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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.

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Das Schicksal des Völkerrechts

waffneten Handelsdampfern? Ist das zur wirtschaftlichen Schädigung Ge¬
eignete, 5. B. die "unwirksame" (nicht effektive) Blockade auch kriegsrechtlich
erlaubt? Wo ist überhaupt im Kriege die Grenze zwischen Tat und Recht?
Zwischen tatsächlicher Gewalt und Recht?

Eltzbacher gibt hierauf die überraschendste Antwort: Nicht von neuen
Friedenskonferenzen, wie sie der holländische Minister van Houter bei seiner
Regierung im März 1916 angeregt hat, ist das neue Völkerrecht zu erwarten;
es ist bereits da in Gestalt der -- Völkerrechtsverletzungen. Da wäre zu¬
nächst zu untersuchen -- an dieser Stelle ist kein Raum dafür --, ob alles, was
Eltzbacher als völkerrechtswidrig ansieht, auch völkerrechtswidrig ist, z. B. der
deutsche Unterseebootkrieg. Aber entsteht aus dem Nichtgebrauch eines Rechts¬
satzes oder aus dem bewußten Gebrauch des gegensätzlichen Satzes schon das
Recht? Vor allem: das öffentliche Recht? Und nun gar das Völkerrecht?
Eltzbacher rechtfertigt seinen Standpunkt vorläufig im allgemeinen damit, daß
das Recht nichts Fertiges, sondern ein Werdendes sei. Ich habe dasselbe für
das Völkerrecht (a. a. O. Grenzboten S. 175) mit den Worten gesagt, es sei mehr
Rechtspolitik als Juristerei. Aber ist schon mit der einseitigen Nichtanerkennung
seitens eines Völkerrechtsstaates der bis dahin allgemein stillschweigend oder ver¬
tragsmäßig anerkannte Rechtssatz verschwunden? Bedarf es nicht vielmehr
auch einer Aberkennung der anderen beteiligten Staaten, die zweifellos nach
jenem Rechtsbruch hierzu berechtigt sind? Gäbe es andernfalls überhaupt ein
Völkerrecht im Sinne der Jurisprudenz? Damit wären wir bei dem Begriff
des Völkerrechts angelangt, über den ich ja (a. a. O. 168 ff.) genug gesagt habe.
Eltzbachers Definition ist juristisch und rechtspolitisch gleich anfechtbar; er
sagt: Das überstaatliche Recht, das die Beziehungen der Staaten zueinander
regelt (danach wäre z. B. die deutsche Reichsverfassung Völkerrecht); überall wo
sich im Verhältnis zwischen Staaten Rechtsgrundsätze herausgebildet haben, die
die Beziehungen dieser Staaten zueinander regeln, ist Völkerrecht vorhanden
(danach wären die Staatsangehörigkeitsgesetze für Ausländer und die ganze
Fremdenpolizei Völkerrecht). Es fehlt in dieser Definition vor allem die
Beschränkung auf Staatshoheitsrechte der Staaten als solcher. Zu allgemein
ist aber nicht nur das "im Verhältnis zwischen Staaten", sondern auch das
"Rechtsgrundsätze herausgebildet haben". Da mußte erst gesagt werden, was
man unter der Herausbildung von Rechtsgrundsätzen im internationalen Verkehr
verstanden wissen will. Eltzbacher hält das Völkerrecht mit Recht für "Recht".
Er ersetzt mit Recht die physische Erzwing harten in der Hauptsache durch das
stille Wirken auf den Willen gewissenhaft geleiteter Staaten, d. h. er sieht die
Völkerrechtssätze als Willensmotive an. er legt das Schwergewicht auf die
psychische Geltung des Völkerrechts. Das habe auch ich (a. a. O.) ausgeführt.
Aber immer hat man den Eindruck, daß er dabei mehr an Rechtspolitik denkt
als an Jurisprudenz. Wenn er jedoch (S. 9) die Ansicht ausspricht, das ver¬
einbarte Völkerrecht binde auch die Staaten, welche nicht zugestimmt haben, so


Das Schicksal des Völkerrechts

waffneten Handelsdampfern? Ist das zur wirtschaftlichen Schädigung Ge¬
eignete, 5. B. die „unwirksame" (nicht effektive) Blockade auch kriegsrechtlich
erlaubt? Wo ist überhaupt im Kriege die Grenze zwischen Tat und Recht?
Zwischen tatsächlicher Gewalt und Recht?

