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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr.

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Ein gefährdetes Schutzgeseg

sein, keine, die sich dessen bewußt ist, was der gute Name für den einzelnen be¬
deutet oder wenigstens bedeuten sollte. Vor allen Dingen muß in dieser Beziehung
darauf hingewiesen werden, daß die Behörden im allgemeinen sich viel zu ent¬
gegenkommend gezeigt haben gegen fremdvölkische Elemente und deren Wünsche
auf Annahme deutscher Familiennamen.

Die Kreuzzeitung, der man doch sicher nörgelndes und mißgünstiges Kritisieren
von obrigkeitlichen Maßnahmen nicht nachsagen kann, brachte Ausgang des Jahres
1913 mehrere Leitartikel unter der Rubrik "Schutz dem deutscheu Bürgernamen"
in der unter Beibringung reichen Materials darauf hingewiesen wurde, wie durch
die Stellungnahme der Behörden zur Frage der Namensänderung Familien- und
Geschlechtersinn im Bürgertum systematisch untergraben würde. Auch die Zu¬
sammenstellung, die .Körner im Deutschen Herold^) über die zahlreichen Namens¬
änderungen allein aus dem Jahre 1913 im Bromberger Regierungsbezirk gibt,
spricht nicht dafür, daß auf alte gute deutsche Familiennamen und deren berechtigte
Träger angemessene Rücksicht genommen wird.

Hier möge übrigens eingeschaltet werden, daß der Zweck dieser Arbeit vor
allen Dingen der ist, aus die Gefahr hinzuweisen, der der deutsche Bürgername
ausgesetzt ist. Mit dem Schutz adeliger Namen, die als Standesvorrecht auch
besonders gesetzlich geschützt sind, ist es besser bestellt, insbesondere auch deswegen,
weil in Adelsfamilien naturgemäß der Sinn und die gegenseitige Hilfsbereitschaft
gegen diesbezügliche Beeinträchtigungen schärfer ausgeprägt ist als im Bürger¬
stande. Immerhin sind auch da bewegliche Klagen laut geworden'"""), insbesondere
wegen des Mißbrauches, dem die adeligen Namen durch sogenannte "Namens-
heiraten"'!) und durch die Adoption zur Erschleichung von Adelsprädikaten aus¬
gesetzt sind.

Nun ist es richtig, daß eine durchgängige Vereinheitlichung des Verfahrens
bei Namensänderungen für das gesamte Deutsche Reich sich nicht wird beschaffen
lassen, solange der obenerwähnte Artikel 4 der Reichsverfassung eine Zuständigkeit
des Reiches für die Beaufsichtigung oder gesetzliche Regelung des Verfahrens nicht
vorsieht. Auch der Verfasser dieses Aufsatzes ist gleich anderen Sachkundigenl f) der
Ansicht, daß -- für das erste wenigstens -- die diesbezüglichen Fragen nicht so brennend
sind, um nur deswegen den umständlichen und einschneidenden Schritt einer Ver¬
fassungsänderung des Reiches zu tun. Doch findet sich vielleicht einmal bei einer
anderen Veranlassung auch dazu Gelegenheit.

Wohl aber läßt sich durch eine Neugestaltung des Verfahrens im Wege der
Landesgesetzgebung oder durch Erlaß einer allgemeinen Verordnung mehr Einheit¬
lichkeit und vor allen Dingen eine wirksamere Wahrung wohl erworbener Rechte
Dritter am Namen erzielen. Selbstverständlich müßten im Vorwege die einzelnen







*) Neue Preußische Zeitung (Kreuzzeitung) 1913, Ur. 440 und 441.
**) Aprilheft 1914, S. 89.
Deutscher Herold, Juli 1913, S. 187.
1) Vgl. dazu Mothes, Recht 1904, S. 66, und Schmidt-Gibichenfels, Politisch-anthro¬
pologische Revue 1913, S. 398.
1">) Vgl. Colberg, Stecht des Namens nach § 12 B. G. B. und den in Preußen be¬
stehenden Vorschriften über Namensänderung, Jncmg. - Diss. Leipzig 1910, S. 49 und die
dort angeführte Literatur.
Ein gefährdetes Schutzgeseg

sein, keine, die sich dessen bewußt ist, was der gute Name für den einzelnen be¬
deutet oder wenigstens bedeuten sollte. Vor allen Dingen muß in dieser Beziehung
darauf hingewiesen werden, daß die Behörden im allgemeinen sich viel zu ent¬
gegenkommend gezeigt haben gegen fremdvölkische Elemente und deren Wünsche
auf Annahme deutscher Familiennamen.

