Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Erstes Vierteljahr.Deutschland und England in Afrika Delagoabai gelegentlich des Vordringens der Buren zur Küste durch Sululand, 2. 1885 bis 1889: Die ersten deutschen Erwerbungen im ostafrikanischen Später aber (28. April 1888) tritt durch Vertrag mit dem Sultan auch vom 3. September 1888) unter Ende 1889 ist demnach die ganze 3. Nach 1890: Durch Vertrag Deutschland und England in Afrika Delagoabai gelegentlich des Vordringens der Buren zur Küste durch Sululand, 2. 1885 bis 1889: Die ersten deutschen Erwerbungen im ostafrikanischen Später aber (28. April 1888) tritt durch Vertrag mit dem Sultan auch vom 3. September 1888) unter Ende 1889 ist demnach die ganze 3. Nach 1890: Durch Vertrag <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0347" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/331755"/> <fw type="header" place="top"> Deutschland und England in Afrika</fw><lb/> <p xml:id="ID_1136" prev="#ID_1135"> Delagoabai gelegentlich des Vordringens der Buren zur Küste durch Sululand,<lb/> muß aber bereits im nächsten Jahre auf Einspruch Englands darauf verzichten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1137"> 2. 1885 bis 1889: Die ersten deutschen Erwerbungen im ostafrikanischen<lb/> Seengebiet durch Schutzverträge mit den Herrschern von Ussagara usw.<lb/> (27. Februar 1835). durch Kauf eines Teils von Wien von dessen Sultan seitens<lb/> eines Deutschen (8. April 1885); bald (27. Mai 1885) tritt das ganze Sultanat<lb/> Wien unter deutschen Schutz; 1886 wird die Grenze des neuen Gebiets gegen<lb/> Portugisisch-Ostafrika am Rovuma festgesetzt. Die weiter nördlich gelegene Küste<lb/> steht zunächst, was von Deutschland und England im Oktober 1886 ausdrücklich<lb/> anerkannt wird, unter der Herrschaft des Sultans von Sansibar, dessen Macht¬<lb/> bereich sich vom Rovuma bis Kigini (2^ s. Br.), über alle Inseln und über<lb/> einige Somaühäfen erstreckt. England hat keinen festländischen Küstenbesitz<lb/> außer Natal. Deutschland hat keinen Anteil an der Küste, sein Machtbereich<lb/> liegt küstenabseits.</p><lb/> <p xml:id="ID_1138" next="#ID_1139"> Später aber (28. April 1888) tritt durch Vertrag mit dem Sultan auch<lb/> die Küste zwischen dem Rovuma und Umba unter deutschen Schutz, die vom<lb/> Untba bis Toma (zuerst seit Mai 1887, dann ausdrücklich durch Freibrief</p><lb/> <p xml:id="ID_1139" prev="#ID_1138"> vom 3. September 1888) unter<lb/> britischen, dann die von Toma (Wien)<lb/> bis Kisimanu (seit 1889) wiederum<lb/> unter deutschen, endlich die vom<lb/> Jud bis etwa 10 Grad nördlicher<lb/> Breite (ebenfalls 1889) unter italie¬<lb/> nischen Schutz. — Südlich des festen<lb/> portugiesisch - ostafrikanischen Besitzes<lb/> reicht vorübergehend (von 1885 bis<lb/> Ende 1886) die „Neue Republik"<lb/> der Buren bis an die Küste, die dann<lb/> bis zum Kap britisch wird.</p><lb/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341905_331409/figures/grenzboten_341905_331409_331755_006.jpg"/><lb/> <p xml:id="ID_1140"> Ende 1889 ist demnach die ganze<lb/> Ostküsts unter vier europäische Mächte,<lb/> von Nord nach Süd unter Italien,<lb/> Deutschland, England. Deutschland.<lb/> Portugal, England aufgeteilt mit<lb/> Ausnahme des Gebietes am Kap<lb/> Guardafui und der dem Sultan von<lb/> Sansibar 1886 zuerkannten Somali¬<lb/> häfen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1141" next="#ID_1142"> 3. Nach 1890: Durch Vertrag<lb/> vom 1. Juli 1890 verliert Deutsch¬<lb/> land an England Wien und die Küste<lb/> von Wien bis Kisimayu und verzichtet</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0347]
Deutschland und England in Afrika
Delagoabai gelegentlich des Vordringens der Buren zur Küste durch Sululand,
muß aber bereits im nächsten Jahre auf Einspruch Englands darauf verzichten.
2. 1885 bis 1889: Die ersten deutschen Erwerbungen im ostafrikanischen
Seengebiet durch Schutzverträge mit den Herrschern von Ussagara usw.
(27. Februar 1835). durch Kauf eines Teils von Wien von dessen Sultan seitens
eines Deutschen (8. April 1885); bald (27. Mai 1885) tritt das ganze Sultanat
Wien unter deutschen Schutz; 1886 wird die Grenze des neuen Gebiets gegen
Portugisisch-Ostafrika am Rovuma festgesetzt. Die weiter nördlich gelegene Küste
steht zunächst, was von Deutschland und England im Oktober 1886 ausdrücklich
anerkannt wird, unter der Herrschaft des Sultans von Sansibar, dessen Macht¬
bereich sich vom Rovuma bis Kigini (2^ s. Br.), über alle Inseln und über
einige Somaühäfen erstreckt. England hat keinen festländischen Küstenbesitz
außer Natal. Deutschland hat keinen Anteil an der Küste, sein Machtbereich
liegt küstenabseits.
Später aber (28. April 1888) tritt durch Vertrag mit dem Sultan auch
die Küste zwischen dem Rovuma und Umba unter deutschen Schutz, die vom
Untba bis Toma (zuerst seit Mai 1887, dann ausdrücklich durch Freibrief
vom 3. September 1888) unter
britischen, dann die von Toma (Wien)
bis Kisimanu (seit 1889) wiederum
unter deutschen, endlich die vom
Jud bis etwa 10 Grad nördlicher
Breite (ebenfalls 1889) unter italie¬
nischen Schutz. — Südlich des festen
portugiesisch - ostafrikanischen Besitzes
reicht vorübergehend (von 1885 bis
Ende 1886) die „Neue Republik"
der Buren bis an die Küste, die dann
bis zum Kap britisch wird.
[Abbildung]
Ende 1889 ist demnach die ganze
Ostküsts unter vier europäische Mächte,
von Nord nach Süd unter Italien,
Deutschland, England. Deutschland.
Portugal, England aufgeteilt mit
Ausnahme des Gebietes am Kap
Guardafui und der dem Sultan von
Sansibar 1886 zuerkannten Somali¬
häfen.
3. Nach 1890: Durch Vertrag
vom 1. Juli 1890 verliert Deutsch¬
land an England Wien und die Küste
von Wien bis Kisimayu und verzichtet
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