Eltzbacher gibt hierauf die überraschendste Antwort: Nicht von neuen
Friedenskonferenzen, wie sie der holländische Minister van Houter bei seiner
Regierung im März 1916 angeregt hat, ist das neue Völkerrecht zu erwarten;
es ist bereits da in Gestalt der — Völkerrechtsverletzungen. Da wäre zu¬
nächst zu untersuchen — an dieser Stelle ist kein Raum dafür —, ob alles, was
Eltzbacher als völkerrechtswidrig ansieht, auch völkerrechtswidrig ist, z. B. der
deutsche Unterseebootkrieg. Aber entsteht aus dem Nichtgebrauch eines Rechts¬
satzes oder aus dem bewußten Gebrauch des gegensätzlichen Satzes schon das
Recht? Vor allem: das öffentliche Recht? Und nun gar das Völkerrecht?
Eltzbacher rechtfertigt seinen Standpunkt vorläufig im allgemeinen damit, daß
das Recht nichts Fertiges, sondern ein Werdendes sei. Ich habe dasselbe für
das Völkerrecht (a. a. O. Grenzboten S. 175) mit den Worten gesagt, es sei mehr
Rechtspolitik als Juristerei. Aber ist schon mit der einseitigen Nichtanerkennung
seitens eines Völkerrechtsstaates der bis dahin allgemein stillschweigend oder ver¬
tragsmäßig anerkannte Rechtssatz verschwunden? Bedarf es nicht vielmehr
auch einer Aberkennung der anderen beteiligten Staaten, die zweifellos nach
jenem Rechtsbruch hierzu berechtigt sind? Gäbe es andernfalls überhaupt ein
Völkerrecht im Sinne der Jurisprudenz? Damit wären wir bei dem Begriff
des Völkerrechts angelangt, über den ich ja (a. a. O. 168 ff.) genug gesagt habe.
Eltzbachers Definition ist juristisch und rechtspolitisch gleich anfechtbar; er
sagt: Das überstaatliche Recht, das die Beziehungen der Staaten zueinander
regelt (danach wäre z. B. die deutsche Reichsverfassung Völkerrecht); überall wo
sich im Verhältnis zwischen Staaten Rechtsgrundsätze herausgebildet haben, die
die Beziehungen dieser Staaten zueinander regeln, ist Völkerrecht vorhanden
(danach wären die Staatsangehörigkeitsgesetze für Ausländer und die ganze
Fremdenpolizei Völkerrecht). Es fehlt in dieser Definition vor allem die
Beschränkung auf Staatshoheitsrechte der Staaten als solcher. Zu allgemein
ist aber nicht nur das „im Verhältnis zwischen Staaten", sondern auch das
„Rechtsgrundsätze herausgebildet haben". Da mußte erst gesagt werden, was
man unter der Herausbildung von Rechtsgrundsätzen im internationalen Verkehr
verstanden wissen will. Eltzbacher hält das Völkerrecht mit Recht für „Recht".
Er ersetzt mit Recht die physische Erzwing harten in der Hauptsache durch das
stille Wirken auf den Willen gewissenhaft geleiteter Staaten, d. h. er sieht die
Völkerrechtssätze als Willensmotive an. er legt das Schwergewicht auf die
psychische Geltung des Völkerrechts. Das habe auch ich (a. a. O.) ausgeführt.
Aber immer hat man den Eindruck, daß er dabei mehr an Rechtspolitik denkt
als an Jurisprudenz. Wenn er jedoch (S. 9) die Ansicht ausspricht, das ver¬
einbarte Völkerrecht binde auch die Staaten, welche nicht zugestimmt haben, so


