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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Unsere Gerichte und das feindliche Ausland

Verhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Beim Ausbruche des
jetzigen Krieges kam es darauf an, ob schon die bloße Ausländereigenschaft des
Angestellten einen wichtigen Grund für die Entlassung bildet oder ob noch andere
Umstünde hinzukommen müssen. Ein Kaufmannsgericht erklärte die Entlassung
eines englischen Handlungsgehilfen für gerechtfertigt, weil unter den heutigen
Zeitverhältnissen und in Anbetracht der Entstehung des Krieges einem deutschen
Kaufmann nicht zugemutet werden könne, einen englischen Handlungsgehilfen
weiter bei sich in Stellung zu behalten.

In einem anderen Falle war ein russisches Mitglied einer Musikkapelle, die
in einem Kaffeehause in Berlin spielte, entlassen worden. Das Gericht billigte
die Entlassung, weil Gäste, denen die russische Staatsangehörigkeit des Musikers
bekannt war, mehrmals Lärmszeuen hervorgerufen hatten.

Ein dritter Fall lag sehr schlimm. Eine Reichsdeutsche, die längere Zeit
in England gewesen war, leitete das Zweiggeschäft einer größeren Firma. Als
beim Ausbruche des Krieges Soldaten an dem Geschäft vorbeizogen, verbot sie
den Verkäuferinnen, ihnen zuzuwinken, und äußerte, sie fühle sich als Engländerin.
Ein anderes Mal bezeichnete sie die vorbeiziehenden Soldaten den Ver¬
käuferinnen gegenüber als Pöbelvolk. Als der Dienstherr sie deswegen sofort
entließ, bekam sie es noch fertig, gegen ihn Klage auf Zahlung des Gehalts
Zu erheben. Der Ausgang dieses Rechtsstreits konnte nicht zweifelhaft sein.

Die erste dieser drei Entscheidungen beruht auf der Auffassung, daß schon
die Ausländereigenschaft genügt, und Justizrat Horrwitz erwähnt in einem, in
der "Deutschen Juristen-Zeitung" erschienenen, mit den Shakespeareschen Worten
"Wir haben Krieg für Krieg, und Blut für Blut, Zwang wider Zwang: ant¬
worte Frankreich basi" überschriebenen Aufsatze, daß nach einer Zeitungsnotiz
bezüglich der Handlungsgehilfen die Vorsitzenden der Kammern des Berliner
Kaufmannsgerichts -- bis auf einen -- diese Auffassung sich zu eigen gemacht
hätten. Nach der Ansicht von Justizrat Horrwitz kommt es auch nicht darauf
an, ob die Kunden des Geschäfts oder die Mitangestellten die Entlassung des
feindlichen Ausländers wünschen. Die erwähnte Zeitungsnotiz ist jedoch unrichtig
gewesen, es haben sogar siebenunddreißig Handlungsgehilfenbeisitzer des Kauf¬
mannsgerichts Berlin einen Beschluß dahin gefaßt, daß die Zugehörigkeit zu
einem feindlichen Staate nicht ohne weiteres als ein wichtiger Grund zur
sofortigen Entlassung angesehen werden kann. Auf diesem Standpunkt steht
auch der bekannte Magistratsrat v. Schulz, desgleichen der Vizepräsident des
Reichstages Geheime Justizrat Dove, der in einem in der "Juristischen Wochen¬
schrift" veröffentlichten Aufsatz darauf hinweist, daß vielleicht der Ausländer
vergebens Schritte zur Erlangung der deutschen Reichsangehörigkeit getan hat.
jedenfalls bieten unsere Gesetze selbst dann, wenn im feindlichen Auslande
deutsche Angestellte ohne weiteres entlassen sind, keinen Anhalt dafür, daß des"
wegen Vergeltung geübt werden dürfe. Die Gesetze geben in manchen Fällen
ein Vergeltungsrecht, in den Vorschriften über das Angestelltenverhältnis fehlt


