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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr.

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aus der Römerzeit auf Gotland Miinzen gefunden worden, woraus ohne
weiteres der Einschluß Gotlands in das Netz der Handelsstraßen des Altertums
erschlossen werden kann. Eine ziemlich genaue Kenntnis einer uralten Kultur
der Mittelmeerländer verrät der Name einer kreisrunden, labyrinthischen Stein¬
setzung nördlich Wisbys: der Trojaborg. Wahrscheinlich ist sie ein kultischer
Tanzplatz aus altheidnischer Zeit, auf dem Reigen etwa in der Weise geschritten
worden sein mögen, in der die Römer ihre Trujaspiele geritten haben. Auf
Beziehungen Gotlands zu Ländern an der äußeren Peripherie des Mittelmeeres
weisen die Funde kufisch-arabischer Münzen, die heute noch dort in Mengen gemacht
werden.

Seit Urzeiten sitzen Germanen auf dieser Insel, und zwar, wie ihr Name
besagt, Goten. Noch heute sprechen sie ihre eigene Sprache, das Gutnisch, das
dem Festlandsschweden kaum verständlich ist. Die Gutasaga berichtet von dem
sagenhaften Ursprung der Insel Gotland. Eine Insel sei sie gewesen, die das
Licht zu scheuen gehabt habe. Bei Tage bedeckte sie die Flut, nachts tauchte
sie aus dem Wasser hervor. Da kam Thjelvar und fand die Insel. Der
zündete ein heiliges Feuer an, und seitdem versank die Insel niemals.

Die Gutalag, ein wohl von Geistlichen im elften Jahrhundert geschriebenes
Rechtsbuch, gibt fesselnde Aufschlüsse über die rechtlichen und gesellschaftlichen
Verhältnisse auf der Insel; denn trotz der verhältnismäßig späten Aufzeichnung
der Rechtssätze spiegeln sie uralte germanische Anschauungen über Staat, Recht
und Gesellschaft. Königtum, Adel, Beamte oder sonst einen bevorrechteten
Stand gibt es nicht"), wohl aber Sklaven, in der niederdeutschen Übersetzung
des Rechtsbuches cirslle geheißen. Einzig und allein die Thingversammlungen
der Kirchspiele sind eine Art behördlicher Einrichtung. Die angesehensten Haus¬
väter, die in Urkunden seniores oder cwmare, Richter, genannt werden, leiten
sie. Auffällig ist, daß bei Tötung eines Menschen nicht von Wiedervergeltung
die Rede ist. Dafür tritt das altgermanische Wergeld ein. "Eines got-
ländischen Mannes Buße ist 3 Mark Goldes, wenn er getötet wird. All der
anderen Männer Buße ist 10 Mark Silbers"""). So lauten die lakonischer
Strafbestimmungen für Totschlag.




*) Das ist merkwürdig; denn Tacitus berichtet in der Germania, daß die Goten von
Königen regiert werden, und zwar etwas straffer als die übrigen Germanenstämme.
**) 1 Mark Silbers entspricht dem heutigen Metallwerte von 10-12 Mark. Ihre
Kaufkraft beträgt aber das sechs- bis achtfache. Das Wertverhältnis des Goldes zum Silber
war etwa 11:1. In den dänischen Zusätzen zur Gutalag, die unter Johann dem Zweiten
von Dänemark 14ö2 zu Wisby gemacht worden sind, ist das Bußgeld bei Menschentötung auf
24 Mark Silbers erhöht worden, wie es scheint für Gotländer und Nichtgotländer in gleicher
Weise gültig. Von der Todesstrafe wird in diesen .Nachträgen mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf bisher geübte Gepflogenheiten abgesehen. "Es war der Richter und des Volkes
Begehr, daß es so sein und bleiben möchte, der alten Sitte gemäß." Erst die Zusätze
Christians des Dritten vom Jahre 1537 verhängen über jeden Totschlag, der nicht aus
Notwehr oder aus "Verhängnis" geschieht, die Todesstrafe, die mit der Einziehung des Ver¬
mögens des Totschlägers und der seines Anteiles am Familienvermögen verbunden ist.
wisby

