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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr.

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Immanuel Rand über Politik, Krieg und Frieden

und je größer dagegen die Repräsentation derselben ist, desto mehr nähert sich
eine Verfassung dem republikanischen Ideal. Das wesentlichste Merkmal des
Republikanismus aber liegt darin, daß die exekutive Gewalt streng von der legis-
lativen getrennt wird, während der Despotismus gerade darin besteht, daß wer
die Gewalt hat auch Recht und Gesetz diktiert. Das Verhältnis der Staaten des
ewigen Friedens zueinander ist das einer allgemeinen, völkerrechtlich geregelten
Förderalität. Die Schwierigkeiten, die sich auch dieser Aufgabe entgegenstellen,
lind freilich groß; denn gerade im Verhältnis ganzer Völker gegeneinander blickt
die Bösartigkeit der menschlichen Natur am unverhohlensten durch. Aber es sind
doch gewisse Symptome vorhanden, die anzeigen, daß auch hier die moralische
Anlage nicht ganz schlummert, so wenn zum Beispiel jeder Staat bei einem unter¬
nommenen Kriegsangriff die dringende Nötigung empfindet, sein Vorgehen moralisch
zu rechtfertigen, wodurch dem Rechtsbegriffe wenigstens dem Worte nach eine
Huldigung geschieht. Der rechMche Zusammenschluß aller Staaten würde eigentlich
auf die Idee eines Völkerstaats führen, der zuletzt alle Völker der Erde besassen
würde; da dieser Plan aber vorderhand nicht im Willen der Völker zu liegen
scheint, so nutz man bis auf weiteres an die Stelle der positiven Idee einer
Weltrepublik das negative Surrogat eines Staatenbundes setzen, der doch wenigstens
das Übel eines stetig drohenden Krieges abzuwehren vermag. Innerhalb des so
geschlossenen Staatenbundes gilt endlich das Recht auf allgemeine Hospitalität.
Da nämlich ursprünglich niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr
Recht hat als ein anderer, so steht allen Menschen für alle Teile der Erde ein
Besuchsrecht (wenn auch kein Gastrecht) zu, solange jeder sich an seinem Teile
friedlich verhält und den Nachbar nicht schädigt. Sehr im Widerspruch hierzu
steht allerdings das inHospitale Betragen der kolonisierenden Völker Europas,
deren Ungerechtigkeit in der Besitznahme fremder Länder und der Knechtung und
Vernichtung ihrer Bewohner bis zum Erschrecken weit geht.

Soweit die Theorie des ewigen Friedens. Kant ist sich wohl bewußt, daß
dieses Ideal, in dem er das letzte Ziel des ganzen Völkerrechts erblickt, noch in
weiter Ferne liegt, ja er nennt es selbst einmal etwas kleinmütig eine "unaus¬
führbare Idee". Aber er läßt den festen Glauben nicht sinken, daß politische Grund-
sütze aufgestellt und ausgeführt werden können, die eine allmähliche, stufenweise
Annäherung an jenes Ideal ermöglichen, und sieht eine solche Veranstaltung in
einem permanenten Staatenkongreß zur Erhaltung des Friedens, wie er zum
Beispiel in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts in der Versammlung der
Generalstaaten im Haag bestand, "wo die Minister der meisten europäischen Höfe,
und selbst der kleinsten Republiken, ihre Beschwerden über die Befehdungen, die
einem von dem andern widerfahren waren, anbrachten und so sich ganz Europa
als einen einzigen föderierten Staat dachten, den sie in ihren öffentlichen Streitig¬
keiten gleichsam als Schiedsrichter annahmen". Man weiß, wie diese Schieds¬
gerichtsidee mittlerweile weiter ausgebaut ist, ohne daß auch sie uns dem ewigen
Frieden um ein wesentliches Stück näher gebracht hätte. Aber es kam für einen
Politiker wie Kant, der den Begriff der moralischen Politik erfunden hatte, auch
gar nicht so sehr darauf an. ob eine solche Idee fürs erste realisierbar war,
sondern nur darauf, daß sie nach der unabweisbaren und unstillbaren Forderung
unseres sittlichen Bewußtseins verwirklicht werden soll. Kant hat nie sonderlich