Unsere Gerichte und das feindliche Ausland

Verhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Beim Ausbruche des
jetzigen Krieges kam es darauf an, ob schon die bloße Ausländereigenschaft des
Angestellten einen wichtigen Grund für die Entlassung bildet oder ob noch andere
Umstünde hinzukommen müssen. Ein Kaufmannsgericht erklärte die Entlassung
eines englischen Handlungsgehilfen für gerechtfertigt, weil unter den heutigen
Zeitverhältnissen und in Anbetracht der Entstehung des Krieges einem deutschen
Kaufmann nicht zugemutet werden könne, einen englischen Handlungsgehilfen
weiter bei sich in Stellung zu behalten.

In einem anderen Falle war ein russisches Mitglied einer Musikkapelle, die
in einem Kaffeehause in Berlin spielte, entlassen worden. Das Gericht billigte
die Entlassung, weil Gäste, denen die russische Staatsangehörigkeit des Musikers
bekannt war, mehrmals Lärmszeuen hervorgerufen hatten.

Ein dritter Fall lag sehr schlimm. Eine Reichsdeutsche, die längere Zeit
in England gewesen war, leitete das Zweiggeschäft einer größeren Firma. Als
beim Ausbruche des Krieges Soldaten an dem Geschäft vorbeizogen, verbot sie
den Verkäuferinnen, ihnen zuzuwinken, und äußerte, sie fühle sich als Engländerin.
Ein anderes Mal bezeichnete sie die vorbeiziehenden Soldaten den Ver¬
käuferinnen gegenüber als Pöbelvolk. Als der Dienstherr sie deswegen sofort
entließ, bekam sie es noch fertig, gegen ihn Klage auf Zahlung des Gehalts
Zu erheben. Der Ausgang dieses Rechtsstreits konnte nicht zweifelhaft sein.

Die erste dieser drei Entscheidungen beruht auf der Auffassung, daß schon
die Ausländereigenschaft genügt, und Justizrat Horrwitz erwähnt in einem, in
der „Deutschen Juristen-Zeitung" erschienenen, mit den Shakespeareschen Worten
„Wir haben Krieg für Krieg, und Blut für Blut, Zwang wider Zwang: ant¬
worte Frankreich basi" überschriebenen Aufsatze, daß nach einer Zeitungsnotiz
bezüglich der Handlungsgehilfen die Vorsitzenden der Kammern des Berliner
Kaufmannsgerichts — bis auf einen — diese Auffassung sich zu eigen gemacht
hätten. Nach der Ansicht von Justizrat Horrwitz kommt es auch nicht darauf
an, ob die Kunden des Geschäfts oder die Mitangestellten die Entlassung des
feindlichen Ausländers wünschen. Die erwähnte Zeitungsnotiz ist jedoch unrichtig
gewesen, es haben sogar siebenunddreißig Handlungsgehilfenbeisitzer des Kauf¬
mannsgerichts Berlin einen Beschluß dahin gefaßt, daß die Zugehörigkeit zu
einem feindlichen Staate nicht ohne weiteres als ein wichtiger Grund zur
sofortigen Entlassung angesehen werden kann. Auf diesem Standpunkt steht
auch der bekannte Magistratsrat v. Schulz, desgleichen der Vizepräsident des
Reichstages Geheime Justizrat Dove, der in einem in der „Juristischen Wochen¬
schrift" veröffentlichten Aufsatz darauf hinweist, daß vielleicht der Ausländer
vergebens Schritte zur Erlangung der deutschen Reichsangehörigkeit getan hat.
jedenfalls bieten unsere Gesetze selbst dann, wenn im feindlichen Auslande
deutsche Angestellte ohne weiteres entlassen sind, keinen Anhalt dafür, daß des»
wegen Vergeltung geübt werden dürfe. Die Gesetze geben in manchen Fällen
ein Vergeltungsrecht, in den Vorschriften über das Angestelltenverhältnis fehlt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/187>, abgerufen am 01.09.2024.