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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwnrzburgischen Fürstentümer

Sondershausen berufen sein soll. Im Falle des ohne Hinterlassung männlicher
Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt soll der Prinz Sizzo zu Schwarzburg,
Sohn des Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen
Gemahlin. Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch
rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz
Regierungsnachfolger im Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen wie Schwarz¬
burg-Rudolstadt sein.

II. Für die Frage der Vereinigung der Fürstentümer beansprucht zurzeit
die Gestaltung des Landtagswahlrechts das Hauptinteresse.

Der Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen besteht nach
dem Wahlgesetze vom 14. Januar 1856, geändert durch die Gesetze vom
13. April 1881, 19. April 1904 und 2. April 1912. neu abgefaßt in der
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. April 1912 aus: a) höchstens sechs lebens¬
länglichen, vom Fürsten ernannten Mitgliedern, von denen nicht mehr als je
drei der Ober- und der Unterherrschaft angehören dürfen, b) sechs Abgeordneten
der Höchstbesteuerten, und zwar je drei von der Ober- und der Unterherrschaft,
die in unmittelbarer geheimer Stimmzettelwahl je von denjenigen 160 Wahl¬
berechtigten, welche die höchsten direkten Staatssteuern in jedem dieser Landes¬
teile entrichten, je in einer Wahlhandlung gewählt werden, c) aus sechs Ab¬
geordneten aus "sogenannten" allgemeinen Wahlen.

Wählbar ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat und dreißig Jahre alt
ist. Wahlberechtigt ist jeder fünfundzwanzig Jahre alte männliche Staats¬
angehörige, welcher nicht mit Entrichtung direkter Staatssteuern ein Jahr oder
länger im Rückstände ist, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet
und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Fürstentums besitzt, ohne daß
dieses nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 ruht.
Die Abgeordneten aus den allgemeinen Wahlen werden von Wahlmännern, die
Wahlmänner zunächst von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Die
Unterherrschast und die Oberherrschaft bilden für die allgemeinen Wahlen nach
Amtsgerichtsbezirken (der Bezirk des Amtsgerichts Awstadt allein ist geteilt in
den Bezirk der Stadt Arnstadt und den Bezirk der Landortschaften) je drei
Wahlbezirke. Die Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln
und nach absoluter Stimmenmehrheit.

Für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist das Wahlgesetz für den
Landtag am 19. November 1870 ergangen, Nachtragsges. vom 28. Juni 1913.
Der Landtag besteht ans 16 Abgeordneten, a) 4 Abgeordneten der Höchst¬
besteuerten, der 326 Höchstbesteuerten im Wahlkreis Rudolstadt I, der 110 Höchst¬
besteuerten im Wahlkreis Rudolstadt II (Stadtilm und Lauterberg), der
135 Höchstbesteuerten im Wahlkreise Königssee und der 180 Höchstbesteuerten
im Wahlkreise Frankenhausen, in diesen vier Wahlbezirken direkt und geheim
gewählt, b) aus 12 Abgeordneten der übrigen Wähler, in 12 Wahlkreisen


Die Vereinigung der Schwnrzburgischen Fürstentümer

Sondershausen berufen sein soll. Im Falle des ohne Hinterlassung männlicher
Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt soll der Prinz Sizzo zu Schwarzburg,
Sohn des Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen
Gemahlin. Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch
rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz
Regierungsnachfolger im Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen wie Schwarz¬
burg-Rudolstadt sein.

II. Für die Frage der Vereinigung der Fürstentümer beansprucht zurzeit
die Gestaltung des Landtagswahlrechts das Hauptinteresse.

Der Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen besteht nach
dem Wahlgesetze vom 14. Januar 1856, geändert durch die Gesetze vom
13. April 1881, 19. April 1904 und 2. April 1912. neu abgefaßt in der
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. April 1912 aus: a) höchstens sechs lebens¬
länglichen, vom Fürsten ernannten Mitgliedern, von denen nicht mehr als je
drei der Ober- und der Unterherrschaft angehören dürfen, b) sechs Abgeordneten
der Höchstbesteuerten, und zwar je drei von der Ober- und der Unterherrschaft,
die in unmittelbarer geheimer Stimmzettelwahl je von denjenigen 160 Wahl¬
berechtigten, welche die höchsten direkten Staatssteuern in jedem dieser Landes¬
teile entrichten, je in einer Wahlhandlung gewählt werden, c) aus sechs Ab¬
geordneten aus „sogenannten" allgemeinen Wahlen.

