Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.Die Ausgleichung der Lamilicnlasten Zunächst würde durch die Einführung einer Familienbeihilfenordnung den Ich habe auf Grund eines guten Zahlenstoffes aus dem Leben Be¬ Eine folgende Berechnung mag es veranschaulichen. Doch sei noch voraus- 20*
Die Ausgleichung der Lamilicnlasten Zunächst würde durch die Einführung einer Familienbeihilfenordnung den Ich habe auf Grund eines guten Zahlenstoffes aus dem Leben Be¬ Eine folgende Berechnung mag es veranschaulichen. Doch sei noch voraus- 20*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0319" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/329987"/> <fw type="header" place="top"> Die Ausgleichung der Lamilicnlasten</fw><lb/> <p xml:id="ID_1051"> Zunächst würde durch die Einführung einer Familienbeihilfenordnung den<lb/> indirekten Steuern ein guter Teil von ihrem Stachel genommen. Denn in der<lb/> Bemessung der Höhe der einzelnen Beihilfen wäre den nun einmal bestehenden<lb/> indirekten Steuern Rechnung getragen und wir könnten mit einiger Ruhe die<lb/> Entwicklung abwarten, die uns vielleicht doch einmal (soweit nicht die Besteuerung<lb/> zu andern als zu Finanzzwecken erfolgt) zur Einkommensteuer als der aus¬<lb/> schließlichen Besteuerungsart führen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1052"> Ich habe auf Grund eines guten Zahlenstoffes aus dem Leben Be¬<lb/> rechnungen über die Wirkung einer Beihilfenordnung angestellt und darf viel¬<lb/> leicht die Ergebnisse in freilich nur ganz allgemeinen Umrissen mitteilen. Zu<lb/> fordern sind Beihilfen für jede Familie, ausgiebig, nicht kleinlich bemessen, aber<lb/> doch nicht so hoch, daß der Familiensinn und die Opferfreudigkeit als Grund-<lb/> lage der Familie ausgeschaltet oder zur Nebensächlichkeit herabgedrückt würden.<lb/> Die Beihilfen sollen in diesem Sinn grundsätzlich nur einen Teil der Familien¬<lb/> lasten decken, aber doch einen so reichlich bemessenen Teil, daß der Haushalt<lb/> dadurch eine ganz merkliche Entlastung erführe. Ich fordere im einzelnen Bei-<lb/> Hilfen verschiedener Art nebeneinander: zum ehelichen Haushalt an sich, Bei¬<lb/> hilfen für die Aufzucht der Kinder je nach deren Alter und nach der Art und<lb/> Kostspieligkeit ihrer Erziehung. Durchweg abgestuft nach der Einkommenshöhe,<lb/> ohne Grenze nach oben, jedoch mit Mindest- und Höchstsätzen für die Kinder¬<lb/> beihilfen; ferner eine Ausstattungsbeihilfe für die heiratende Tochter. Damit<lb/> wäre einerseits eine gerechte Ausgleichung der großen Verschiedenheiten der<lb/> Familienlasten geboten, anderseits einer der wichtigsten Gründe beseitigt, die<lb/> heute im Sinne einer Geburtenbeschränkung wirksam sind. Die Deckung des<lb/> Aufwandes (der selbstverständlich sehr hohe Zahlen ergibt) geschähe nicht im<lb/> Wege de» Besteuerung, sondern durch ein Ausgleichungsverfahren ungefähr in<lb/> der Art einer Versicherung auf Gegenseitigkeit. Der Gesamtbedarf wird be-<lb/> rechnet und auf sämtliche Einkommenbezieher ausgeschlagen genau nach dem<lb/> Maße ihrer Leistungsfähigkeit. Bei einem ergibt sich dann ein Überschuß zu<lb/> seinen Gunsten, beim andern zu dessen Lasten und der berechnete Unterschied<lb/> wird dort ausbezahlt, hier eingehoben. Der Maßstab der Umlegung wäre wie<lb/> gesagt die Einkommenhöhe, aber mit einer Verfeinerung: nicht die volle Höhe<lb/> des Einkommens wäre bestimmend, sondern das Einkommen abzüglich eines<lb/> Betrages, der als Mindestaufwand der Lebenshaltung des einzelnen gelten<lb/> kann, und diesen Betrag setze ich gleich dem Zweihundertfachen des ortsüblichen<lb/> Taglohns eines erwachsenen männlichen Arbeiters.</p><lb/> <p xml:id="ID_1053" next="#ID_1054"> Eine folgende Berechnung mag es veranschaulichen. Doch sei noch voraus-<lb/> geschickt, daß nach meinen Berechnungen der zur Aufwandsdeckung erforderliche<lb/> Ausgleichungsbctrag — die „Deckungsabgabe" — 24 Prozent des in der vor-<lb/> stehenden Weise „berichtigten Einkommens" betrüge. Ich habe dann im be-<lb/> sonderen auch für die in dem vorliegenden Aufsatze behandelte Steuerfrage<lb/> untersucht, wie hoch sich bei Durchführung einer Beihilfenordnung der Ein-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 20*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0319]
Die Ausgleichung der Lamilicnlasten
Zunächst würde durch die Einführung einer Familienbeihilfenordnung den
indirekten Steuern ein guter Teil von ihrem Stachel genommen. Denn in der
Bemessung der Höhe der einzelnen Beihilfen wäre den nun einmal bestehenden
indirekten Steuern Rechnung getragen und wir könnten mit einiger Ruhe die
Entwicklung abwarten, die uns vielleicht doch einmal (soweit nicht die Besteuerung
zu andern als zu Finanzzwecken erfolgt) zur Einkommensteuer als der aus¬
schließlichen Besteuerungsart führen wird.
