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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr.

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Das Problem der Arbeitslosenversicherung in Deutschland

erstrebende Ziel der sozialen Gesetzgebung darstellen. Sie möchten diese neun
Millionen Mark, die inzwischen gewiß noch gewachsen sein werden, natürlich
lieber für andere Zwecke, besonders für Kampfzwecke, frei bekommen.

Dieses Bestreben ist gewiß begreiflich. Anders verhält es sich mit dem Hinweis
auf England und der Idee einer allgemeinen Arbeitslosen-Versicherung überhaupt.

Allerdings sind in England seit Mitte 1912 etwa zweieinhalb Millionen
Menschen gegen Arbeitslosigkeit versichert, aber die Zeit ist noch viel zu kurz,
um nach irgendwelcher Richtung hin ein abschließendes Urteil über die Wirkung
des Gesetzes zu gestatten. Es erhebt die Kosten zu gleichen Teilen von Arbeit¬
gebern und Versicherten, während der Staat ein Drittel dieser Beiträge zusteuert.
Nach dem siebenten Tage der Arbeitslosigkeit werden wöchentlich durchschnittlich
sieben Schilling ohne Rücksicht auf Gewerbe oder Verdienst des Versicherten
gezahlt und dies während höchstens fünfzehn Wochen im Jahre. Als arbeitslos
gilt jeder Arbeitsfähige, der keine passende Arbeitsgelegenheit finden kann.
Wurde ihm aber wegen ungebührlichen Verhaltens gekündigt oder verließ er
seine letzte Stelle ohne triftigen Grund, so hat er für die nächsten sechs Wochen
den Anspruch auf Unterstützung verloren. Trotz dieser gewiß für die Ver¬
sicherten nicht glänzenden Bedingungen und trotz der während des ersten Rech¬
nungsjahres anerkannt ausgezeichneten Konjunktur erreichten doch die aus¬
gezahlten Versicherungsgelder eine bedenkliche Höhe, so daß sehr abzuwarten ist,
wie sich der ganze Versuch in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges bewähren wird.

Gegen ein deutsches Gesetz erheben sich nun eine ganze Reihe von Schwierig¬
keiten, die zum Teil den Eindruck machen, als ob sie für alle Zukunft unüber-
windbar seien.

An erster Stelle steht da natürlich die Definition des Begriffes der Arbeits¬
losigkeit im Sinne des Gesetzes überhaupt. Niemand wird demjenigen, der
offenkundig arbeitsscheu oder durch eigene Schuld arbeitslos geworden ist, eine
staatliche Unterstützung zusprechen wollen. Die Untersuchung aber über schuld¬
hafte und schuldlose Arbeitslosigkeit ist zumeist sehr schwierig und auch nach
dem jeweiligen Standpunkte, von dem sie aus erfolgt, verschieden. Die All¬
gemeinheit wird nicht geneigt sein, auch solche zu unterstützen, die nur deshalb
arbeitslos sind, weil ihnen gewisse vorhandene Arbeiten nicht passen, wie etwa
das Schneeschaufeln für einen gelernten Maurer oder Zimmerer, oder weil sie
von gewissen Arbeitgebern nicht einen gewissen Lohn erhalten, den sie -- die
Arbeiter -- einseitig für angemessen halten. Natürlich soll in dem vorliegenden
Zusammenhange gar nicht die Frage zur Diskussion gestellt werden, ob denn
Streiks als Mittel zur Erzwingung höherer Löhne annehmbar seien oder nicht
(die neuerliche Bildung der Werkvereine, welche die Streiks ablehnen, spricht
übrigens dagegen), soviel ist aber sicher, daß die Mittel der Gesamtheit nicht
zugunsten von freiwillig Feiernden verwendet werden dürfen, zumal sich ja sonst die
Arbeitgeber, die doch sicherlich einen beträchtlichen Teil der Versicherungsbeiträge
zahlen müssen, sich selbst in den Rücken fallen würden.


