Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr.von, Recht der Zukunft Der Gegensatz zwischen Besitzenden und Besitzlosen besteht, seit das Privat¬ Aber während der Gegensatz von Besitz und Besitzlosigkeit zusammen mit Dieser Überzeugung dürste nicht Ausdruck geben, wer nicht bereits den Es kann sich nicht darum handeln, den Strom des wirtschaftlichen Lebens von, Recht der Zukunft Der Gegensatz zwischen Besitzenden und Besitzlosen besteht, seit das Privat¬ Aber während der Gegensatz von Besitz und Besitzlosigkeit zusammen mit Dieser Überzeugung dürste nicht Ausdruck geben, wer nicht bereits den Es kann sich nicht darum handeln, den Strom des wirtschaftlichen Lebens <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0311" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/329539"/> <fw type="header" place="top"> von, Recht der Zukunft</fw><lb/> <p xml:id="ID_1114"> Der Gegensatz zwischen Besitzenden und Besitzlosen besteht, seit das Privat¬<lb/> recht, meist unter Überwindung primitiv-sozialistischer Rechtsordnungen. Boden<lb/> gewonnen hat. Er wird, wie der Unterschied von Reich und Arm fortbestehen,<lb/> solange es Privatrecht gibt. Nur mit der Zertrümmerung des Privatrechts<lb/> könnte es ausgetilgt werden, keine Änderung im Privatrecht kann ihn beseitigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1115"> Aber während der Gegensatz von Besitz und Besitzlosigkeit zusammen mit<lb/> dem Privatrecht in allen Kulturländern seit Jahrtausenden herrscht, ist der Gegen¬<lb/> satz einer besitzenden und einer besitzlosen Klasse modern. Er ist erst damit<lb/> begründet, daß in unserer kapitalistischen Wirtschaftsordnung der Besitzlose nicht<lb/> mehr die Gewähr früherer Zeiten findet, durch wirtschaftliche Tüchtigkeit sich<lb/> oder wenigstens seinen Kindern zum Besitz und damit zu Bildung, Ehre und<lb/> Macht zu verhelfen. Gewiß bestand auch in früheren Zeiten nicht für alle<lb/> Besitzlosen dafür Gewähr, und wo sie sehlte, gab es auch früher Klassengegensätze.<lb/> Aber erst durch den modernen Kapitalismus ist zur Massenerscheinung geworden,<lb/> daß Befähigung, Fleiß und Sparsamkeit nur in Ausnahmefällen den Besitzlosen<lb/> in den Stand setzen, zu höherem Anteil am Genuß wie an der Arbeit der Nation<lb/> aufzusteigen oder auch nur seine Kinder durch ihre Tüchtigkeit zu solchem höherem<lb/> Anteil aufsteigen zu sehen. Darauf, daß der Kapitalismus für Millionen keinen<lb/> Weg eröffnet, auf dem sie nach dem Maß des Wertes ihrer Arbeit zu eigenem<lb/> Kapital zu gelangen sicher sind, beruht der Gegensatz der besitzenden und der besitz-<lb/> losen Klasse. Zur Ausbildung des Kapitalismus hat die moderne Entwicklung<lb/> des Privatrechts mitgewirkt. Es wird möglich sein, durch eine zweckbewußte<lb/> Fortbildung des Privatrechts die kulturfeindliche Nebenwirkung des Kapitalismus<lb/> auszuschalten, ohne seine kulturfördernde Hauptwirkung zu beeinträchtigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1116"> Dieser Überzeugung dürste nicht Ausdruck geben, wer nicht bereits den<lb/> Punkt zu sehen glaubte, an dem der Hebel einzusetzen sein würde. Aber einen<lb/> fertigen Gesetzentwurf vorzulegen, ist die Zeit noch nicht gekommen. Es könnte<lb/> nur aus dem Zusammenwirken von Juristen verschiedener Art mit anderen<lb/> Sachverständigen hervorgehen. Nur eine Andeutung wird gestattet sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_1117" next="#ID_1118"> Es kann sich nicht darum handeln, den Strom des wirtschaftlichen Lebens<lb/> zurückzubannen, also etwa die Entwicklung der Großuuternehmungen zu hemmen<lb/> oder der Vermehrung, des mobilen Kapitals entgegenzutreten. Das Strafrecht<lb/> oder Staatsrecht mag in gewissen Grenzen den Fluß des Volkslebens zurückstauen<lb/> können, wenn auch auf die Gefahr, daß die Gewässer stagnieren oder überströmend<lb/> ärgeren Schaden anrichten. Für das Privatrecht wäre Reaktion das schlechteste<lb/> aller Rezepte. Auch die Ableitung des Stroms aus dem Bett, das ihm die<lb/> Gestaltung des Eigentumsrechts, des Erbrechts, des Rechts der Schuldverhältnisse<lb/> usw. seit Jahrhunderten und Jahrtausenden zubereitet hat, kommt nicht in Frage.<lb/> Aber in diesem Bett hat die kapitalistische Strömung in der Neuzeit Veränderungen<lb/> bewirkt, denenleiderunsererechtsgeschichtlicheForschungwenigBeckchtunggescheukthat.<lb/> Hemmende Felsen sind — um in dem Bilde zu bleiben — abgespült, störendes<lb/> Geröll ist beiseite geschoben, tiefer und schneller ist das Fahrwasser geworden.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0311]
von, Recht der Zukunft
Der Gegensatz zwischen Besitzenden und Besitzlosen besteht, seit das Privat¬
recht, meist unter Überwindung primitiv-sozialistischer Rechtsordnungen. Boden
gewonnen hat. Er wird, wie der Unterschied von Reich und Arm fortbestehen,
solange es Privatrecht gibt. Nur mit der Zertrümmerung des Privatrechts
könnte es ausgetilgt werden, keine Änderung im Privatrecht kann ihn beseitigen.
