kannte Wortformel zur Regelung der wirtschaftlichen und sonstigen Macht¬ verhältnisse der Menschen dieser Gemeinschaft, es aber weder einen Völkerrechts¬ herrscher noch auch ein Völkerrechtsvolk gibt, sondern nur die ideell zusammen¬ gefaßte Mehrheit staatlicher Herrscher und staatlicher Völker, -- die jedoch alle rechtlich "in" den Staaten stehen, nicht "über" ihnen, Deshalb ist auch die Gemeinschaft der Völkerrechtsstaatm keine "Menschengemeinschaft" im strengen Sinne des "Rechts", keine Rechtsgemeinschaft, sondern eine tatsächliche Kultur¬ gemeinschaft. Alle Versuche, ihr mit "juristischen" Gemeinschaftskategorien beizukommen, sind als mißglückt anzusehen. Sie ist kein Staat oder Bundes¬ staat oder staatsähnliches Gebilde; denn sie ist weder grundgesetzlich noch gewohnheitsrechtlich nach Art einer Verfassung zusammengehalten. Sie ist überhaupt keine juristische Person, kein Verein, keine Genossenschaft, keine Gesell¬ schaft im Sinne des Staatsrechts; denn sie hat kein Vertretungsorgan nach innen und außen, keinen Vorstand. Sie ist auch kein Staatenbund oder sonstiger völkerrechtlicher Verband aus demselben Grunde. Man könnte sie allenfalls eine völkerrechtspolitische Korporation auf gleichsam genossenschaftlicher Grundlage nennen, obwohl sie auch als solche keine rechtlich umschriebenen Funktionen hat. -- Wir müssen daher sagen: Das von ihr durch allmähliche Anerkennung seitens der einzelnen Kulturstaaten in Staatengebränchen und Staatenvertrügen ge¬ schaffene Völkerrecht ist mithin auch kein "Recht" im strengen Sinne der "Jurisprudenz".
Das Völkerrecht war und blieb ein Recht nicht über, sonder" zwischen den Staaten, sodaß die einseitige Aufhebung einer Vertragsbestimmung auch den oder die Vertmasgegner ermächtigte, von der Norm abzugehen, und man heute noch in gewissem Sinne berechtigt wäre, das Vertragsrecht als solches -- als Völkerrechtsquelle -- mit Hugo Grotius überhaupt nicht anzuerkennen. Zumal die "clausula redu8 8le 8tantibu8", d. i. die Klausel, daß eine vertragliche Rechtsnorm nur solange gelte, als die tatsächlichen Voraussetzungen, die zu ihrer Schaffung geführt haben, noch vorhanden sind, oder sich nicht wesentlich geändert haben, in der Praxis eine viel weitere Interpretation erfährt als in der Theorie, -- und das Alles bezieht sich nicht nur auf spezielles, d. i. von einzelnen Staaten zur Regelung einzelner Rechtsverhältnisse geschaffenes Recht, sondern auch auf allgemeines und umfassendes Völkerrecht, wie z. B. die beiden Haager Friedensabkommen von 1899 und 1907. Diese gelten, wie wir aus den Erfahrungen des Weltkriegs heraus feststellen müssen, nicht soweit und weil sie vereinbart sind, sondern weil sie vielfach längst durch Gebräuche anerkanntes Gewohnheitsrecht vertraglich festgelegt haben, und dieses gilt nach wie vor, ob es darin oder ob nicht, ob es klar und vollständig oder unvoll¬ ständig und mangelhaft darin enthalten ist, ob es von einzelnen oder von vielen oder von allen Völkerrechtsstaaten anerkannt, ratifiziert worden ist (die Anwendung der "Allbeteiligungsklausel" -- die sogleich zu erwähnen ist -- auf den Weltkrieg z. B. würde zu ganz unmöglichen Folgerungen führen). Auch
Die Zukunft des Völkerrechts
kannte Wortformel zur Regelung der wirtschaftlichen und sonstigen Macht¬ verhältnisse der Menschen dieser Gemeinschaft, es aber weder einen Völkerrechts¬ herrscher noch auch ein Völkerrechtsvolk gibt, sondern nur die ideell zusammen¬ gefaßte Mehrheit staatlicher Herrscher und staatlicher Völker, — die jedoch alle rechtlich „in" den Staaten stehen, nicht „über" ihnen, Deshalb ist auch die Gemeinschaft der Völkerrechtsstaatm keine „Menschengemeinschaft" im strengen Sinne des „Rechts", keine Rechtsgemeinschaft, sondern eine tatsächliche Kultur¬ gemeinschaft. Alle Versuche, ihr mit „juristischen" Gemeinschaftskategorien beizukommen, sind als mißglückt anzusehen. Sie ist kein Staat oder Bundes¬ staat oder staatsähnliches Gebilde; denn sie ist weder grundgesetzlich noch gewohnheitsrechtlich nach Art einer Verfassung zusammengehalten. Sie ist überhaupt keine juristische Person, kein Verein, keine Genossenschaft, keine Gesell¬ schaft im Sinne des Staatsrechts; denn sie hat kein Vertretungsorgan nach innen und außen, keinen Vorstand. Sie ist auch kein Staatenbund oder sonstiger völkerrechtlicher Verband aus demselben Grunde. Man könnte sie allenfalls eine völkerrechtspolitische Korporation auf gleichsam genossenschaftlicher Grundlage nennen, obwohl sie auch als solche keine rechtlich umschriebenen Funktionen hat. — Wir müssen daher sagen: Das von ihr durch allmähliche Anerkennung seitens der einzelnen Kulturstaaten in Staatengebränchen und Staatenvertrügen ge¬ schaffene Völkerrecht ist mithin auch kein „Recht" im strengen Sinne der „Jurisprudenz".
