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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

Verwaltung vom Fürsten gegen den Bezug einer Domänenrente überlassen
werden. Die Rente beträgt alsdann 500000 Mark jährlich, sobald aber die
Linie des jetzt regierenden Fürsten im Mannesstamme ausstirbt, 400000 Mark.
Von den Überschüssen des Kaminergutes gebühren dem Fürsten drei Fünftel,
der Staatskasse zwei Fünftel. Auf der Domänenrente und den Überschüssen
ruht die Verpflichtung, sämtliche Bedürfnisse des Fürsten, des Fürstlichen Hauses
und Hofes mit Einschluß der Kosten einer Regentschaft zu bestreiten und für
die Fürstliche Hofkapelle in Sondershausen jährlich mindestens 36000 Mark
aufzuwenden. Der Fürst kann aber das Kammergut jederzeit in eigene Ver¬
waltung zurücknehmen. Bei getrennter Verwaltung ist vom Kammergut zu den
Kosten der Karl Güntherstiftung eine Rente von 300000 Mark jährlich, oder
sobald die Linie des jetzt regierenden Fürsten aussterben sollte, von 400000
Mark zu leisten. Diese Stiftung bezweckt, durch ihre Einkünfte zur Unterhal¬
tung der höheren Schulen in Sondershausen und Arnstadt, sowie der Volks¬
schulen beizutragen, kirchliche und andere öffentliche Zwecke im Gebiete des
jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen zu fördern. Durch Geh. vom
15. Juni 1883, geändert durch Geh. vom 15. Juli 1897, ist der Stiftung
aus der Kriegskostenentschädigung von 1870/71 ein Kapital von 900000 Mark
zugunsten der Gymnasien und Realschulen in Sondershausen und Arnstadt zu¬
gewiesen und bestimmt, daß die Jcchresrente von 300000 Mark oder 400000
Mark in erster Reihe für den verbleibenden Untcrhaltungsaufwand dieser
Schulen und für das Landesseminar, in zweiter Reihe mit jährlich 30000 Mark
zu Gehältern der Geistlichen und mit 60000 Mark zu Gehältern der Volksschul-
lehrer des jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen verwendet werden
soll. Durch Höchsten Erlaß vom 23. April 1902 sind der Stiftung aus dem
Fürstlichen Privatvermögen 50000 Mark und im Jahre 1909 noch 100000 Mark
als Arbeiterwohnungs-Baufond überwiesen. Der Fond soll zur Beschaffung
billiger Wohnungen wenig bemittelter Bewohner des Fürstentums, in erster
Linie der in den Fürstlichen Forsten oder sonst in Staats- oder Kammerguts¬
betrieben Beschäftigten dienen. Außer der Karl-Günther-Stiftung ist noch die
Mit 134944,95 Mark dotierte Karl-Marien-Stiftung (Geh.-Saal. 1894 S. 109)
SU nennen, die zur Ausgestaltung des Besserungshauses -- Karl-Marien-
Hauses -- in Eheleben, für die Kinderbewahranstalt in Arnstadt und sür be¬
dürftige Waisen und erziehungsbedürftige Kinder bestimmt ist. Beide Stif¬
tungen werden den Sondershäuser Staatshaushalt erheblich entlasten.

Auch in Rildolstadt ist das Kammergut fideikommissarisches Eigentum des
Fürstlichen Hauses und erbt nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort,
^u Z ii des Grundgesetzes war vorgesehen, daß nähere Bestimmungen über
die Höhe der Kammeralreute (der zur Deckung der Hofhaltung des Fürsten
bestimmte Teil der Einkünfte aus dem Domanialvermögen) getroffen werden
sollten. Sie sind aber noch nicht ergangen. Ein im Jahre 1914 dem Land¬
tage vorgelegtes Kammergutsgesetz ist noch nicht verabschiedet worden. Seit


Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

Verwaltung vom Fürsten gegen den Bezug einer Domänenrente überlassen
werden. Die Rente beträgt alsdann 500000 Mark jährlich, sobald aber die
Linie des jetzt regierenden Fürsten im Mannesstamme ausstirbt, 400000 Mark.
Von den Überschüssen des Kaminergutes gebühren dem Fürsten drei Fünftel,
der Staatskasse zwei Fünftel. Auf der Domänenrente und den Überschüssen
ruht die Verpflichtung, sämtliche Bedürfnisse des Fürsten, des Fürstlichen Hauses
und Hofes mit Einschluß der Kosten einer Regentschaft zu bestreiten und für
die Fürstliche Hofkapelle in Sondershausen jährlich mindestens 36000 Mark
aufzuwenden. Der Fürst kann aber das Kammergut jederzeit in eigene Ver¬
waltung zurücknehmen. Bei getrennter Verwaltung ist vom Kammergut zu den
Kosten der Karl Güntherstiftung eine Rente von 300000 Mark jährlich, oder
sobald die Linie des jetzt regierenden Fürsten aussterben sollte, von 400000
Mark zu leisten. Diese Stiftung bezweckt, durch ihre Einkünfte zur Unterhal¬
tung der höheren Schulen in Sondershausen und Arnstadt, sowie der Volks¬
schulen beizutragen, kirchliche und andere öffentliche Zwecke im Gebiete des
jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen zu fördern. Durch Geh. vom
15. Juni 1883, geändert durch Geh. vom 15. Juli 1897, ist der Stiftung
aus der Kriegskostenentschädigung von 1870/71 ein Kapital von 900000 Mark
zugunsten der Gymnasien und Realschulen in Sondershausen und Arnstadt zu¬
gewiesen und bestimmt, daß die Jcchresrente von 300000 Mark oder 400000
Mark in erster Reihe für den verbleibenden Untcrhaltungsaufwand dieser
Schulen und für das Landesseminar, in zweiter Reihe mit jährlich 30000 Mark
zu Gehältern der Geistlichen und mit 60000 Mark zu Gehältern der Volksschul-
lehrer des jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen verwendet werden
soll. Durch Höchsten Erlaß vom 23. April 1902 sind der Stiftung aus dem
Fürstlichen Privatvermögen 50000 Mark und im Jahre 1909 noch 100000 Mark
als Arbeiterwohnungs-Baufond überwiesen. Der Fond soll zur Beschaffung
billiger Wohnungen wenig bemittelter Bewohner des Fürstentums, in erster
Linie der in den Fürstlichen Forsten oder sonst in Staats- oder Kammerguts¬
betrieben Beschäftigten dienen. Außer der Karl-Günther-Stiftung ist noch die
Mit 134944,95 Mark dotierte Karl-Marien-Stiftung (Geh.-Saal. 1894 S. 109)
SU nennen, die zur Ausgestaltung des Besserungshauses — Karl-Marien-
Hauses — in Eheleben, für die Kinderbewahranstalt in Arnstadt und sür be¬
dürftige Waisen und erziehungsbedürftige Kinder bestimmt ist. Beide Stif¬
tungen werden den Sondershäuser Staatshaushalt erheblich entlasten.

