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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.

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Stärke und Macht des Deutschtums in den baltischen Provinzen

Standes geschaffen. Die Einrichtung des Quotenlandes ist hier unbekannt.
Jedes Gut hat also in den Ostseeprovinzen sein "Bauerland", das heißt eine
Reihe von Bauernhöfen, "Gesinde" genannt, die jetzt in den weitaus meisten
Fällen nur noch nominell zum Gute gehören, in Wirklichkeit einen selbständigen
Klein" oder, nach reichsdeutschen Größenverhältnissen gemessen, Mittelgutsbesitz
darstellen. Dieser Kleingruudbesitz nun ist fast ganz in lettischen oder chemische",
wie der Großgrundbesitz fast ganz in deutschen Händen ist. Wir wollen näher
darauf eingehen.

Alle Güter der Ostseeprovinzen zerfallen in fünf Kategorien, erstens Domänen
("Kronsgüter"), zweitens Patrimomalgüter, das heißt Landgüter der Städte,
die nicht den rechtlichen Charakter eines "Ritterguts" (siehe unten) haben,
drittens Pastorale, viertens "Rittergüter", fünftens Privatgüter (oft auch Ritter¬
güter genannt).

Für das Deutschtum in den Ostseeprovinzen war bisher die Kategorie der
Rittergüter die richtigste. Ein Rittergut war ursprünglich ein "Ritterleben",
das heißt jedes zu Ordenszeit zu vollem Lehngutsrechte an einen zur Leistung
des Ritterdienstes qualifizierten Mann verliehene Landgut. Gegenwärtig ist
Rittergut jedes Landgut, mit dessen Besitz das Stimmrecht auf den Landtagen
verbunden ist. Diese Güter sind in den "Landrolleu", in Kurland "Stimm-
tafeln" verzeichnet. Neben ihnen gibt es eine kleine Anzahl von Privatgütern,
deren Besitzer das Stimmrecht ans dem Landtage nicht erworben haben. Die
(größtenteils) adeligen und bürgerlichen Besitzer dieser Rittergüter bilden die
Institution der "Ritter- und Landschaft" (gewöhnlich kurz "Ritterschaft" genannt).
Sie treten einmal jährlich zu den sogenannten Landtagen*) zusammen. Das
wichtigste Recht des Landtags ist die Befugnis, "Willigungen zu machen", sich
selbst zu gemeinnützigen Zwecken zu besteuern. Dieser Landtag nun stellt eine
rein deutsche Institution dar und ist im Lause der Zeit das eigentliche Rück¬
grat des Deutschtums geworden. Seine Verhandlungs- und Geschäftssprache
ist das Deutsche. Seine Beamten, die gleichzeitig als Selbstverwaltungsbeanite
staatliche Funktionen (zum Beispiel die "Kreismarschülle" in den Wehrpflichts¬
kommissionen) haben, sind ausnahmslos Deutsche. Mit einer unerhörten Opfer¬
willigkeit hat die "Ritter- und Landschaft" aller drei Provinzen*") die Pflege
des Deutschtums als ihre Hauptaufgabe angesehen, speziell die Erhaltung der
deutschen Schule. Von den Ritterschaften werden zum Beispiel die vier deutscheu
Landesschulen erhalten. Die etwa 550 Güter der kurländischen Ritter- und
Landschaft brachten zu Schulzwecken allem ungefähr 90000 Rubel jährlich auf,
die Zum größten Teil für die Erhaltung ihrer beiden Schulen (ein neun-klassiges
Gymnasium in Goldingen, ein nenn-klassiges Gymnasium, räumlich verbunden




") In Kurland senden die 33 politischen Kirchspiele ihre "Landboten" zum Landtag.
Die Besitzer der Rittergüter selbst treten nur in außerordentlichen Fällen zu den dann "brüder¬
lichen Konferenzen" genannten Landtagen zusammen.
In Livland hat die Insel Ssel übrigens ihren besondere" Landtag.
Stärke und Macht des Deutschtums in den baltischen Provinzen

Standes geschaffen. Die Einrichtung des Quotenlandes ist hier unbekannt.
Jedes Gut hat also in den Ostseeprovinzen sein „Bauerland", das heißt eine
Reihe von Bauernhöfen, „Gesinde" genannt, die jetzt in den weitaus meisten
Fällen nur noch nominell zum Gute gehören, in Wirklichkeit einen selbständigen
Klein» oder, nach reichsdeutschen Größenverhältnissen gemessen, Mittelgutsbesitz
darstellen. Dieser Kleingruudbesitz nun ist fast ganz in lettischen oder chemische»,
wie der Großgrundbesitz fast ganz in deutschen Händen ist. Wir wollen näher
darauf eingehen.

Alle Güter der Ostseeprovinzen zerfallen in fünf Kategorien, erstens Domänen
(„Kronsgüter"), zweitens Patrimomalgüter, das heißt Landgüter der Städte,
die nicht den rechtlichen Charakter eines „Ritterguts" (siehe unten) haben,
drittens Pastorale, viertens „Rittergüter", fünftens Privatgüter (oft auch Ritter¬
güter genannt).

Für das Deutschtum in den Ostseeprovinzen war bisher die Kategorie der
Rittergüter die richtigste. Ein Rittergut war ursprünglich ein „Ritterleben",
das heißt jedes zu Ordenszeit zu vollem Lehngutsrechte an einen zur Leistung
des Ritterdienstes qualifizierten Mann verliehene Landgut. Gegenwärtig ist
Rittergut jedes Landgut, mit dessen Besitz das Stimmrecht auf den Landtagen
verbunden ist. Diese Güter sind in den „Landrolleu", in Kurland „Stimm-
tafeln" verzeichnet. Neben ihnen gibt es eine kleine Anzahl von Privatgütern,
deren Besitzer das Stimmrecht ans dem Landtage nicht erworben haben. Die
(größtenteils) adeligen und bürgerlichen Besitzer dieser Rittergüter bilden die
Institution der „Ritter- und Landschaft" (gewöhnlich kurz „Ritterschaft" genannt).
Sie treten einmal jährlich zu den sogenannten Landtagen*) zusammen. Das
wichtigste Recht des Landtags ist die Befugnis, „Willigungen zu machen", sich
selbst zu gemeinnützigen Zwecken zu besteuern. Dieser Landtag nun stellt eine
rein deutsche Institution dar und ist im Lause der Zeit das eigentliche Rück¬
grat des Deutschtums geworden. Seine Verhandlungs- und Geschäftssprache
ist das Deutsche. Seine Beamten, die gleichzeitig als Selbstverwaltungsbeanite
staatliche Funktionen (zum Beispiel die „Kreismarschülle" in den Wehrpflichts¬
kommissionen) haben, sind ausnahmslos Deutsche. Mit einer unerhörten Opfer¬
willigkeit hat die „Ritter- und Landschaft" aller drei Provinzen*") die Pflege
des Deutschtums als ihre Hauptaufgabe angesehen, speziell die Erhaltung der
deutschen Schule. Von den Ritterschaften werden zum Beispiel die vier deutscheu
Landesschulen erhalten. Die etwa 550 Güter der kurländischen Ritter- und
Landschaft brachten zu Schulzwecken allem ungefähr 90000 Rubel jährlich auf,
die Zum größten Teil für die Erhaltung ihrer beiden Schulen (ein neun-klassiges
Gymnasium in Goldingen, ein nenn-klassiges Gymnasium, räumlich verbunden




") In Kurland senden die 33 politischen Kirchspiele ihre „Landboten" zum Landtag.
Die Besitzer der Rittergüter selbst treten nur in außerordentlichen Fällen zu den dann „brüder¬
lichen Konferenzen" genannten Landtagen zusammen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_324408/278>, abgerufen am 24.08.2024.