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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

auch die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bloß insoweit etwas ge¬
ändert, als nunmehr das Recht der Besteuerung gemäß Artikel 100 nur nach
den Gesetzen und dem Staatshaushaltsetat auszuüben ist."

Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zeigen deutlich, wie
gerade das aktuelle preußische Staatsrecht noch auf die vorkonstitntionelle Rechts¬
ordnung Preußens als Maßstab für bestimmte Rechtsfragen der konstitutionellen
Zeit zurückgeht, und wie es sich insbesondere bestimmte landrechtliche Normen
mit solcher zwingenden Einheitskraft ausgestattet denkt, daß es ihnen auch ohne
besondere Neupublikation Geltung in dem ganzen -- erweiterten -- Gebiet der
preußischen Monarchie beilegt, während die Bestimmungen der Verfassungsurkunde
nur modifizierend zu diesen ihre Grundlage bildenden, vorkonstitutionellen Ein¬
heitsnormen hinzutreten (siehe auch Annalen des Deutschen Reichs 1908
S. 662f.). Es involviert dieser Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts auch
eine beherzigenswerte Lehre und Warnung gegenüber neueren, in literarischen
Produktionen hin und wieder vorkommenden Versuchen, nicht gern gesehenen
Konsequenzen aus einer vorkonstitutionellen, weder durch Ausspruch des Gesetz¬
gebers, noch durch nachweisbares Gewohnheitsrecht beseitigten Rechtsnorm da¬
durch aus dem Weg zu gehen, daß man schlankweg behauptet, die Bestimmung
sei antiquiert! Das ist nicht das Verfahren eines positiven, seiner Aufgabe und
Bestimmung bewußten Juristen! Auf der andern Seite muß freilich gegenüber
der Art der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts, daß nämlich der
preußische König als Inhaber sämtlicher Majestätsrechte und insbesondere des
Majestätsrechts der Besteuerung auch in konstitutioneller Zeit präsumtiv nicht
diesem Majestätsrecht der Besteuerung unterliegen könne, beanstandet werden, daß
diese Sprachweise den Anforderungen moderner Staatsrcchtswissenschaft nicht
eben gerecht wird und den Entscheidungspunkt für die Steuerfreiheit des
preußischen Monarchen nur in einer gewissen Umhüllung vorführt. Es ist diese
Sprachweise vom Standpunkt moderner Staatsrechtswissenschaft ebenso zu bean¬
standen, wie das Vorgehen Hamens, welcher davon redet, daß "der absolute
Fürst als Souverän im Zusammenhang mit seinem Gesetzgebungsrecht zwei
.persönliche Hoheitsrechte' besessen habe: gegenüber den Strafgesetzen die Straf¬
freiheit und gegenüber den Steuergesetzen die Steuerfreiheit."

Suarez, dem "Vater" des Allgemeinen Landrechts, war die Montes-
quieusche Dreigliederung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende,
richterliche und vollziehende Gewalt wohl bekannt (Verwaltungsarchw Bd. 16,
S. 447), nichtsdestoweniger entschloß sich die landrechtliche Kodifikation, die
nicht eine erschöpfende Normierung des ganzen öffentlichen Rechtsstoffes brachte
und bringen sollte, dazu, bei der Umschreibung der Rechtsstellung des preußischen
Monarchen noch die damals in Deutschland vorherrschende Austeilung der Staats¬
gewalt in einzelne Majestäts- oder Hoheitsrechte zugrunde zu legen, nicht jene
Dreigliederung der Staatsfunktionen. So erscheint auch der preußische Monarch
im Allgemeinen Landrecht nicht nur nach II 13 §Z 6, 7 als Inhaber des


Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

auch die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bloß insoweit etwas ge¬
ändert, als nunmehr das Recht der Besteuerung gemäß Artikel 100 nur nach
den Gesetzen und dem Staatshaushaltsetat auszuüben ist."

Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zeigen deutlich, wie
gerade das aktuelle preußische Staatsrecht noch auf die vorkonstitntionelle Rechts¬
ordnung Preußens als Maßstab für bestimmte Rechtsfragen der konstitutionellen
Zeit zurückgeht, und wie es sich insbesondere bestimmte landrechtliche Normen
mit solcher zwingenden Einheitskraft ausgestattet denkt, daß es ihnen auch ohne
besondere Neupublikation Geltung in dem ganzen — erweiterten — Gebiet der
preußischen Monarchie beilegt, während die Bestimmungen der Verfassungsurkunde
nur modifizierend zu diesen ihre Grundlage bildenden, vorkonstitutionellen Ein¬
heitsnormen hinzutreten (siehe auch Annalen des Deutschen Reichs 1908
S. 662f.). Es involviert dieser Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts auch
eine beherzigenswerte Lehre und Warnung gegenüber neueren, in literarischen
Produktionen hin und wieder vorkommenden Versuchen, nicht gern gesehenen
Konsequenzen aus einer vorkonstitutionellen, weder durch Ausspruch des Gesetz¬
gebers, noch durch nachweisbares Gewohnheitsrecht beseitigten Rechtsnorm da¬
durch aus dem Weg zu gehen, daß man schlankweg behauptet, die Bestimmung
sei antiquiert! Das ist nicht das Verfahren eines positiven, seiner Aufgabe und
Bestimmung bewußten Juristen! Auf der andern Seite muß freilich gegenüber
der Art der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts, daß nämlich der
preußische König als Inhaber sämtlicher Majestätsrechte und insbesondere des
Majestätsrechts der Besteuerung auch in konstitutioneller Zeit präsumtiv nicht
diesem Majestätsrecht der Besteuerung unterliegen könne, beanstandet werden, daß
diese Sprachweise den Anforderungen moderner Staatsrcchtswissenschaft nicht
eben gerecht wird und den Entscheidungspunkt für die Steuerfreiheit des
preußischen Monarchen nur in einer gewissen Umhüllung vorführt. Es ist diese
Sprachweise vom Standpunkt moderner Staatsrechtswissenschaft ebenso zu bean¬
standen, wie das Vorgehen Hamens, welcher davon redet, daß „der absolute
Fürst als Souverän im Zusammenhang mit seinem Gesetzgebungsrecht zwei
.persönliche Hoheitsrechte' besessen habe: gegenüber den Strafgesetzen die Straf¬
freiheit und gegenüber den Steuergesetzen die Steuerfreiheit."