Aber während der Gegensatz von Besitz und Besitzlosigkeit zusammen mit
dem Privatrecht in allen Kulturländern seit Jahrtausenden herrscht, ist der Gegen¬
satz einer besitzenden und einer besitzlosen Klasse modern. Er ist erst damit
begründet, daß in unserer kapitalistischen Wirtschaftsordnung der Besitzlose nicht
mehr die Gewähr früherer Zeiten findet, durch wirtschaftliche Tüchtigkeit sich
oder wenigstens seinen Kindern zum Besitz und damit zu Bildung, Ehre und
Macht zu verhelfen. Gewiß bestand auch in früheren Zeiten nicht für alle
Besitzlosen dafür Gewähr, und wo sie sehlte, gab es auch früher Klassengegensätze.
Aber erst durch den modernen Kapitalismus ist zur Massenerscheinung geworden,
daß Befähigung, Fleiß und Sparsamkeit nur in Ausnahmefällen den Besitzlosen
in den Stand setzen, zu höherem Anteil am Genuß wie an der Arbeit der Nation
aufzusteigen oder auch nur seine Kinder durch ihre Tüchtigkeit zu solchem höherem
Anteil aufsteigen zu sehen. Darauf, daß der Kapitalismus für Millionen keinen
Weg eröffnet, auf dem sie nach dem Maß des Wertes ihrer Arbeit zu eigenem
Kapital zu gelangen sicher sind, beruht der Gegensatz der besitzenden und der besitz-
losen Klasse. Zur Ausbildung des Kapitalismus hat die moderne Entwicklung
des Privatrechts mitgewirkt. Es wird möglich sein, durch eine zweckbewußte
Fortbildung des Privatrechts die kulturfeindliche Nebenwirkung des Kapitalismus
auszuschalten, ohne seine kulturfördernde Hauptwirkung zu beeinträchtigen.
Dieser Überzeugung dürste nicht Ausdruck geben, wer nicht bereits den
Punkt zu sehen glaubte, an dem der Hebel einzusetzen sein würde. Aber einen
fertigen Gesetzentwurf vorzulegen, ist die Zeit noch nicht gekommen. Es könnte
nur aus dem Zusammenwirken von Juristen verschiedener Art mit anderen
Sachverständigen hervorgehen. Nur eine Andeutung wird gestattet sein.
Es kann sich nicht darum handeln, den Strom des wirtschaftlichen Lebens
zurückzubannen, also etwa die Entwicklung der Großuuternehmungen zu hemmen
oder der Vermehrung, des mobilen Kapitals entgegenzutreten. Das Strafrecht
oder Staatsrecht mag in gewissen Grenzen den Fluß des Volkslebens zurückstauen
können, wenn auch auf die Gefahr, daß die Gewässer stagnieren oder überströmend
ärgeren Schaden anrichten. Für das Privatrecht wäre Reaktion das schlechteste
aller Rezepte. Auch die Ableitung des Stroms aus dem Bett, das ihm die
Gestaltung des Eigentumsrechts, des Erbrechts, des Rechts der Schuldverhältnisse
usw. seit Jahrhunderten und Jahrtausenden zubereitet hat, kommt nicht in Frage.
Aber in diesem Bett hat die kapitalistische Strömung in der Neuzeit Veränderungen
bewirkt, denenleiderunsererechtsgeschichtlicheForschungwenigBeckchtunggescheukthat.
Hemmende Felsen sind — um in dem Bilde zu bleiben — abgespült, störendes
Geröll ist beiseite geschoben, tiefer und schneller ist das Fahrwasser geworden.
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