aus der Römerzeit auf Gotland Miinzen gefunden worden, woraus ohne
weiteres der Einschluß Gotlands in das Netz der Handelsstraßen des Altertums
erschlossen werden kann. Eine ziemlich genaue Kenntnis einer uralten Kultur
der Mittelmeerländer verrät der Name einer kreisrunden, labyrinthischen Stein¬
setzung nördlich Wisbys: der Trojaborg. Wahrscheinlich ist sie ein kultischer
Tanzplatz aus altheidnischer Zeit, auf dem Reigen etwa in der Weise geschritten
worden sein mögen, in der die Römer ihre Trujaspiele geritten haben. Auf
Beziehungen Gotlands zu Ländern an der äußeren Peripherie des Mittelmeeres
weisen die Funde kufisch-arabischer Münzen, die heute noch dort in Mengen gemacht
werden.

Seit Urzeiten sitzen Germanen auf dieser Insel, und zwar, wie ihr Name
besagt, Goten. Noch heute sprechen sie ihre eigene Sprache, das Gutnisch, das
dem Festlandsschweden kaum verständlich ist. Die Gutasaga berichtet von dem
sagenhaften Ursprung der Insel Gotland. Eine Insel sei sie gewesen, die das
Licht zu scheuen gehabt habe. Bei Tage bedeckte sie die Flut, nachts tauchte
sie aus dem Wasser hervor. Da kam Thjelvar und fand die Insel. Der
zündete ein heiliges Feuer an, und seitdem versank die Insel niemals.

Die Gutalag, ein wohl von Geistlichen im elften Jahrhundert geschriebenes
Rechtsbuch, gibt fesselnde Aufschlüsse über die rechtlichen und gesellschaftlichen
Verhältnisse auf der Insel; denn trotz der verhältnismäßig späten Aufzeichnung
der Rechtssätze spiegeln sie uralte germanische Anschauungen über Staat, Recht
und Gesellschaft. Königtum, Adel, Beamte oder sonst einen bevorrechteten
Stand gibt es nicht"), wohl aber Sklaven, in der niederdeutschen Übersetzung
des Rechtsbuches cirslle geheißen. Einzig und allein die Thingversammlungen
der Kirchspiele sind eine Art behördlicher Einrichtung. Die angesehensten Haus¬
väter, die in Urkunden seniores oder cwmare, Richter, genannt werden, leiten
sie. Auffällig ist, daß bei Tötung eines Menschen nicht von Wiedervergeltung
die Rede ist. Dafür tritt das altgermanische Wergeld ein. „Eines got-
ländischen Mannes Buße ist 3 Mark Goldes, wenn er getötet wird. All der
anderen Männer Buße ist 10 Mark Silbers"""). So lauten die lakonischer
Strafbestimmungen für Totschlag.