Suarez, dem „Vater" des Allgemeinen Landrechts, war die Montes-
quieusche Dreigliederung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende,
richterliche und vollziehende Gewalt wohl bekannt (Verwaltungsarchw Bd. 16,
S. 447), nichtsdestoweniger entschloß sich die landrechtliche Kodifikation, die
nicht eine erschöpfende Normierung des ganzen öffentlichen Rechtsstoffes brachte
und bringen sollte, dazu, bei der Umschreibung der Rechtsstellung des preußischen
Monarchen noch die damals in Deutschland vorherrschende Austeilung der Staats¬
gewalt in einzelne Majestäts- oder Hoheitsrechte zugrunde zu legen, nicht jene
Dreigliederung der Staatsfunktionen. So erscheint auch der preußische Monarch
im Allgemeinen Landrecht nicht nur nach II 13 §Z 6, 7 als Inhaber des


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[0121] Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten auch die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bloß insoweit etwas ge¬ ändert, als nunmehr das Recht der Besteuerung gemäß Artikel 100 nur nach den Gesetzen und dem Staatshaushaltsetat auszuüben ist." Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zeigen deutlich, wie gerade das aktuelle preußische Staatsrecht noch auf die vorkonstitntionelle Rechts¬ ordnung Preußens als Maßstab für bestimmte Rechtsfragen der konstitutionellen Zeit zurückgeht, und wie es sich insbesondere bestimmte landrechtliche Normen mit solcher zwingenden Einheitskraft ausgestattet denkt, daß es ihnen auch ohne besondere Neupublikation Geltung in dem ganzen — erweiterten — Gebiet der preußischen Monarchie beilegt, während die Bestimmungen der Verfassungsurkunde nur modifizierend zu diesen ihre Grundlage bildenden, vorkonstitutionellen Ein¬ heitsnormen hinzutreten (siehe auch Annalen des Deutschen Reichs 1908 S. 662f.). Es involviert dieser Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts auch eine beherzigenswerte Lehre und Warnung gegenüber neueren, in literarischen Produktionen hin und wieder vorkommenden Versuchen, nicht gern gesehenen Konsequenzen aus einer vorkonstitutionellen, weder durch Ausspruch des Gesetz¬ gebers, noch durch nachweisbares Gewohnheitsrecht beseitigten Rechtsnorm da¬ durch aus dem Weg zu gehen, daß man schlankweg behauptet, die Bestimmung sei antiquiert! Das ist nicht das Verfahren eines positiven, seiner Aufgabe und Bestimmung bewußten Juristen! Auf der andern Seite muß freilich gegenüber der Art der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts, daß nämlich der preußische König als Inhaber sämtlicher Majestätsrechte und insbesondere des Majestätsrechts der Besteuerung auch in konstitutioneller Zeit präsumtiv nicht diesem Majestätsrecht der Besteuerung unterliegen könne, beanstandet werden, daß diese Sprachweise den Anforderungen moderner Staatsrcchtswissenschaft nicht eben gerecht wird und den Entscheidungspunkt für die Steuerfreiheit des preußischen Monarchen nur in einer gewissen Umhüllung vorführt. Es ist diese Sprachweise vom Standpunkt moderner Staatsrechtswissenschaft ebenso zu bean¬ standen, wie das Vorgehen Hamens, welcher davon redet, daß „der absolute Fürst als Souverän im Zusammenhang mit seinem Gesetzgebungsrecht zwei .persönliche Hoheitsrechte' besessen habe: gegenüber den Strafgesetzen die Straf¬ freiheit und gegenüber den Steuergesetzen die Steuerfreiheit." Suarez, dem „Vater" des Allgemeinen Landrechts, war die Montes- quieusche Dreigliederung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt wohl bekannt (Verwaltungsarchw Bd. 16, S. 447), nichtsdestoweniger entschloß sich die landrechtliche Kodifikation, die nicht eine erschöpfende Normierung des ganzen öffentlichen Rechtsstoffes brachte und bringen sollte, dazu, bei der Umschreibung der Rechtsstellung des preußischen Monarchen noch die damals in Deutschland vorherrschende Austeilung der Staats¬ gewalt in einzelne Majestäts- oder Hoheitsrechte zugrunde zu legen, nicht jene Dreigliederung der Staatsfunktionen. So erscheint auch der preußische Monarch im Allgemeinen Landrecht nicht nur nach II 13 §Z 6, 7 als Inhaber des

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/121>, abgerufen am 23.07.2024.