Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.Baumwolle als Vannware Wilhelm L. Lhlers von er Mangel fester Regeln über die Kriegskonterbande hat fast in England hat zwar die Londoner Deklaration nicht unterzeichnet, aber zu Baumwolle als Vannware Wilhelm L. Lhlers von er Mangel fester Regeln über die Kriegskonterbande hat fast in England hat zwar die Londoner Deklaration nicht unterzeichnet, aber zu <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0069" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/324478"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341901_324408/figures/grenzboten_341901_324408_324478_000.jpg"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Baumwolle als Vannware<lb/><note type="byline"> Wilhelm L. Lhlers</note> von </head><lb/> <p xml:id="ID_206"> er Mangel fester Regeln über die Kriegskonterbande hat fast in<lb/> allen früheren Seekriegen zu Streitigkeiten zwischen Kriegführenden<lb/> und Neutralen geführt und dem Handel, der über die den ver¬<lb/> schifften Gütern drohenden Gefahren im unklaren blieb, schwere<lb/> Nachteile gebracht. Um so mehr wurde es begrüßt, als auf der<lb/> Londoner Seekriegrechtskonferenz vor sechs Jahren ein Weg gefunden wurde,<lb/> der gangbar erschien, um auf diesem in Kriegszeiten besonders wichtigen Gebiete<lb/> volle Klarheit zu schaffen. Durch die oft erwähnte sogenannte „Londoner<lb/> Deklaration" vom 26. Februar 1909 wurde durch die Aufstellung dreier Listen<lb/> klipp und klar die Frage beantwortet, welche Gegenstände als Kriegskonterbande<lb/> behandelt werden dürfen und welche frei sein sollen. Artikel 22 enthält die Liste<lb/> der absoluten, Artikel 24 die Liste der relativen Kriegskonterbande, während in<lb/> Artikel 23 die sogenannte „Freiliste" mit den niemals als Kriegskonterbande<lb/> zu behandelnden Gegenständen festgelegt wurde. An der Spitze dieser Gegen¬<lb/> stände steht neben anderen Rohstoffen der Textilindustrie Rohbaumwolle.</p><lb/> <p xml:id="ID_207"> England hat zwar die Londoner Deklaration nicht unterzeichnet, aber zu<lb/> Anfang des gegenwärtigen Krieges erklärt, sich an die darin niedergelegten<lb/> Gesichtspunkte halten zu wollen. Wer da geglaubt hat, daß die englische<lb/> Regierung entsprechend verfahren werde, hat sich indessen bald zu einer anderen<lb/> Ansicht bekennen müssen. Wie skrupellos und willkürlich England in den ver¬<lb/> flossenen vierzehn Monaten gerade zur See vorgegangen ist und wie oft es sich<lb/> über die verschiedensten international festgelegten seerechtlichen Bestimmungen<lb/> hinweggesetzt hat, soll hier nicht näher erörtert werden. Seine Maßnahme<lb/> vom 22. August dieses Jahres, die Erklärung von Baumwolle als absolute<lb/> Konterbande, ist nur als ein neues Glied in der langen Reihe der Beispiele<lb/> englischer Anmaßung und Eigenmächtigkeit zu verzeichnen. Daß Frankreich und<lb/> Belgien. Rußland und Italien dem „stolzen Albion" auch hierin Gefolgschaft<lb/> leisteten, liegt in der finanziellen Abhängigkeit dieser Länder von Englands<lb/> Gnaden begründet. An die Stelle des Rechts hat John Bull die Macht gesetzt,<lb/> teils aus Furcht vor der Beeinträchtigung seines Handels, teils aus Eifersucht<lb/> auf das blühende Geschäft der Neutralen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0069]
[Abbildung]
Baumwolle als Vannware
Wilhelm L. Lhlers von
er Mangel fester Regeln über die Kriegskonterbande hat fast in
allen früheren Seekriegen zu Streitigkeiten zwischen Kriegführenden
und Neutralen geführt und dem Handel, der über die den ver¬
schifften Gütern drohenden Gefahren im unklaren blieb, schwere
Nachteile gebracht. Um so mehr wurde es begrüßt, als auf der
Londoner Seekriegrechtskonferenz vor sechs Jahren ein Weg gefunden wurde,
der gangbar erschien, um auf diesem in Kriegszeiten besonders wichtigen Gebiete
volle Klarheit zu schaffen. Durch die oft erwähnte sogenannte „Londoner
Deklaration" vom 26. Februar 1909 wurde durch die Aufstellung dreier Listen
klipp und klar die Frage beantwortet, welche Gegenstände als Kriegskonterbande
behandelt werden dürfen und welche frei sein sollen. Artikel 22 enthält die Liste
der absoluten, Artikel 24 die Liste der relativen Kriegskonterbande, während in
Artikel 23 die sogenannte „Freiliste" mit den niemals als Kriegskonterbande
zu behandelnden Gegenständen festgelegt wurde. An der Spitze dieser Gegen¬
stände steht neben anderen Rohstoffen der Textilindustrie Rohbaumwolle.
England hat zwar die Londoner Deklaration nicht unterzeichnet, aber zu
Anfang des gegenwärtigen Krieges erklärt, sich an die darin niedergelegten
Gesichtspunkte halten zu wollen. Wer da geglaubt hat, daß die englische
Regierung entsprechend verfahren werde, hat sich indessen bald zu einer anderen
Ansicht bekennen müssen. Wie skrupellos und willkürlich England in den ver¬
flossenen vierzehn Monaten gerade zur See vorgegangen ist und wie oft es sich
über die verschiedensten international festgelegten seerechtlichen Bestimmungen
hinweggesetzt hat, soll hier nicht näher erörtert werden. Seine Maßnahme
vom 22. August dieses Jahres, die Erklärung von Baumwolle als absolute
Konterbande, ist nur als ein neues Glied in der langen Reihe der Beispiele
englischer Anmaßung und Eigenmächtigkeit zu verzeichnen. Daß Frankreich und
Belgien. Rußland und Italien dem „stolzen Albion" auch hierin Gefolgschaft
leisteten, liegt in der finanziellen Abhängigkeit dieser Länder von Englands
Gnaden begründet. An die Stelle des Rechts hat John Bull die Macht gesetzt,
teils aus Furcht vor der Beeinträchtigung seines Handels, teils aus Eifersucht
auf das blühende Geschäft der Neutralen.
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