*) Das ist merkwürdig; denn Tacitus berichtet in der Germania, daß die Goten von
Königen regiert werden, und zwar etwas straffer als die übrigen Germanenstämme.
**) 1 Mark Silbers entspricht dem heutigen Metallwerte von 10-12 Mark. Ihre
Kaufkraft beträgt aber das sechs- bis achtfache. Das Wertverhältnis des Goldes zum Silber
war etwa 11:1. In den dänischen Zusätzen zur Gutalag, die unter Johann dem Zweiten
von Dänemark 14ö2 zu Wisby gemacht worden sind, ist das Bußgeld bei Menschentötung auf
24 Mark Silbers erhöht worden, wie es scheint für Gotländer und Nichtgotländer in gleicher
Weise gültig. Von der Todesstrafe wird in diesen .Nachträgen mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf bisher geübte Gepflogenheiten abgesehen. „Es war der Richter und des Volkes
Begehr, daß es so sein und bleiben möchte, der alten Sitte gemäß." Erst die Zusätze
Christians des Dritten vom Jahre 1537 verhängen über jeden Totschlag, der nicht aus
Notwehr oder aus „Verhängnis" geschieht, die Todesstrafe, die mit der Einziehung des Ver¬
mögens des Totschlägers und der seines Anteiles am Familienvermögen verbunden ist.
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[0567] wisby aus der Römerzeit auf Gotland Miinzen gefunden worden, woraus ohne weiteres der Einschluß Gotlands in das Netz der Handelsstraßen des Altertums erschlossen werden kann. Eine ziemlich genaue Kenntnis einer uralten Kultur der Mittelmeerländer verrät der Name einer kreisrunden, labyrinthischen Stein¬ setzung nördlich Wisbys: der Trojaborg. Wahrscheinlich ist sie ein kultischer Tanzplatz aus altheidnischer Zeit, auf dem Reigen etwa in der Weise geschritten worden sein mögen, in der die Römer ihre Trujaspiele geritten haben. Auf Beziehungen Gotlands zu Ländern an der äußeren Peripherie des Mittelmeeres weisen die Funde kufisch-arabischer Münzen, die heute noch dort in Mengen gemacht werden. Seit Urzeiten sitzen Germanen auf dieser Insel, und zwar, wie ihr Name besagt, Goten. Noch heute sprechen sie ihre eigene Sprache, das Gutnisch, das dem Festlandsschweden kaum verständlich ist. Die Gutasaga berichtet von dem sagenhaften Ursprung der Insel Gotland. Eine Insel sei sie gewesen, die das Licht zu scheuen gehabt habe. Bei Tage bedeckte sie die Flut, nachts tauchte sie aus dem Wasser hervor. Da kam Thjelvar und fand die Insel. Der zündete ein heiliges Feuer an, und seitdem versank die Insel niemals. Die Gutalag, ein wohl von Geistlichen im elften Jahrhundert geschriebenes Rechtsbuch, gibt fesselnde Aufschlüsse über die rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf der Insel; denn trotz der verhältnismäßig späten Aufzeichnung der Rechtssätze spiegeln sie uralte germanische Anschauungen über Staat, Recht und Gesellschaft. Königtum, Adel, Beamte oder sonst einen bevorrechteten Stand gibt es nicht"), wohl aber Sklaven, in der niederdeutschen Übersetzung des Rechtsbuches cirslle geheißen. Einzig und allein die Thingversammlungen der Kirchspiele sind eine Art behördlicher Einrichtung. Die angesehensten Haus¬ väter, die in Urkunden seniores oder cwmare, Richter, genannt werden, leiten sie. Auffällig ist, daß bei Tötung eines Menschen nicht von Wiedervergeltung die Rede ist. Dafür tritt das altgermanische Wergeld ein. „Eines got- ländischen Mannes Buße ist 3 Mark Goldes, wenn er getötet wird. All der anderen Männer Buße ist 10 Mark Silbers"""). So lauten die lakonischer Strafbestimmungen für Totschlag. *) Das ist merkwürdig; denn Tacitus berichtet in der Germania, daß die Goten von Königen regiert werden, und zwar etwas straffer als die übrigen Germanenstämme. **) 1 Mark Silbers entspricht dem heutigen Metallwerte von 10-12 Mark. Ihre Kaufkraft beträgt aber das sechs- bis achtfache. Das Wertverhältnis des Goldes zum Silber war etwa 11:1. In den dänischen Zusätzen zur Gutalag, die unter Johann dem Zweiten von Dänemark 14ö2 zu Wisby gemacht worden sind, ist das Bußgeld bei Menschentötung auf 24 Mark Silbers erhöht worden, wie es scheint für Gotländer und Nichtgotländer in gleicher Weise gültig. Von der Todesstrafe wird in diesen .Nachträgen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf bisher geübte Gepflogenheiten abgesehen. „Es war der Richter und des Volkes Begehr, daß es so sein und bleiben möchte, der alten Sitte gemäß." Erst die Zusätze Christians des Dritten vom Jahre 1537 verhängen über jeden Totschlag, der nicht aus Notwehr oder aus „Verhängnis" geschieht, die Todesstrafe, die mit der Einziehung des Ver¬ mögens des Totschlägers und der seines Anteiles am Familienvermögen verbunden ist.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328099/567>, abgerufen am 27.06.2024.