Grenzboten III 2
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und je größer dagegen die Repräsentation derselben ist, desto mehr nähert sich
eine Verfassung dem republikanischen Ideal. Das wesentlichste Merkmal des
Republikanismus aber liegt darin, daß die exekutive Gewalt streng von der legis-
lativen getrennt wird, während der Despotismus gerade darin besteht, daß wer
die Gewalt hat auch Recht und Gesetz diktiert. Das Verhältnis der Staaten des
ewigen Friedens zueinander ist das einer allgemeinen, völkerrechtlich geregelten
Förderalität. Die Schwierigkeiten, die sich auch dieser Aufgabe entgegenstellen,
lind freilich groß; denn gerade im Verhältnis ganzer Völker gegeneinander blickt
die Bösartigkeit der menschlichen Natur am unverhohlensten durch. Aber es sind
doch gewisse Symptome vorhanden, die anzeigen, daß auch hier die moralische
Anlage nicht ganz schlummert, so wenn zum Beispiel jeder Staat bei einem unter¬
nommenen Kriegsangriff die dringende Nötigung empfindet, sein Vorgehen moralisch
zu rechtfertigen, wodurch dem Rechtsbegriffe wenigstens dem Worte nach eine
Huldigung geschieht. Der rechMche Zusammenschluß aller Staaten würde eigentlich
auf die Idee eines Völkerstaats führen, der zuletzt alle Völker der Erde besassen
würde; da dieser Plan aber vorderhand nicht im Willen der Völker zu liegen
scheint, so nutz man bis auf weiteres an die Stelle der positiven Idee einer
Weltrepublik das negative Surrogat eines Staatenbundes setzen, der doch wenigstens
das Übel eines stetig drohenden Krieges abzuwehren vermag. Innerhalb des so
geschlossenen Staatenbundes gilt endlich das Recht auf allgemeine Hospitalität.
Da nämlich ursprünglich niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr
Recht hat als ein anderer, so steht allen Menschen für alle Teile der Erde ein
Besuchsrecht (wenn auch kein Gastrecht) zu, solange jeder sich an seinem Teile
friedlich verhält und den Nachbar nicht schädigt. Sehr im Widerspruch hierzu
steht allerdings das inHospitale Betragen der kolonisierenden Völker Europas,
deren Ungerechtigkeit in der Besitznahme fremder Länder und der Knechtung und
Vernichtung ihrer Bewohner bis zum Erschrecken weit geht.

Soweit die Theorie des ewigen Friedens. Kant ist sich wohl bewußt, daß
dieses Ideal, in dem er das letzte Ziel des ganzen Völkerrechts erblickt, noch in
weiter Ferne liegt, ja er nennt es selbst einmal etwas kleinmütig eine „unaus¬
führbare Idee". Aber er läßt den festen Glauben nicht sinken, daß politische Grund-
sütze aufgestellt und ausgeführt werden können, die eine allmähliche, stufenweise
Annäherung an jenes Ideal ermöglichen, und sieht eine solche Veranstaltung in
einem permanenten Staatenkongreß zur Erhaltung des Friedens, wie er zum
Beispiel in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts in der Versammlung der
Generalstaaten im Haag bestand, „wo die Minister der meisten europäischen Höfe,
und selbst der kleinsten Republiken, ihre Beschwerden über die Befehdungen, die
einem von dem andern widerfahren waren, anbrachten und so sich ganz Europa
als einen einzigen föderierten Staat dachten, den sie in ihren öffentlichen Streitig¬
keiten gleichsam als Schiedsrichter annahmen". Man weiß, wie diese Schieds¬
gerichtsidee mittlerweile weiter ausgebaut ist, ohne daß auch sie uns dem ewigen
Frieden um ein wesentliches Stück näher gebracht hätte. Aber es kam für einen
Politiker wie Kant, der den Begriff der moralischen Politik erfunden hatte, auch
gar nicht so sehr darauf an. ob eine solche Idee fürs erste realisierbar war,
sondern nur darauf, daß sie nach der unabweisbaren und unstillbaren Forderung
unseres sittlichen Bewußtseins verwirklicht werden soll. Kant hat nie sonderlich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323972/29>, abgerufen am 26.06.2024.