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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Der Wiederaufbau Ostpreußens

licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser
Erkenntnis eine Fortwirkung der Heimatschutzarbeit sehen, die dazu geholfen hat.
daß die Pflicht des Staates in bezug auf die Durchführung von Kulturaufgaben
in großzügiger Weise von der Verwaltung erfaßt wird. So hat sich auch das
Oberpräsidium von allem Anfang an der Mitwirkung des deutschen Bundes
Heimatschutz versichert, der in einer umfassenden Veröffentlichung das hoch¬
wichtige nationale Kulturwerk behandelt hat und noch andere Veröffentlichungen
vorbereitet.

Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung
der zerstörten Gebäude den Geschädigten überläßt, ist sein Anteil am Wieder¬
aufbau auf Unterstützung, Anregung und Überwachung beschränkt. Seine Mit¬
wirkung liegt auf gesetzgeberischen und allgemein verwaltungstechnischem Gebiete
und soll die Förderung und erfolgreiche Durchführung der inneren Kolonisation
umfassen. Die Maßnahmen für die Besiedlung gruppieren sich insbesondere
um drei Fragen: Bauordnung, Baubcratung und Besitzfestigung.

Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die
notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Durch Allerhöchste Ver¬
ordnung vom 19. Januar 1915 wurde das Gesetz, betreffend die Umlegung
von Grundstücken -- Isx Adickes -- von 1902 und das Abänderungsgesetz
vom 8. Juli 1907 für die Bezirke der Städte und Landgemeinden mit mehr
Ah 2000 Einwohnern eingeführt. Durch die Umlegung ist die Möglichkeit
gegeben, ungünstig gegliederte Grundstücke nach neuzeitlichen Grundsätzen der
Hygiene bebauungsfähig und wirtschaftlich zu machen. Durch die gleiche obenz
angeführte Verordnung wurde ferner bestimmt, daß gewisse bauliche Anforde¬
rungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen nach dem Verunstaltungsgesetz
von 1907 geregelt werden konnten, von jetzt ab durch die Baupolizeiordnung
für die Keinen Städte vorgesehen werden können. Es wurden deshalb die
alten Bauordnungen nach einheitlichen neuzeitlichen Gesichtspunkten für gan
Ostpreußen umgearbeitet. Als wesentliches Ergebnis dieser Umarbeitung sind
zu nennen: die Festsetzung von nur zwei Geschossen für die kleinen Städte; also
ein außerordentlicher Fortschritt zur Verbreitung des Flachbaues als eines
Hauptfaktors für die Durchführung bodenpolitischer Maßnahmen, die die Nieder¬
haltung der Rente und demzufolge auch der Boden- und Mietpreise zum Ziele haben.

Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen
Bauordnungen Ostpreußens vollständig. In den kleineren Städten ist wenig¬
stens bestimmt, daß der Lageplan auf Verlangen vom Landmesser zu beglaubigen
ist. Das Fehlen von Vermessungsunterlagen und Flurkarten gibt überhaupt
nach dem Berichte der Kriegshilfskommission Anlaß zu Klagen, besonders auch
von feiten der Bezirks-Architekten, die mit der Aufstellung von Bebauungs¬
plänen betraut sind. Hier ist der systematischen Landesvermessung, die, so weit
ersichtlich, nur durch das Vermefsungsamt der ostpreußischen Läutgesellschaft
erfolgt, noch ein weites Feld offen.


Der Wiederaufbau Ostpreußens

licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser
Erkenntnis eine Fortwirkung der Heimatschutzarbeit sehen, die dazu geholfen hat.
daß die Pflicht des Staates in bezug auf die Durchführung von Kulturaufgaben
in großzügiger Weise von der Verwaltung erfaßt wird. So hat sich auch das
Oberpräsidium von allem Anfang an der Mitwirkung des deutschen Bundes
Heimatschutz versichert, der in einer umfassenden Veröffentlichung das hoch¬
wichtige nationale Kulturwerk behandelt hat und noch andere Veröffentlichungen
vorbereitet.

Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung
der zerstörten Gebäude den Geschädigten überläßt, ist sein Anteil am Wieder¬
aufbau auf Unterstützung, Anregung und Überwachung beschränkt. Seine Mit¬
wirkung liegt auf gesetzgeberischen und allgemein verwaltungstechnischem Gebiete
und soll die Förderung und erfolgreiche Durchführung der inneren Kolonisation
umfassen. Die Maßnahmen für die Besiedlung gruppieren sich insbesondere
um drei Fragen: Bauordnung, Baubcratung und Besitzfestigung.

Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die
notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Durch Allerhöchste Ver¬
ordnung vom 19. Januar 1915 wurde das Gesetz, betreffend die Umlegung
von Grundstücken — Isx Adickes — von 1902 und das Abänderungsgesetz
vom 8. Juli 1907 für die Bezirke der Städte und Landgemeinden mit mehr
Ah 2000 Einwohnern eingeführt. Durch die Umlegung ist die Möglichkeit
gegeben, ungünstig gegliederte Grundstücke nach neuzeitlichen Grundsätzen der
Hygiene bebauungsfähig und wirtschaftlich zu machen. Durch die gleiche obenz
angeführte Verordnung wurde ferner bestimmt, daß gewisse bauliche Anforde¬
rungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen nach dem Verunstaltungsgesetz
von 1907 geregelt werden konnten, von jetzt ab durch die Baupolizeiordnung
für die Keinen Städte vorgesehen werden können. Es wurden deshalb die
alten Bauordnungen nach einheitlichen neuzeitlichen Gesichtspunkten für gan
Ostpreußen umgearbeitet. Als wesentliches Ergebnis dieser Umarbeitung sind
zu nennen: die Festsetzung von nur zwei Geschossen für die kleinen Städte; also
ein außerordentlicher Fortschritt zur Verbreitung des Flachbaues als eines
Hauptfaktors für die Durchführung bodenpolitischer Maßnahmen, die die Nieder¬
haltung der Rente und demzufolge auch der Boden- und Mietpreise zum Ziele haben.

Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen
Bauordnungen Ostpreußens vollständig. In den kleineren Städten ist wenig¬
stens bestimmt, daß der Lageplan auf Verlangen vom Landmesser zu beglaubigen
ist. Das Fehlen von Vermessungsunterlagen und Flurkarten gibt überhaupt
nach dem Berichte der Kriegshilfskommission Anlaß zu Klagen, besonders auch
von feiten der Bezirks-Architekten, die mit der Aufstellung von Bebauungs¬
plänen betraut sind. Hier ist der systematischen Landesvermessung, die, so weit
ersichtlich, nur durch das Vermefsungsamt der ostpreußischen Läutgesellschaft
erfolgt, noch ein weites Feld offen.


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[0405] Der Wiederaufbau Ostpreußens licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser Erkenntnis eine Fortwirkung der Heimatschutzarbeit sehen, die dazu geholfen hat. daß die Pflicht des Staates in bezug auf die Durchführung von Kulturaufgaben in großzügiger Weise von der Verwaltung erfaßt wird. So hat sich auch das Oberpräsidium von allem Anfang an der Mitwirkung des deutschen Bundes Heimatschutz versichert, der in einer umfassenden Veröffentlichung das hoch¬ wichtige nationale Kulturwerk behandelt hat und noch andere Veröffentlichungen vorbereitet. Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung der zerstörten Gebäude den Geschädigten überläßt, ist sein Anteil am Wieder¬ aufbau auf Unterstützung, Anregung und Überwachung beschränkt. Seine Mit¬ wirkung liegt auf gesetzgeberischen und allgemein verwaltungstechnischem Gebiete und soll die Förderung und erfolgreiche Durchführung der inneren Kolonisation umfassen. Die Maßnahmen für die Besiedlung gruppieren sich insbesondere um drei Fragen: Bauordnung, Baubcratung und Besitzfestigung. Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Durch Allerhöchste Ver¬ ordnung vom 19. Januar 1915 wurde das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken — Isx Adickes — von 1902 und das Abänderungsgesetz vom 8. Juli 1907 für die Bezirke der Städte und Landgemeinden mit mehr Ah 2000 Einwohnern eingeführt. Durch die Umlegung ist die Möglichkeit gegeben, ungünstig gegliederte Grundstücke nach neuzeitlichen Grundsätzen der Hygiene bebauungsfähig und wirtschaftlich zu machen. Durch die gleiche obenz angeführte Verordnung wurde ferner bestimmt, daß gewisse bauliche Anforde¬ rungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen nach dem Verunstaltungsgesetz von 1907 geregelt werden konnten, von jetzt ab durch die Baupolizeiordnung für die Keinen Städte vorgesehen werden können. Es wurden deshalb die alten Bauordnungen nach einheitlichen neuzeitlichen Gesichtspunkten für gan Ostpreußen umgearbeitet. Als wesentliches Ergebnis dieser Umarbeitung sind zu nennen: die Festsetzung von nur zwei Geschossen für die kleinen Städte; also ein außerordentlicher Fortschritt zur Verbreitung des Flachbaues als eines Hauptfaktors für die Durchführung bodenpolitischer Maßnahmen, die die Nieder¬ haltung der Rente und demzufolge auch der Boden- und Mietpreise zum Ziele haben. Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen Bauordnungen Ostpreußens vollständig. In den kleineren Städten ist wenig¬ stens bestimmt, daß der Lageplan auf Verlangen vom Landmesser zu beglaubigen ist. Das Fehlen von Vermessungsunterlagen und Flurkarten gibt überhaupt nach dem Berichte der Kriegshilfskommission Anlaß zu Klagen, besonders auch von feiten der Bezirks-Architekten, die mit der Aufstellung von Bebauungs¬ plänen betraut sind. Hier ist der systematischen Landesvermessung, die, so weit ersichtlich, nur durch das Vermefsungsamt der ostpreußischen Läutgesellschaft erfolgt, noch ein weites Feld offen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/405>, abgerufen am 15.01.2025.