Die Kreuzzeitung, der man doch sicher nörgelndes und mißgünstiges Kritisieren
von obrigkeitlichen Maßnahmen nicht nachsagen kann, brachte Ausgang des Jahres
1913 mehrere Leitartikel unter der Rubrik „Schutz dem deutscheu Bürgernamen"
in der unter Beibringung reichen Materials darauf hingewiesen wurde, wie durch
die Stellungnahme der Behörden zur Frage der Namensänderung Familien- und
Geschlechtersinn im Bürgertum systematisch untergraben würde. Auch die Zu¬
sammenstellung, die .Körner im Deutschen Herold^) über die zahlreichen Namens¬
änderungen allein aus dem Jahre 1913 im Bromberger Regierungsbezirk gibt,
spricht nicht dafür, daß auf alte gute deutsche Familiennamen und deren berechtigte
Träger angemessene Rücksicht genommen wird.

Hier möge übrigens eingeschaltet werden, daß der Zweck dieser Arbeit vor
allen Dingen der ist, aus die Gefahr hinzuweisen, der der deutsche Bürgername
ausgesetzt ist. Mit dem Schutz adeliger Namen, die als Standesvorrecht auch
besonders gesetzlich geschützt sind, ist es besser bestellt, insbesondere auch deswegen,
weil in Adelsfamilien naturgemäß der Sinn und die gegenseitige Hilfsbereitschaft
gegen diesbezügliche Beeinträchtigungen schärfer ausgeprägt ist als im Bürger¬
stande. Immerhin sind auch da bewegliche Klagen laut geworden'"""), insbesondere
wegen des Mißbrauches, dem die adeligen Namen durch sogenannte „Namens-
heiraten"'!) und durch die Adoption zur Erschleichung von Adelsprädikaten aus¬
gesetzt sind.

Nun ist es richtig, daß eine durchgängige Vereinheitlichung des Verfahrens
bei Namensänderungen für das gesamte Deutsche Reich sich nicht wird beschaffen
lassen, solange der obenerwähnte Artikel 4 der Reichsverfassung eine Zuständigkeit
des Reiches für die Beaufsichtigung oder gesetzliche Regelung des Verfahrens nicht
vorsieht. Auch der Verfasser dieses Aufsatzes ist gleich anderen Sachkundigenl f) der
Ansicht, daß — für das erste wenigstens — die diesbezüglichen Fragen nicht so brennend
sind, um nur deswegen den umständlichen und einschneidenden Schritt einer Ver¬
fassungsänderung des Reiches zu tun. Doch findet sich vielleicht einmal bei einer
anderen Veranlassung auch dazu Gelegenheit.

Wohl aber läßt sich durch eine Neugestaltung des Verfahrens im Wege der
Landesgesetzgebung oder durch Erlaß einer allgemeinen Verordnung mehr Einheit¬
lichkeit und vor allen Dingen eine wirksamere Wahrung wohl erworbener Rechte
Dritter am Namen erzielen. Selbstverständlich müßten im Vorwege die einzelnen