Auch in Rildolstadt ist das Kammergut fideikommissarisches Eigentum des
Fürstlichen Hauses und erbt nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort,
^u Z ii des Grundgesetzes war vorgesehen, daß nähere Bestimmungen über
die Höhe der Kammeralreute (der zur Deckung der Hofhaltung des Fürsten
bestimmte Teil der Einkünfte aus dem Domanialvermögen) getroffen werden
sollten. Sie sind aber noch nicht ergangen. Ein im Jahre 1914 dem Land¬
tage vorgelegtes Kammergutsgesetz ist noch nicht verabschiedet worden. Seit


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[0245] Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer Verwaltung vom Fürsten gegen den Bezug einer Domänenrente überlassen werden. Die Rente beträgt alsdann 500000 Mark jährlich, sobald aber die Linie des jetzt regierenden Fürsten im Mannesstamme ausstirbt, 400000 Mark. Von den Überschüssen des Kaminergutes gebühren dem Fürsten drei Fünftel, der Staatskasse zwei Fünftel. Auf der Domänenrente und den Überschüssen ruht die Verpflichtung, sämtliche Bedürfnisse des Fürsten, des Fürstlichen Hauses und Hofes mit Einschluß der Kosten einer Regentschaft zu bestreiten und für die Fürstliche Hofkapelle in Sondershausen jährlich mindestens 36000 Mark aufzuwenden. Der Fürst kann aber das Kammergut jederzeit in eigene Ver¬ waltung zurücknehmen. Bei getrennter Verwaltung ist vom Kammergut zu den Kosten der Karl Güntherstiftung eine Rente von 300000 Mark jährlich, oder sobald die Linie des jetzt regierenden Fürsten aussterben sollte, von 400000 Mark zu leisten. Diese Stiftung bezweckt, durch ihre Einkünfte zur Unterhal¬ tung der höheren Schulen in Sondershausen und Arnstadt, sowie der Volks¬ schulen beizutragen, kirchliche und andere öffentliche Zwecke im Gebiete des jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen zu fördern. Durch Geh. vom 15. Juni 1883, geändert durch Geh. vom 15. Juli 1897, ist der Stiftung aus der Kriegskostenentschädigung von 1870/71 ein Kapital von 900000 Mark zugunsten der Gymnasien und Realschulen in Sondershausen und Arnstadt zu¬ gewiesen und bestimmt, daß die Jcchresrente von 300000 Mark oder 400000 Mark in erster Reihe für den verbleibenden Untcrhaltungsaufwand dieser Schulen und für das Landesseminar, in zweiter Reihe mit jährlich 30000 Mark zu Gehältern der Geistlichen und mit 60000 Mark zu Gehältern der Volksschul- lehrer des jetzigen Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen verwendet werden soll. Durch Höchsten Erlaß vom 23. April 1902 sind der Stiftung aus dem Fürstlichen Privatvermögen 50000 Mark und im Jahre 1909 noch 100000 Mark als Arbeiterwohnungs-Baufond überwiesen. Der Fond soll zur Beschaffung billiger Wohnungen wenig bemittelter Bewohner des Fürstentums, in erster Linie der in den Fürstlichen Forsten oder sonst in Staats- oder Kammerguts¬ betrieben Beschäftigten dienen. Außer der Karl-Günther-Stiftung ist noch die Mit 134944,95 Mark dotierte Karl-Marien-Stiftung (Geh.-Saal. 1894 S. 109) SU nennen, die zur Ausgestaltung des Besserungshauses — Karl-Marien- Hauses — in Eheleben, für die Kinderbewahranstalt in Arnstadt und sür be¬ dürftige Waisen und erziehungsbedürftige Kinder bestimmt ist. Beide Stif¬ tungen werden den Sondershäuser Staatshaushalt erheblich entlasten. Auch in Rildolstadt ist das Kammergut fideikommissarisches Eigentum des Fürstlichen Hauses und erbt nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort, ^u Z ii des Grundgesetzes war vorgesehen, daß nähere Bestimmungen über die Höhe der Kammeralreute (der zur Deckung der Hofhaltung des Fürsten bestimmte Teil der Einkünfte aus dem Domanialvermögen) getroffen werden sollten. Sie sind aber noch nicht ergangen. Ein im Jahre 1914 dem Land¬ tage vorgelegtes Kammergutsgesetz ist noch nicht verabschiedet worden. Seit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/245>, abgerufen am 28.07.2024.