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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr.

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Immanuel Rand über Politik, Krieg und Frieden

Dreiteilung der staatlichen Gewalten in die gesetzgebende, vollziehende und richterliche
Gewalt, wobei er besonders die Notwendigkeit ihrer peinlich strengen Trennung
betont. Von Rousseau entlehnt er gewisse allgemeine Ideen über Volkssouveränität
und Repräsentation, freilich mit bedeutenden, durch seine Untertanenpflicht, von
der er stets eine sehr lebhafte Vorstellung hatte, gebotenen Einschränkungen. Für
die vollkommenste, ja eigentlich einzig mögliche Verfassungsform hält er die
republikanische, weil nur diese aus der Idee des ursprünglichen Sozialvertrags
hervorgehe. Von ihr gilt die stolze Erklärung: was ein Volk nicht über sich selbst
beschließen könne, das könne auch der Souverän nicht über das Volk beschließen.
Dies klingt nun zwar sehr radikal und erinnert stark an Rousseaus unveräußerliche
Menschenrechte-, aber die Folgerungen, die Kant daraus zieht, sind äußerst behutsam.
Zunächst macht er die diplomatische Bemerkung, dem Volke käme es auf eine in
republikanischen Geiste geführte Regierungsform ohne alle Vergleichung viel mehr
an als auf eine direkt republikanische Staatsform. Sodann findet er seinen
Republikanismus zur Not mit einer bestehenden Monarchie, Aristokratie und
Demokratie verträglich, ja erklärt geradezu, der Übergang von der ersten zum
republikanischen Ideal sei weit leichter möglich, als von der zweiten und dritten.
Endlich hat zwar auch das Volk seine unverlierbaren Rechte gegen das Staats¬
oberhaupt, aber diese sind keinerlei Zwangsrechte und dazu von sehr bescheidener
Natur: nämlich, "von seiner Vernunft in allen Stücken öffentlich Gebrauch zu
machen," mit andern Worten, die Freiheit der Meinungsäußerung, die nach ihm
selbst die "unschuldigste von allen ist". Weil ihm diese unter der Regierung
Friedrichs des Großen allgemein garantiert erschien, nennt er dessen, Zeitalter mit
Auszeichnung das der Aufklärung und hat zeit seines Lebens ihr Lob gesungen.
Die Freiheit öffentlicher Mitteilung scheint ihm das einzige Kleinod, das dem
Untertan bei allen bürgerlichen Lasten noch übrig geblieben sei, und die Freiheit
der Feder das "einzige Palladium der Volksrechte". Allerdings soll auch dieses
Recht nicht mißbraucht, sondern unter einer Art innerer Zensur ausgeübt werden,
"in den Schranken der Hochachtung und Liebe für die Verfassung, worin man
lebt". Unter dieser Bedingung konnte allerdings jeder Zensor das Experiment
wagen.

Bei dieser bescheidenen Auffassung der Volksrechte versteht man leicht, wie
Kant über das damals so lebhaft diskutierte Recht zur Revolution denken mutzte.
Die große französische Staatsumwälzung, die damals so viele der besten Köpfe
in Gärung setzte, verfehlte auch auf ihn ihre Wirkung nicht. Er stand ihr anfangs
äußerst sympathisch gegenüber, wurde aber nach ihren weiteren Auswüchsen
zurückhaltender und betrachtete sie später aus philosophischer Perspektive als ein
mehr oder minder gewagtes Experiment, die von der Vernunft aufgegebene Idee
einer vollkommenen Staatsverfassung zu realisieren. Dieses große Problem, das
ihn doch selbst auch dauernd beschäftigte, hielt Kant für ein rationalistisches und
daher auch rationell zu lösendes, wie dies die führenden Männer der französischen
Revolution auch taten; er bemerkt selbst einmal, das Problem der Staatserrichtung
sei sogar für ein Volk von Teufeln auflösbar, wenn sie nur Verstand hätten.
Aber er hätte gerade an dem Schicksal der französischen Revolution lernen können,
daß Staaten eben nicht mit bloßem Verstände gemacht werden und daß hier aller
Rationalismus sein Ende findet. Das Wort Revolution wird von Kant im Sinne