*) Neue Preußische Zeitung (Kreuzzeitung) 1913, Ur. 440 und 441.
**) Aprilheft 1914, S. 89.
Deutscher Herold, Juli 1913, S. 187.
1) Vgl. dazu Mothes, Recht 1904, S. 66, und Schmidt-Gibichenfels, Politisch-anthro¬
pologische Revue 1913, S. 398.
1">) Vgl. Colberg, Stecht des Namens nach § 12 B. G. B. und den in Preußen be¬
stehenden Vorschriften über Namensänderung, Jncmg. - Diss. Leipzig 1910, S. 49 und die
dort angeführte Literatur.
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[0554] Ein gefährdetes Schutzgeseg sein, keine, die sich dessen bewußt ist, was der gute Name für den einzelnen be¬ deutet oder wenigstens bedeuten sollte. Vor allen Dingen muß in dieser Beziehung darauf hingewiesen werden, daß die Behörden im allgemeinen sich viel zu ent¬ gegenkommend gezeigt haben gegen fremdvölkische Elemente und deren Wünsche auf Annahme deutscher Familiennamen. Die Kreuzzeitung, der man doch sicher nörgelndes und mißgünstiges Kritisieren von obrigkeitlichen Maßnahmen nicht nachsagen kann, brachte Ausgang des Jahres 1913 mehrere Leitartikel unter der Rubrik „Schutz dem deutscheu Bürgernamen" in der unter Beibringung reichen Materials darauf hingewiesen wurde, wie durch die Stellungnahme der Behörden zur Frage der Namensänderung Familien- und Geschlechtersinn im Bürgertum systematisch untergraben würde. Auch die Zu¬ sammenstellung, die .Körner im Deutschen Herold^) über die zahlreichen Namens¬ änderungen allein aus dem Jahre 1913 im Bromberger Regierungsbezirk gibt, spricht nicht dafür, daß auf alte gute deutsche Familiennamen und deren berechtigte Träger angemessene Rücksicht genommen wird. Hier möge übrigens eingeschaltet werden, daß der Zweck dieser Arbeit vor allen Dingen der ist, aus die Gefahr hinzuweisen, der der deutsche Bürgername ausgesetzt ist. Mit dem Schutz adeliger Namen, die als Standesvorrecht auch besonders gesetzlich geschützt sind, ist es besser bestellt, insbesondere auch deswegen, weil in Adelsfamilien naturgemäß der Sinn und die gegenseitige Hilfsbereitschaft gegen diesbezügliche Beeinträchtigungen schärfer ausgeprägt ist als im Bürger¬ stande. Immerhin sind auch da bewegliche Klagen laut geworden'"""), insbesondere wegen des Mißbrauches, dem die adeligen Namen durch sogenannte „Namens- heiraten"'!) und durch die Adoption zur Erschleichung von Adelsprädikaten aus¬ gesetzt sind. Nun ist es richtig, daß eine durchgängige Vereinheitlichung des Verfahrens bei Namensänderungen für das gesamte Deutsche Reich sich nicht wird beschaffen lassen, solange der obenerwähnte Artikel 4 der Reichsverfassung eine Zuständigkeit des Reiches für die Beaufsichtigung oder gesetzliche Regelung des Verfahrens nicht vorsieht. Auch der Verfasser dieses Aufsatzes ist gleich anderen Sachkundigenl f) der Ansicht, daß — für das erste wenigstens — die diesbezüglichen Fragen nicht so brennend sind, um nur deswegen den umständlichen und einschneidenden Schritt einer Ver¬ fassungsänderung des Reiches zu tun. Doch findet sich vielleicht einmal bei einer anderen Veranlassung auch dazu Gelegenheit. Wohl aber läßt sich durch eine Neugestaltung des Verfahrens im Wege der Landesgesetzgebung oder durch Erlaß einer allgemeinen Verordnung mehr Einheit¬ lichkeit und vor allen Dingen eine wirksamere Wahrung wohl erworbener Rechte Dritter am Namen erzielen. Selbstverständlich müßten im Vorwege die einzelnen *) Neue Preußische Zeitung (Kreuzzeitung) 1913, Ur. 440 und 441. **) Aprilheft 1914, S. 89. Deutscher Herold, Juli 1913, S. 187. 1) Vgl. dazu Mothes, Recht 1904, S. 66, und Schmidt-Gibichenfels, Politisch-anthro¬ pologische Revue 1913, S. 398. 1">) Vgl. Colberg, Stecht des Namens nach § 12 B. G. B. und den in Preußen be¬ stehenden Vorschriften über Namensänderung, Jncmg. - Diss. Leipzig 1910, S. 49 und die dort angeführte Literatur.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328099/554>, abgerufen am 27.06.2024.