Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr.Deutsche Fürsten auf fremden und Ausländer auf deutschen Thronen Gewicht fallen, als daß die erbitterten Feinde deutschen Volkstums oder auch Rechtlich stehen also keinerlei Hindernisse im Wege, daß die durch aus¬ Ein Punkt bedarf dabei noch besonderer Berücksichtigung: wie von der Wo wie in Preußen und den meisten Einzelstaaten die Domänen für Auf diesem Wege ist aber die Lösung der Domänenfrage nicht überall Der Landesherr wird damit gleichzeitig der größte Grundbesitzer des Deutsche Fürsten auf fremden und Ausländer auf deutschen Thronen Gewicht fallen, als daß die erbitterten Feinde deutschen Volkstums oder auch Rechtlich stehen also keinerlei Hindernisse im Wege, daß die durch aus¬ Ein Punkt bedarf dabei noch besonderer Berücksichtigung: wie von der Wo wie in Preußen und den meisten Einzelstaaten die Domänen für Auf diesem Wege ist aber die Lösung der Domänenfrage nicht überall Der Landesherr wird damit gleichzeitig der größte Grundbesitzer des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0290" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/329518"/> <fw type="header" place="top"> Deutsche Fürsten auf fremden und Ausländer auf deutschen Thronen</fw><lb/> <p xml:id="ID_1018" prev="#ID_1017"> Gewicht fallen, als daß die erbitterten Feinde deutschen Volkstums oder auch<lb/> nur solche, die dem Deutschtum längst völlig entfremdet sind, nicht den Thron<lb/> eines deutschen Bundesstaates besteigen dürfen, weil sie Land und Leute wie vor<lb/> Jahrhunderten nur als ererbtes Familiengut betrachten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1019"> Rechtlich stehen also keinerlei Hindernisse im Wege, daß die durch aus¬<lb/> ländische Thronfolge bedrohten Bundesstaaten ein für allemal durch ihre Ver-<lb/> fassungsgesetzgebung einen Riegel vorschieben. Es handelt sich um deutsche<lb/> Staaten, und von deren Thronen Ausländer auszuschließen, ist eine einfache<lb/> Forderung der Sicherheit für Reich und Einzelstaat.</p><lb/> <p xml:id="ID_1020"> Ein Punkt bedarf dabei noch besonderer Berücksichtigung: wie von der<lb/> Thronfolge müssen die Ausländer auch von der Erbfolge am Hausvermögen<lb/> ausgeschlossen werden. Denn es würde zu unhaltbaren Zuständen führen, wenn<lb/> zwar die Thronfolge Deutschen vorbehalten bliebe, aber das Hausvermögen,<lb/> das bisweilen einen bedeutenden Teil des Grund und Bodens im Lande umfaßt,<lb/> an den ausländischen Agnaten fiele, und von ihm, der natürlich die Erträge<lb/> im Auslande verzehrte, mit ausländischen Wirtschaftsbeamten verwaltet werden<lb/> könnte. Gerade dieser Gesichtspunkt spricht besonders dafür, die Ausschließung<lb/> der Ausländer nicht im Wege der Reichsgesetzgebung zu regeln, sondern der<lb/> Verfassungsgesetzgebung des Einzelstaates und nötigenfalls der Hausgesetzgebung<lb/> des Landesherrn zu überlassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1021"> Wo wie in Preußen und den meisten Einzelstaaten die Domänen für<lb/> Staatseigentum erklärt sind, und der Monarch nur eine Krondotation für sich<lb/> und die landesherrliche Familie bezieht, bietet die Angelegenheit allerdings keine<lb/> Schwierigkeit. Denn die Eigentumsfrage ist damit erledigt, und die Kron¬<lb/> dotation kann selbstverständlich nur der regierende Landesherr beziehen. Der<lb/> von der Thronfolge ausgeschlossene Ausländer hat auch kein Recht auf die<lb/> Krondotation.</p><lb/> <p xml:id="ID_1022"> Auf diesem Wege ist aber die Lösung der Domänenfrage nicht überall<lb/> erfolgt. Vielfach sind die Domänen für ein privates Hausfideilommiß der<lb/> landesherrlichen Familie erklärt gegen die Verpflichtung zu Zuschüssen für die<lb/> Staatskasse oder auch ohne solche. Oder man hat die Domänen zwischen dem<lb/> Lande und dem Fürstenhause geteilt, und der Anteil des letzteren ist privates<lb/> Fideikommiß geworden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1023"> Der Landesherr wird damit gleichzeitig der größte Grundbesitzer des<lb/> Landes. Dieser Grundbesitz bildet aber die Grundlage für den Unterhalt der<lb/> landesherrlichen Familie und die Hofhaltung. Die Erbfolge unterliegt jedoch<lb/> ganz privatrechtlichen Grundsätzen, wenn auch denen des Privatfürstenrechtes.<lb/> Sollte diese Erbfolge sich von der Thronfolge trennen, so eröffnete sich die<lb/> Möglichkeit, daß ein reicher ausländischer Großgrundbesitzer den größten sozialen<lb/> Einfluß im Lande ausübte und das Geld aus dem Lande zöge, der Landesherr<lb/> aber für sich und seine Familie keine Existenzmittel hätte und vom Lande<lb/> unterhalten werden müßte.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0290]
Deutsche Fürsten auf fremden und Ausländer auf deutschen Thronen
Gewicht fallen, als daß die erbitterten Feinde deutschen Volkstums oder auch
nur solche, die dem Deutschtum längst völlig entfremdet sind, nicht den Thron
eines deutschen Bundesstaates besteigen dürfen, weil sie Land und Leute wie vor
Jahrhunderten nur als ererbtes Familiengut betrachten.
