Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.Die deutsche Aufgabe an der Fortentwicklung des Seekriegsrechts und Pariser Frieden überragt oder ob das Seekriegsrecht auf seinem Mit dem Sieg der deutschen Waffen bricht die von England Es muß in diesem Zusammenhange ausdrücklich betont werden, daß Für die Fortentwicklung des Seekriegsrechtes unter Einschränkung des Im Nahmen der auf der zweiten Haager Konferenz geleisteten Arbeit ist Der Gedanke eines internationalen Prisenhofes war damals nicht neu. Die deutsche Aufgabe an der Fortentwicklung des Seekriegsrechts und Pariser Frieden überragt oder ob das Seekriegsrecht auf seinem Mit dem Sieg der deutschen Waffen bricht die von England Es muß in diesem Zusammenhange ausdrücklich betont werden, daß Für die Fortentwicklung des Seekriegsrechtes unter Einschränkung des Im Nahmen der auf der zweiten Haager Konferenz geleisteten Arbeit ist Der Gedanke eines internationalen Prisenhofes war damals nicht neu. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0306" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/323403"/> <fw type="header" place="top"> Die deutsche Aufgabe an der Fortentwicklung des Seekriegsrechts</fw><lb/> <p xml:id="ID_973" prev="#ID_972"> und Pariser Frieden überragt oder ob das Seekriegsrecht auf seinem<lb/> heutigen, die Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigenden<lb/> Stande stehen bleibt, vielleicht sogar diktatorisch von England bestimmt wird<lb/> und die Sicherheit des Weltverkehrs noch mehr als früher in Frage stellt.<lb/> Den deutschen Waffen ist in dem gegenwärtigen Völkerringen die Verteidigung<lb/> nicht nur der Rechte des deutschen Reiches sondern die aller Staaten zugefallen.</p><lb/> <p xml:id="ID_974"> Mit dem Sieg der deutschen Waffen bricht die von England<lb/> beanspruchte Alleinherrschaft über die Meere zusammen und die<lb/> Bahn wird endlich frei für ein Seerecht, das seine Normen nicht in<lb/> der englischen Ichsucht und Selbstüberhebung findet, sondern in den<lb/> gemeinsamen Lebenszwecken der Kulturvölker.</p><lb/> <p xml:id="ID_975"> Es muß in diesem Zusammenhange ausdrücklich betont werden, daß<lb/> England nur an die Zerstörung der deutschen Handelsflotte denken konnte, wenn<lb/> das aus den Tagen der Seeräuberherrschaft überkommene Seebeuterecht in<lb/> Geltung blieb. England ist deshalb mit allen Mitteln einer Reform des See¬<lb/> kriegsrechtes entgegengetreten. Ein Seekrieg ohne Seebeuterecht war für<lb/> England ein Unding; der englische Marinismus ist erst eine Folge des See¬<lb/> beuterechts. England konnte gelassen der Entwicklung der deutschen Handels¬<lb/> flotte zusehen, das Seebeuterecht gab ihm das „Recht" den Vernichtungsschlag<lb/> zu führen. Im Seebeuterecht haben wir also den Keim des Seekrieges zu<lb/> suchen, seine Einschränkung oder besser noch seine Beseitigung würde einen<lb/> späteren Seekrieg in weite Fernen rücken, wenn nicht unmöglich machen.<lb/> Deutlich hat England während der ersten Kriegsmonate zu erkennen gegeben,<lb/> daß es seine Kriegsflotte in den Dienst stellt, „rechtmäßig" die deutsche Handels¬<lb/> flotte aufzubringen. Auf ein Duell mit der deutschen Kriegsflotte ließ man<lb/> sich nicht ein.</p><lb/> <p xml:id="ID_976"> Für die Fortentwicklung des Seekriegsrechtes unter Einschränkung des<lb/> Seebeuterechtes liegen die Normen in dem VI., VII., XI. und XII. Abkommen<lb/> der zweiten Haager Konferenz von 1907 und in der Londoner Deklaration<lb/> von 1909 bereits vor.</p><lb/> <p xml:id="ID_977"> Im Nahmen der auf der zweiten Haager Konferenz geleisteten Arbeit ist<lb/> der Wortlaut des „Abkommens über die Errichtung eines internationalen<lb/> Prisenhofes" (XII. Abkommen) als das wichtigste Werk anzusehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_978" next="#ID_979"> Der Gedanke eines internationalen Prisenhofes war damals nicht neu.<lb/> Schon vor etwa hundert Jahren war er von bedeutenden Völkerrechtstheoretikern<lb/> vertreten, aber stets als utopistisch wieder abgetan worden. Selbst der Ein¬<lb/> wand, daß sich ein internationaler Prisenhof nicht mit der Souveränität der<lb/> Staaten vertrage, wurde gegen ihn geltend gemacht. Der internationale<lb/> Prisenhof hätte einen bedeutsamen Fortschritt in der Justizorganisation und<lb/> eine Garantie gegen die Übergriffe der nationalen Prisenhöfe mit sich gebracht.<lb/> Als man sich aber über die Grundlagen des materiellen Rechts nicht einig<lb/> werden konnte — ein Versuch dazu wurde 1909 in der Londoner Deklaration</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0306]
Die deutsche Aufgabe an der Fortentwicklung des Seekriegsrechts
und Pariser Frieden überragt oder ob das Seekriegsrecht auf seinem
heutigen, die Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigenden
Stande stehen bleibt, vielleicht sogar diktatorisch von England bestimmt wird
und die Sicherheit des Weltverkehrs noch mehr als früher in Frage stellt.
