslande das Gesetz zu geben, ist politisch hochbedeutsam
und unentbehrlich. Das Reich darf sich nicht von seinem Geschöpfe meistern
lassen, muß in der Lage sein, gegenüber einer Obstruktion, reichsfeindliche
Tendenzen im elsaß-lothringischen Landtage mit eigenen gesetzlichen Bestimmungen
einzugreifen, die Autonomie ganz zu beseitigen oder zu durchbrechen, wenn und
soweit die autonomen Organe sich dieser Gabe unwert gezeigt haben.

Verfehlt ist die Annahme, Erlaß eines Reichsgesetzes lediglich für Elsaß-
Lothringen, eines Reichsteilgesetzes, sei als Rückfall in eine rechtlich nicht mehr
zulässige Gesetzgebungsform unwirksam.

Daß nach Inkrafttreten der Verfassung von 1911 tatsächlich Reichsteil¬
gesetze an Stelle von Neichslandgesetzen nicht erlassen worden sind, ist rechtlich
unerheblich und politisch ist schon die bloße Befugnis zu solchem Vorgehen
geeignet, im Bedarfsfalle zu nützlichem Drucke auf den elsaß-lothringischen
Landtag benutzt zu werden.

Nur durch Neichsgesetz, nicht durch Landesgesetz kann die elsaß-lothringische
Verfassung aufgehoben oder geändert werden, Art. III der Verfassung von 1911.
Auch insofern ist die Autonomie beschränkt, sie hat nur Spielraum auf dem
Boden der vom Reiche dem Land gesetzten Verfassung. Das die Verfassung
ergänzende Neichsgesetz über die Wahlen zur Zweiten Kammer des elsaß-loth¬
ringischen Landtages vom 31. Mai 1911 jedoch unterliegt der Abänderung
durch Landesgesetz (vgl. insbesondere Z 13 daselbst). Die Nichtaufnahme einer
dem Art. III des Verf.-Gesetzes entsprechenden Bestimmung im Wahlgesetz läßt
darüber keinen Zweifel.

Verfassungs- und Wahlgesetz sind vom Reiche für Elsaß-Lothringen er¬
lassen, also Neichsteilgesetz. Ein formeller Unterschied ist es, daß nur im Ein¬
gänge des Wahl-, nicht des Verfassungsgesetzes der Bezug auf Elsaß-Lothringen
-Nun Ausdruck gebracht ist: Wir usw. verordnen im Namen des Reichs „für
Elsaß-Lothringen" usw. Nicht aus dieser Wendung, sondern aus der An¬
ordnung im Art. III des Verfassungsgesetzes und ihrem Fehlen im Wahlgesetz
ergibt sich, daß jenes nur reichsgesetzlich geändert werden kann, dieses der Ab¬
änderung durch Landesrecht unterliegt.

An sich, nach dem reichsverfassungsmäßigen Vorzuge des Reichsrechts vor
dem Landesrecht würden Neichsteilgesetze, weil sie eben Reichsgesetze sind, der
Aufhebung und Abänderung durch elsaß-lothringisches Landesrechts entzogen
sein. Das elsaß-lothringische Verfafsungsgesetz Art. II Z 5 hat aber, indem
es Gesetze in Landesangelegenheiten auf den Weg der Landesgesetzgebung weist,
offenbar diesen für die Zukunft auch insoweit freigeben wollen, als über solchen
Materien Reichsteilgesetze bereits ergangen waren. Heißen doch diese Reichs-
teilgesetzs „Landesgesetze in Form von Reichsgesetzen" (Z 2 des Reichsgesetzes
vom 2. Mai 1877) und nimmt doch Art. II Z 5 für Landesgesetze schlechthin,
°hre aus der reichsgesetzlichen Form vorhandener Gesetze eine Schranke abzu-


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[0383] Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande interesser, sich so die Hände binden sollen! Dieses Recht des Reiches, nach Bedarf selbst dem Reichslande das Gesetz zu geben, ist politisch hochbedeutsam und unentbehrlich. Das Reich darf sich nicht von seinem Geschöpfe meistern lassen, muß in der Lage sein, gegenüber einer Obstruktion, reichsfeindliche Tendenzen im elsaß-lothringischen Landtage mit eigenen gesetzlichen Bestimmungen einzugreifen, die Autonomie ganz zu beseitigen oder zu durchbrechen, wenn und soweit die autonomen Organe sich dieser Gabe unwert gezeigt haben. Verfehlt ist die Annahme, Erlaß eines Reichsgesetzes lediglich für Elsaß- Lothringen, eines Reichsteilgesetzes, sei als Rückfall in eine rechtlich nicht mehr zulässige Gesetzgebungsform unwirksam. Daß nach Inkrafttreten der Verfassung von 1911 tatsächlich Reichsteil¬ gesetze an Stelle von Neichslandgesetzen nicht erlassen worden sind, ist rechtlich unerheblich und politisch ist schon die bloße Befugnis zu solchem Vorgehen geeignet, im Bedarfsfalle zu nützlichem Drucke auf den elsaß-lothringischen Landtag benutzt zu werden. Nur durch Neichsgesetz, nicht durch Landesgesetz kann die elsaß-lothringische Verfassung aufgehoben oder geändert werden, Art. III der Verfassung von 1911. Auch insofern ist die Autonomie beschränkt, sie hat nur Spielraum auf dem Boden der vom Reiche dem Land gesetzten Verfassung. Das die Verfassung ergänzende Neichsgesetz über die Wahlen zur Zweiten Kammer des elsaß-loth¬ ringischen Landtages vom 31. Mai 1911 jedoch unterliegt der Abänderung durch Landesgesetz (vgl. insbesondere Z 13 daselbst). Die Nichtaufnahme einer dem Art. III des Verf.-Gesetzes entsprechenden Bestimmung im Wahlgesetz läßt darüber keinen Zweifel. Verfassungs- und Wahlgesetz sind vom Reiche für Elsaß-Lothringen er¬ lassen, also Neichsteilgesetz. Ein formeller Unterschied ist es, daß nur im Ein¬ gänge des Wahl-, nicht des Verfassungsgesetzes der Bezug auf Elsaß-Lothringen -Nun Ausdruck gebracht ist: Wir usw. verordnen im Namen des Reichs „für Elsaß-Lothringen" usw. Nicht aus dieser Wendung, sondern aus der An¬ ordnung im Art. III des Verfassungsgesetzes und ihrem Fehlen im Wahlgesetz ergibt sich, daß jenes nur reichsgesetzlich geändert werden kann, dieses der Ab¬ änderung durch Landesrecht unterliegt. An sich, nach dem reichsverfassungsmäßigen Vorzuge des Reichsrechts vor dem Landesrecht würden Neichsteilgesetze, weil sie eben Reichsgesetze sind, der Aufhebung und Abänderung durch elsaß-lothringisches Landesrechts entzogen sein. Das elsaß-lothringische Verfafsungsgesetz Art. II Z 5 hat aber, indem es Gesetze in Landesangelegenheiten auf den Weg der Landesgesetzgebung weist, offenbar diesen für die Zukunft auch insoweit freigeben wollen, als über solchen Materien Reichsteilgesetze bereits ergangen waren. Heißen doch diese Reichs- teilgesetzs „Landesgesetze in Form von Reichsgesetzen" (Z 2 des Reichsgesetzes vom 2. Mai 1877) und nimmt doch Art. II Z 5 für Landesgesetze schlechthin, °hre aus der reichsgesetzlichen Form vorhandener Gesetze eine Schranke abzu- 24*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332278/383>, abgerufen am 03.07.2024.