Rechtlich stehen also keinerlei Hindernisse im Wege, daß die durch aus¬
ländische Thronfolge bedrohten Bundesstaaten ein für allemal durch ihre Ver-
fassungsgesetzgebung einen Riegel vorschieben. Es handelt sich um deutsche
Staaten, und von deren Thronen Ausländer auszuschließen, ist eine einfache
Forderung der Sicherheit für Reich und Einzelstaat.
Ein Punkt bedarf dabei noch besonderer Berücksichtigung: wie von der
Thronfolge müssen die Ausländer auch von der Erbfolge am Hausvermögen
ausgeschlossen werden. Denn es würde zu unhaltbaren Zuständen führen, wenn
zwar die Thronfolge Deutschen vorbehalten bliebe, aber das Hausvermögen,
das bisweilen einen bedeutenden Teil des Grund und Bodens im Lande umfaßt,
an den ausländischen Agnaten fiele, und von ihm, der natürlich die Erträge
im Auslande verzehrte, mit ausländischen Wirtschaftsbeamten verwaltet werden
könnte. Gerade dieser Gesichtspunkt spricht besonders dafür, die Ausschließung
der Ausländer nicht im Wege der Reichsgesetzgebung zu regeln, sondern der
Verfassungsgesetzgebung des Einzelstaates und nötigenfalls der Hausgesetzgebung
des Landesherrn zu überlassen.
Wo wie in Preußen und den meisten Einzelstaaten die Domänen für
Staatseigentum erklärt sind, und der Monarch nur eine Krondotation für sich
und die landesherrliche Familie bezieht, bietet die Angelegenheit allerdings keine
Schwierigkeit. Denn die Eigentumsfrage ist damit erledigt, und die Kron¬
dotation kann selbstverständlich nur der regierende Landesherr beziehen. Der
von der Thronfolge ausgeschlossene Ausländer hat auch kein Recht auf die
Krondotation.
Auf diesem Wege ist aber die Lösung der Domänenfrage nicht überall
erfolgt. Vielfach sind die Domänen für ein privates Hausfideilommiß der
landesherrlichen Familie erklärt gegen die Verpflichtung zu Zuschüssen für die
Staatskasse oder auch ohne solche. Oder man hat die Domänen zwischen dem
Lande und dem Fürstenhause geteilt, und der Anteil des letzteren ist privates
Fideikommiß geworden.
Der Landesherr wird damit gleichzeitig der größte Grundbesitzer des
Landes. Dieser Grundbesitz bildet aber die Grundlage für den Unterhalt der
landesherrlichen Familie und die Hofhaltung. Die Erbfolge unterliegt jedoch
ganz privatrechtlichen Grundsätzen, wenn auch denen des Privatfürstenrechtes.
Sollte diese Erbfolge sich von der Thronfolge trennen, so eröffnete sich die
Möglichkeit, daß ein reicher ausländischer Großgrundbesitzer den größten sozialen
Einfluß im Lande ausübte und das Geld aus dem Lande zöge, der Landesherr
aber für sich und seine Familie keine Existenzmittel hätte und vom Lande
unterhalten werden müßte.
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