Wählbar ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat und dreißig Jahre alt
ist. Wahlberechtigt ist jeder fünfundzwanzig Jahre alte männliche Staats¬
angehörige, welcher nicht mit Entrichtung direkter Staatssteuern ein Jahr oder
länger im Rückstände ist, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet
und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Fürstentums besitzt, ohne daß
dieses nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 ruht.
Die Abgeordneten aus den allgemeinen Wahlen werden von Wahlmännern, die
Wahlmänner zunächst von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Die
Unterherrschast und die Oberherrschaft bilden für die allgemeinen Wahlen nach
Amtsgerichtsbezirken (der Bezirk des Amtsgerichts Awstadt allein ist geteilt in
den Bezirk der Stadt Arnstadt und den Bezirk der Landortschaften) je drei
Wahlbezirke. Die Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln
und nach absoluter Stimmenmehrheit.

Für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist das Wahlgesetz für den
Landtag am 19. November 1870 ergangen, Nachtragsges. vom 28. Juni 1913.
Der Landtag besteht ans 16 Abgeordneten, a) 4 Abgeordneten der Höchst¬
besteuerten, der 326 Höchstbesteuerten im Wahlkreis Rudolstadt I, der 110 Höchst¬
besteuerten im Wahlkreis Rudolstadt II (Stadtilm und Lauterberg), der
135 Höchstbesteuerten im Wahlkreise Königssee und der 180 Höchstbesteuerten
im Wahlkreise Frankenhausen, in diesen vier Wahlbezirken direkt und geheim
gewählt, b) aus 12 Abgeordneten der übrigen Wähler, in 12 Wahlkreisen


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[0213] Die Vereinigung der Schwnrzburgischen Fürstentümer Sondershausen berufen sein soll. Im Falle des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt soll der Prinz Sizzo zu Schwarzburg, Sohn des Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen Gemahlin. Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz Regierungsnachfolger im Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen wie Schwarz¬ burg-Rudolstadt sein. II. Für die Frage der Vereinigung der Fürstentümer beansprucht zurzeit die Gestaltung des Landtagswahlrechts das Hauptinteresse. Der Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen besteht nach dem Wahlgesetze vom 14. Januar 1856, geändert durch die Gesetze vom 13. April 1881, 19. April 1904 und 2. April 1912. neu abgefaßt in der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. April 1912 aus: a) höchstens sechs lebens¬ länglichen, vom Fürsten ernannten Mitgliedern, von denen nicht mehr als je drei der Ober- und der Unterherrschaft angehören dürfen, b) sechs Abgeordneten der Höchstbesteuerten, und zwar je drei von der Ober- und der Unterherrschaft, die in unmittelbarer geheimer Stimmzettelwahl je von denjenigen 160 Wahl¬ berechtigten, welche die höchsten direkten Staatssteuern in jedem dieser Landes¬ teile entrichten, je in einer Wahlhandlung gewählt werden, c) aus sechs Ab¬ geordneten aus „sogenannten" allgemeinen Wahlen. Wählbar ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat und dreißig Jahre alt ist. Wahlberechtigt ist jeder fünfundzwanzig Jahre alte männliche Staats¬ angehörige, welcher nicht mit Entrichtung direkter Staatssteuern ein Jahr oder länger im Rückstände ist, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Fürstentums besitzt, ohne daß dieses nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 ruht. Die Abgeordneten aus den allgemeinen Wahlen werden von Wahlmännern, die Wahlmänner zunächst von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Die Unterherrschast und die Oberherrschaft bilden für die allgemeinen Wahlen nach Amtsgerichtsbezirken (der Bezirk des Amtsgerichts Awstadt allein ist geteilt in den Bezirk der Stadt Arnstadt und den Bezirk der Landortschaften) je drei Wahlbezirke. Die Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln und nach absoluter Stimmenmehrheit. Für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist das Wahlgesetz für den Landtag am 19. November 1870 ergangen, Nachtragsges. vom 28. Juni 1913. Der Landtag besteht ans 16 Abgeordneten, a) 4 Abgeordneten der Höchst¬ besteuerten, der 326 Höchstbesteuerten im Wahlkreis Rudolstadt I, der 110 Höchst¬ besteuerten im Wahlkreis Rudolstadt II (Stadtilm und Lauterberg), der 135 Höchstbesteuerten im Wahlkreise Königssee und der 180 Höchstbesteuerten im Wahlkreise Frankenhausen, in diesen vier Wahlbezirken direkt und geheim gewählt, b) aus 12 Abgeordneten der übrigen Wähler, in 12 Wahlkreisen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/213>, abgerufen am 22.12.2024.