Das Völkerrecht war und blieb ein Recht nicht über, sonder» zwischen den Staaten, sodaß die einseitige Aufhebung einer Vertragsbestimmung auch den oder die Vertmasgegner ermächtigte, von der Norm abzugehen, und man heute noch in gewissem Sinne berechtigt wäre, das Vertragsrecht als solches — als Völkerrechtsquelle — mit Hugo Grotius überhaupt nicht anzuerkennen. Zumal die „clausula redu8 8le 8tantibu8", d. i. die Klausel, daß eine vertragliche Rechtsnorm nur solange gelte, als die tatsächlichen Voraussetzungen, die zu ihrer Schaffung geführt haben, noch vorhanden sind, oder sich nicht wesentlich geändert haben, in der Praxis eine viel weitere Interpretation erfährt als in der Theorie, — und das Alles bezieht sich nicht nur auf spezielles, d. i. von einzelnen Staaten zur Regelung einzelner Rechtsverhältnisse geschaffenes Recht, sondern auch auf allgemeines und umfassendes Völkerrecht, wie z. B. die beiden Haager Friedensabkommen von 1899 und 1907. Diese gelten, wie wir aus den Erfahrungen des Weltkriegs heraus feststellen müssen, nicht soweit und weil sie vereinbart sind, sondern weil sie vielfach längst durch Gebräuche anerkanntes Gewohnheitsrecht vertraglich festgelegt haben, und dieses gilt nach wie vor, ob es darin oder ob nicht, ob es klar und vollständig oder unvoll¬ ständig und mangelhaft darin enthalten ist, ob es von einzelnen oder von vielen oder von allen Völkerrechtsstaaten anerkannt, ratifiziert worden ist (die Anwendung der „Allbeteiligungsklausel" — die sogleich zu erwähnen ist — auf den Weltkrieg z. B. würde zu ganz unmöglichen Folgerungen führen). Auch
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Die Zukunft des Völkerrechts
kannte Wortformel zur Regelung der wirtschaftlichen und sonstigen Macht¬
verhältnisse der Menschen dieser Gemeinschaft, es aber weder einen Völkerrechts¬
herrscher noch auch ein Völkerrechtsvolk gibt, sondern nur die ideell zusammen¬
gefaßte Mehrheit staatlicher Herrscher und staatlicher Völker, — die jedoch alle
rechtlich „in" den Staaten stehen, nicht „über" ihnen, Deshalb ist auch die
Gemeinschaft der Völkerrechtsstaatm keine „Menschengemeinschaft" im strengen
Sinne des „Rechts", keine Rechtsgemeinschaft, sondern eine tatsächliche Kultur¬
gemeinschaft. Alle Versuche, ihr mit „juristischen" Gemeinschaftskategorien
beizukommen, sind als mißglückt anzusehen. Sie ist kein Staat oder Bundes¬
staat oder staatsähnliches Gebilde; denn sie ist weder grundgesetzlich noch
gewohnheitsrechtlich nach Art einer Verfassung zusammengehalten. Sie ist
überhaupt keine juristische Person, kein Verein, keine Genossenschaft, keine Gesell¬
schaft im Sinne des Staatsrechts; denn sie hat kein Vertretungsorgan nach
innen und außen, keinen Vorstand. Sie ist auch kein Staatenbund oder sonstiger
völkerrechtlicher Verband aus demselben Grunde. Man könnte sie allenfalls
eine völkerrechtspolitische Korporation auf gleichsam genossenschaftlicher Grundlage
nennen, obwohl sie auch als solche keine rechtlich umschriebenen Funktionen hat. —
Wir müssen daher sagen: Das von ihr durch allmähliche Anerkennung seitens
der einzelnen Kulturstaaten in Staatengebränchen und Staatenvertrügen ge¬
schaffene Völkerrecht ist mithin auch kein „Recht" im strengen Sinne der
„Jurisprudenz".
Das Völkerrecht war und blieb ein Recht nicht über, sonder» zwischen
den Staaten, sodaß die einseitige Aufhebung einer Vertragsbestimmung auch
den oder die Vertmasgegner ermächtigte, von der Norm abzugehen, und man
heute noch in gewissem Sinne berechtigt wäre, das Vertragsrecht als solches —
als Völkerrechtsquelle — mit Hugo Grotius überhaupt nicht anzuerkennen. Zumal
die „clausula redu8 8le 8tantibu8", d. i. die Klausel, daß eine vertragliche
Rechtsnorm nur solange gelte, als die tatsächlichen Voraussetzungen, die zu
ihrer Schaffung geführt haben, noch vorhanden sind, oder sich nicht wesentlich
geändert haben, in der Praxis eine viel weitere Interpretation erfährt als in
der Theorie, — und das Alles bezieht sich nicht nur auf spezielles, d. i. von
einzelnen Staaten zur Regelung einzelner Rechtsverhältnisse geschaffenes Recht,
sondern auch auf allgemeines und umfassendes Völkerrecht, wie z. B. die beiden
Haager Friedensabkommen von 1899 und 1907. Diese gelten, wie wir aus
den Erfahrungen des Weltkriegs heraus feststellen müssen, nicht soweit und
weil sie vereinbart sind, sondern weil sie vielfach längst durch Gebräuche
anerkanntes Gewohnheitsrecht vertraglich festgelegt haben, und dieses gilt nach
wie vor, ob es darin oder ob nicht, ob es klar und vollständig oder unvoll¬
ständig und mangelhaft darin enthalten ist, ob es von einzelnen oder von
vielen oder von allen Völkerrechtsstaaten anerkannt, ratifiziert worden ist (die
Anwendung der „Allbeteiligungsklausel" — die sogleich zu erwähnen ist — auf
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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/182>, abgerufen am 24.01.2025.
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