Das Problem der Arbeitslosenversicherung in Deutschland

erstrebende Ziel der sozialen Gesetzgebung darstellen. Sie möchten diese neun
Millionen Mark, die inzwischen gewiß noch gewachsen sein werden, natürlich
lieber für andere Zwecke, besonders für Kampfzwecke, frei bekommen.

Dieses Bestreben ist gewiß begreiflich. Anders verhält es sich mit dem Hinweis
auf England und der Idee einer allgemeinen Arbeitslosen-Versicherung überhaupt.

Allerdings sind in England seit Mitte 1912 etwa zweieinhalb Millionen
Menschen gegen Arbeitslosigkeit versichert, aber die Zeit ist noch viel zu kurz,
um nach irgendwelcher Richtung hin ein abschließendes Urteil über die Wirkung
des Gesetzes zu gestatten. Es erhebt die Kosten zu gleichen Teilen von Arbeit¬
gebern und Versicherten, während der Staat ein Drittel dieser Beiträge zusteuert.
Nach dem siebenten Tage der Arbeitslosigkeit werden wöchentlich durchschnittlich
sieben Schilling ohne Rücksicht auf Gewerbe oder Verdienst des Versicherten
gezahlt und dies während höchstens fünfzehn Wochen im Jahre. Als arbeitslos
gilt jeder Arbeitsfähige, der keine passende Arbeitsgelegenheit finden kann.
Wurde ihm aber wegen ungebührlichen Verhaltens gekündigt oder verließ er
seine letzte Stelle ohne triftigen Grund, so hat er für die nächsten sechs Wochen
den Anspruch auf Unterstützung verloren. Trotz dieser gewiß für die Ver¬
sicherten nicht glänzenden Bedingungen und trotz der während des ersten Rech¬
nungsjahres anerkannt ausgezeichneten Konjunktur erreichten doch die aus¬
gezahlten Versicherungsgelder eine bedenkliche Höhe, so daß sehr abzuwarten ist,
wie sich der ganze Versuch in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges bewähren wird.

Gegen ein deutsches Gesetz erheben sich nun eine ganze Reihe von Schwierig¬
keiten, die zum Teil den Eindruck machen, als ob sie für alle Zukunft unüber-
windbar seien.

An erster Stelle steht da natürlich die Definition des Begriffes der Arbeits¬
losigkeit im Sinne des Gesetzes überhaupt. Niemand wird demjenigen, der
offenkundig arbeitsscheu oder durch eigene Schuld arbeitslos geworden ist, eine
staatliche Unterstützung zusprechen wollen. Die Untersuchung aber über schuld¬
hafte und schuldlose Arbeitslosigkeit ist zumeist sehr schwierig und auch nach
dem jeweiligen Standpunkte, von dem sie aus erfolgt, verschieden. Die All¬
gemeinheit wird nicht geneigt sein, auch solche zu unterstützen, die nur deshalb
arbeitslos sind, weil ihnen gewisse vorhandene Arbeiten nicht passen, wie etwa
das Schneeschaufeln für einen gelernten Maurer oder Zimmerer, oder weil sie
von gewissen Arbeitgebern nicht einen gewissen Lohn erhalten, den sie — die
Arbeiter — einseitig für angemessen halten. Natürlich soll in dem vorliegenden
Zusammenhange gar nicht die Frage zur Diskussion gestellt werden, ob denn
Streiks als Mittel zur Erzwingung höherer Löhne annehmbar seien oder nicht
(die neuerliche Bildung der Werkvereine, welche die Streiks ablehnen, spricht
übrigens dagegen), soviel ist aber sicher, daß die Mittel der Gesamtheit nicht
zugunsten von freiwillig Feiernden verwendet werden dürfen, zumal sich ja sonst die
Arbeitgeber, die doch sicherlich einen beträchtlichen Teil der Versicherungsbeiträge
zahlen müssen, sich selbst in den Rücken fallen würden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328733/91>, abgerufen am 27.07.2024.