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[0073] Das Schicksal des Völkerrechts waffneten Handelsdampfern? Ist das zur wirtschaftlichen Schädigung Ge¬ eignete, 5. B. die „unwirksame" (nicht effektive) Blockade auch kriegsrechtlich erlaubt? Wo ist überhaupt im Kriege die Grenze zwischen Tat und Recht? Zwischen tatsächlicher Gewalt und Recht? Eltzbacher gibt hierauf die überraschendste Antwort: Nicht von neuen Friedenskonferenzen, wie sie der holländische Minister van Houter bei seiner Regierung im März 1916 angeregt hat, ist das neue Völkerrecht zu erwarten; es ist bereits da in Gestalt der — Völkerrechtsverletzungen. Da wäre zu¬ nächst zu untersuchen — an dieser Stelle ist kein Raum dafür —, ob alles, was Eltzbacher als völkerrechtswidrig ansieht, auch völkerrechtswidrig ist, z. B. der deutsche Unterseebootkrieg. Aber entsteht aus dem Nichtgebrauch eines Rechts¬ satzes oder aus dem bewußten Gebrauch des gegensätzlichen Satzes schon das Recht? Vor allem: das öffentliche Recht? Und nun gar das Völkerrecht? Eltzbacher rechtfertigt seinen Standpunkt vorläufig im allgemeinen damit, daß das Recht nichts Fertiges, sondern ein Werdendes sei. Ich habe dasselbe für das Völkerrecht (a. a. O. Grenzboten S. 175) mit den Worten gesagt, es sei mehr Rechtspolitik als Juristerei. Aber ist schon mit der einseitigen Nichtanerkennung seitens eines Völkerrechtsstaates der bis dahin allgemein stillschweigend oder ver¬ tragsmäßig anerkannte Rechtssatz verschwunden? Bedarf es nicht vielmehr auch einer Aberkennung der anderen beteiligten Staaten, die zweifellos nach jenem Rechtsbruch hierzu berechtigt sind? Gäbe es andernfalls überhaupt ein Völkerrecht im Sinne der Jurisprudenz? Damit wären wir bei dem Begriff des Völkerrechts angelangt, über den ich ja (a. a. O. 168 ff.) genug gesagt habe. Eltzbachers Definition ist juristisch und rechtspolitisch gleich anfechtbar; er sagt: Das überstaatliche Recht, das die Beziehungen der Staaten zueinander regelt (danach wäre z. B. die deutsche Reichsverfassung Völkerrecht); überall wo sich im Verhältnis zwischen Staaten Rechtsgrundsätze herausgebildet haben, die die Beziehungen dieser Staaten zueinander regeln, ist Völkerrecht vorhanden (danach wären die Staatsangehörigkeitsgesetze für Ausländer und die ganze Fremdenpolizei Völkerrecht). Es fehlt in dieser Definition vor allem die Beschränkung auf Staatshoheitsrechte der Staaten als solcher. Zu allgemein ist aber nicht nur das „im Verhältnis zwischen Staaten", sondern auch das „Rechtsgrundsätze herausgebildet haben". Da mußte erst gesagt werden, was man unter der Herausbildung von Rechtsgrundsätzen im internationalen Verkehr verstanden wissen will. Eltzbacher hält das Völkerrecht mit Recht für „Recht". Er ersetzt mit Recht die physische Erzwing harten in der Hauptsache durch das stille Wirken auf den Willen gewissenhaft geleiteter Staaten, d. h. er sieht die Völkerrechtssätze als Willensmotive an. er legt das Schwergewicht auf die psychische Geltung des Völkerrechts. Das habe auch ich (a. a. O.) ausgeführt. Aber immer hat man den Eindruck, daß er dabei mehr an Rechtspolitik denkt als an Jurisprudenz. Wenn er jedoch (S. 9) die Ansicht ausspricht, das ver¬ einbarte Völkerrecht binde auch die Staaten, welche nicht zugestimmt haben, so

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330971/73>, abgerufen am 23.07.2024.