Ich habe auf Grund eines guten Zahlenstoffes aus dem Leben Be¬
rechnungen über die Wirkung einer Beihilfenordnung angestellt und darf viel¬
leicht die Ergebnisse in freilich nur ganz allgemeinen Umrissen mitteilen. Zu
fordern sind Beihilfen für jede Familie, ausgiebig, nicht kleinlich bemessen, aber
doch nicht so hoch, daß der Familiensinn und die Opferfreudigkeit als Grund-
lage der Familie ausgeschaltet oder zur Nebensächlichkeit herabgedrückt würden.
Die Beihilfen sollen in diesem Sinn grundsätzlich nur einen Teil der Familien¬
lasten decken, aber doch einen so reichlich bemessenen Teil, daß der Haushalt
dadurch eine ganz merkliche Entlastung erführe. Ich fordere im einzelnen Bei-
Hilfen verschiedener Art nebeneinander: zum ehelichen Haushalt an sich, Bei¬
hilfen für die Aufzucht der Kinder je nach deren Alter und nach der Art und
Kostspieligkeit ihrer Erziehung. Durchweg abgestuft nach der Einkommenshöhe,
ohne Grenze nach oben, jedoch mit Mindest- und Höchstsätzen für die Kinder¬
beihilfen; ferner eine Ausstattungsbeihilfe für die heiratende Tochter. Damit
wäre einerseits eine gerechte Ausgleichung der großen Verschiedenheiten der
Familienlasten geboten, anderseits einer der wichtigsten Gründe beseitigt, die
heute im Sinne einer Geburtenbeschränkung wirksam sind. Die Deckung des
Aufwandes (der selbstverständlich sehr hohe Zahlen ergibt) geschähe nicht im
Wege de» Besteuerung, sondern durch ein Ausgleichungsverfahren ungefähr in
der Art einer Versicherung auf Gegenseitigkeit. Der Gesamtbedarf wird be-
rechnet und auf sämtliche Einkommenbezieher ausgeschlagen genau nach dem
Maße ihrer Leistungsfähigkeit. Bei einem ergibt sich dann ein Überschuß zu
seinen Gunsten, beim andern zu dessen Lasten und der berechnete Unterschied
wird dort ausbezahlt, hier eingehoben. Der Maßstab der Umlegung wäre wie
gesagt die Einkommenhöhe, aber mit einer Verfeinerung: nicht die volle Höhe
des Einkommens wäre bestimmend, sondern das Einkommen abzüglich eines
Betrages, der als Mindestaufwand der Lebenshaltung des einzelnen gelten
kann, und diesen Betrag setze ich gleich dem Zweihundertfachen des ortsüblichen
Taglohns eines erwachsenen männlichen Arbeiters.
Eine folgende Berechnung mag es veranschaulichen. Doch sei noch voraus-
geschickt, daß nach meinen Berechnungen der zur Aufwandsdeckung erforderliche
Ausgleichungsbctrag — die „Deckungsabgabe" — 24 Prozent des in der vor-
stehenden Weise „berichtigten Einkommens" betrüge. Ich habe dann im be-
sonderen auch für die in dem vorliegenden Aufsatze behandelte Steuerfrage
untersucht, wie hoch sich bei Durchführung einer Beihilfenordnung der Ein-
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