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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer


II. Kammervermögen.

Die Güter Sectors-Hornstorf in Holstein sind am 1. Oktober 1914 für
4 425 000 Mark verkauft worden. Davon wurde zunächst die Kammerschuld
ganz zurückgezahlt, und es verblieb noch ein Kapital von 3 840170,35 Mark,
das als Kammervermögen auf den Gütern stehen blieb und weiter in 4prozen-
tigen Preußischen Konsols und ausgeliehenen Hypothekendarlehen besteht. Über
die weitere Verwendung der Kaufgelder und Zinserträge bestimmt die V. O.
vom 14. Juli 1914 (Geh.-S. S. 201).

Nicht uninteressant für die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Staaten ist
ein Vergleich über das Ergebnis des Wehrbeitrages, der in beiden Staaten
auf gleicher Grundlage beruhte und in Sondershausen 132000 Mark mehr
erbracht hat als in Rudolstadt.

IV. Was die Kammergutsfrage anlangt, so ist in Sondershausen als Teil
des Landesgrundgesetzes ein besonderes Kammergutsgesetz vom 14. Juni 1831
ergangen, das im Anhang zur Gesetzsammlung von 1912 neu verfaßt ist.
Das Kammergut ist fideikommissarisches Privateigentum des fürstlichen Hauses
und nach den Normen der Regierungsnachfolge vererblich. Es umfaßt außer
den Schlössern, sonstigen Gebäuden. Fischereien usw., 23 Domänen mit
7345,5 Hektar und 13 fürstliche Oberförsterreien mit 17235 Hektar. Die Ver¬
waltung und Nutzung kann, wie dies jetzt der Fall ist, mit Ausschluß der dem
Fürsten zur Verwaltung und Benutzung vorbehaltenen Bestandteile der Landes-


Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer


II. Kammervermögen.

Die Güter Sectors-Hornstorf in Holstein sind am 1. Oktober 1914 für
4 425 000 Mark verkauft worden. Davon wurde zunächst die Kammerschuld
ganz zurückgezahlt, und es verblieb noch ein Kapital von 3 840170,35 Mark,
das als Kammervermögen auf den Gütern stehen blieb und weiter in 4prozen-
tigen Preußischen Konsols und ausgeliehenen Hypothekendarlehen besteht. Über
die weitere Verwendung der Kaufgelder und Zinserträge bestimmt die V. O.
vom 14. Juli 1914 (Geh.-S. S. 201).

Nicht uninteressant für die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Staaten ist
ein Vergleich über das Ergebnis des Wehrbeitrages, der in beiden Staaten
auf gleicher Grundlage beruhte und in Sondershausen 132000 Mark mehr
erbracht hat als in Rudolstadt.

IV. Was die Kammergutsfrage anlangt, so ist in Sondershausen als Teil
des Landesgrundgesetzes ein besonderes Kammergutsgesetz vom 14. Juni 1831
ergangen, das im Anhang zur Gesetzsammlung von 1912 neu verfaßt ist.
Das Kammergut ist fideikommissarisches Privateigentum des fürstlichen Hauses
und nach den Normen der Regierungsnachfolge vererblich. Es umfaßt außer
den Schlössern, sonstigen Gebäuden. Fischereien usw., 23 Domänen mit
7345,5 Hektar und 13 fürstliche Oberförsterreien mit 17235 Hektar. Die Ver¬
waltung und Nutzung kann, wie dies jetzt der Fall ist, mit Ausschluß der dem
Fürsten zur Verwaltung und Benutzung vorbehaltenen Bestandteile der Landes-


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[0244] Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer Vermögens-übersicht. Aktiva. Mk. II. Kammervermögen. Die Güter Sectors-Hornstorf in Holstein sind am 1. Oktober 1914 für 4 425 000 Mark verkauft worden. Davon wurde zunächst die Kammerschuld ganz zurückgezahlt, und es verblieb noch ein Kapital von 3 840170,35 Mark, das als Kammervermögen auf den Gütern stehen blieb und weiter in 4prozen- tigen Preußischen Konsols und ausgeliehenen Hypothekendarlehen besteht. Über die weitere Verwendung der Kaufgelder und Zinserträge bestimmt die V. O. vom 14. Juli 1914 (Geh.-S. S. 201). Nicht uninteressant für die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Staaten ist ein Vergleich über das Ergebnis des Wehrbeitrages, der in beiden Staaten auf gleicher Grundlage beruhte und in Sondershausen 132000 Mark mehr erbracht hat als in Rudolstadt. IV. Was die Kammergutsfrage anlangt, so ist in Sondershausen als Teil des Landesgrundgesetzes ein besonderes Kammergutsgesetz vom 14. Juni 1831 ergangen, das im Anhang zur Gesetzsammlung von 1912 neu verfaßt ist. Das Kammergut ist fideikommissarisches Privateigentum des fürstlichen Hauses und nach den Normen der Regierungsnachfolge vererblich. Es umfaßt außer den Schlössern, sonstigen Gebäuden. Fischereien usw., 23 Domänen mit 7345,5 Hektar und 13 fürstliche Oberförsterreien mit 17235 Hektar. Die Ver¬ waltung und Nutzung kann, wie dies jetzt der Fall ist, mit Ausschluß der dem Fürsten zur Verwaltung und Benutzung vorbehaltenen Bestandteile der Landes-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/244>, abgerufen am 27.07.2024.