Immanuel Rand über Politik, Krieg und Frieden

Dreiteilung der staatlichen Gewalten in die gesetzgebende, vollziehende und richterliche
Gewalt, wobei er besonders die Notwendigkeit ihrer peinlich strengen Trennung
betont. Von Rousseau entlehnt er gewisse allgemeine Ideen über Volkssouveränität
und Repräsentation, freilich mit bedeutenden, durch seine Untertanenpflicht, von
der er stets eine sehr lebhafte Vorstellung hatte, gebotenen Einschränkungen. Für
die vollkommenste, ja eigentlich einzig mögliche Verfassungsform hält er die
republikanische, weil nur diese aus der Idee des ursprünglichen Sozialvertrags
hervorgehe. Von ihr gilt die stolze Erklärung: was ein Volk nicht über sich selbst
beschließen könne, das könne auch der Souverän nicht über das Volk beschließen.
Dies klingt nun zwar sehr radikal und erinnert stark an Rousseaus unveräußerliche
Menschenrechte-, aber die Folgerungen, die Kant daraus zieht, sind äußerst behutsam.
Zunächst macht er die diplomatische Bemerkung, dem Volke käme es auf eine in
republikanischen Geiste geführte Regierungsform ohne alle Vergleichung viel mehr
an als auf eine direkt republikanische Staatsform. Sodann findet er seinen
Republikanismus zur Not mit einer bestehenden Monarchie, Aristokratie und
Demokratie verträglich, ja erklärt geradezu, der Übergang von der ersten zum
republikanischen Ideal sei weit leichter möglich, als von der zweiten und dritten.
Endlich hat zwar auch das Volk seine unverlierbaren Rechte gegen das Staats¬
oberhaupt, aber diese sind keinerlei Zwangsrechte und dazu von sehr bescheidener
Natur: nämlich, „von seiner Vernunft in allen Stücken öffentlich Gebrauch zu
machen," mit andern Worten, die Freiheit der Meinungsäußerung, die nach ihm
selbst die „unschuldigste von allen ist". Weil ihm diese unter der Regierung
Friedrichs des Großen allgemein garantiert erschien, nennt er dessen, Zeitalter mit
Auszeichnung das der Aufklärung und hat zeit seines Lebens ihr Lob gesungen.
Die Freiheit öffentlicher Mitteilung scheint ihm das einzige Kleinod, das dem
Untertan bei allen bürgerlichen Lasten noch übrig geblieben sei, und die Freiheit
der Feder das „einzige Palladium der Volksrechte". Allerdings soll auch dieses
Recht nicht mißbraucht, sondern unter einer Art innerer Zensur ausgeübt werden,
„in den Schranken der Hochachtung und Liebe für die Verfassung, worin man
lebt". Unter dieser Bedingung konnte allerdings jeder Zensor das Experiment
wagen.

Bei dieser bescheidenen Auffassung der Volksrechte versteht man leicht, wie
Kant über das damals so lebhaft diskutierte Recht zur Revolution denken mutzte.
Die große französische Staatsumwälzung, die damals so viele der besten Köpfe
in Gärung setzte, verfehlte auch auf ihn ihre Wirkung nicht. Er stand ihr anfangs
äußerst sympathisch gegenüber, wurde aber nach ihren weiteren Auswüchsen
zurückhaltender und betrachtete sie später aus philosophischer Perspektive als ein
mehr oder minder gewagtes Experiment, die von der Vernunft aufgegebene Idee
einer vollkommenen Staatsverfassung zu realisieren. Dieses große Problem, das
ihn doch selbst auch dauernd beschäftigte, hielt Kant für ein rationalistisches und
daher auch rationell zu lösendes, wie dies die führenden Männer der französischen
Revolution auch taten; er bemerkt selbst einmal, das Problem der Staatserrichtung
sei sogar für ein Volk von Teufeln auflösbar, wenn sie nur Verstand hätten.
Aber er hätte gerade an dem Schicksal der französischen Revolution lernen können,
daß Staaten eben nicht mit bloßem Verstände gemacht werden und daß hier aller
Rationalismus sein Ende findet. Das Wort Revolution wird von Kant im Sinne


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323972/23>, abgerufen am 22.07.2024.