Den deutschen Waffen ist in dem gegenwärtigen Völkerringen die Verteidigung
nicht nur der Rechte des deutschen Reiches sondern die aller Staaten zugefallen.
Mit dem Sieg der deutschen Waffen bricht die von England
beanspruchte Alleinherrschaft über die Meere zusammen und die
Bahn wird endlich frei für ein Seerecht, das seine Normen nicht in
der englischen Ichsucht und Selbstüberhebung findet, sondern in den
gemeinsamen Lebenszwecken der Kulturvölker.
Es muß in diesem Zusammenhange ausdrücklich betont werden, daß
England nur an die Zerstörung der deutschen Handelsflotte denken konnte, wenn
das aus den Tagen der Seeräuberherrschaft überkommene Seebeuterecht in
Geltung blieb. England ist deshalb mit allen Mitteln einer Reform des See¬
kriegsrechtes entgegengetreten. Ein Seekrieg ohne Seebeuterecht war für
England ein Unding; der englische Marinismus ist erst eine Folge des See¬
beuterechts. England konnte gelassen der Entwicklung der deutschen Handels¬
flotte zusehen, das Seebeuterecht gab ihm das „Recht" den Vernichtungsschlag
zu führen. Im Seebeuterecht haben wir also den Keim des Seekrieges zu
suchen, seine Einschränkung oder besser noch seine Beseitigung würde einen
späteren Seekrieg in weite Fernen rücken, wenn nicht unmöglich machen.
Deutlich hat England während der ersten Kriegsmonate zu erkennen gegeben,
daß es seine Kriegsflotte in den Dienst stellt, „rechtmäßig" die deutsche Handels¬
flotte aufzubringen. Auf ein Duell mit der deutschen Kriegsflotte ließ man
sich nicht ein.
Für die Fortentwicklung des Seekriegsrechtes unter Einschränkung des
Seebeuterechtes liegen die Normen in dem VI., VII., XI. und XII. Abkommen
der zweiten Haager Konferenz von 1907 und in der Londoner Deklaration
von 1909 bereits vor.
Im Nahmen der auf der zweiten Haager Konferenz geleisteten Arbeit ist
der Wortlaut des „Abkommens über die Errichtung eines internationalen
Prisenhofes" (XII. Abkommen) als das wichtigste Werk anzusehen.
Der Gedanke eines internationalen Prisenhofes war damals nicht neu.
Schon vor etwa hundert Jahren war er von bedeutenden Völkerrechtstheoretikern
vertreten, aber stets als utopistisch wieder abgetan worden. Selbst der Ein¬
wand, daß sich ein internationaler Prisenhof nicht mit der Souveränität der
Staaten vertrage, wurde gegen ihn geltend gemacht. Der internationale
Prisenhof hätte einen bedeutsamen Fortschritt in der Justizorganisation und
eine Garantie gegen die Übergriffe der nationalen Prisenhöfe mit sich gebracht.
Als man sich aber über die Grundlagen des materiellen Rechts nicht einig
werden konnte — ein Versuch dazu wurde 1909 in der Londoner Deklaration
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |