Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.Die Steuerfreiheit der deutschen Buudesfiirstcn modernem Geist erfüllte Staatsrechtsordnung besitzt Preußen seit der landrecht- Die Steuerfreiheit der deutschen Buudesfiirstcn modernem Geist erfüllte Staatsrechtsordnung besitzt Preußen seit der landrecht- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0119" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/326931"/> <fw type="header" place="top"> Die Steuerfreiheit der deutschen Buudesfiirstcn</fw><lb/> <p xml:id="ID_441" prev="#ID_440" next="#ID_442"> modernem Geist erfüllte Staatsrechtsordnung besitzt Preußen seit der landrecht-<lb/> lichen Kodifikation. Liegt ihr doch bereits nicht nur der Gedanke zugrunde,<lb/> daß das preußische Staatswesen prinzipiell ein durch Kräfte von diesseits der<lb/> Erde geschaffener Bau ist, sondern auch die Anschauung, daß der — absolute<lb/> — König nur Organ der selbst als Subjekt der Staatsgewalt auftretenden<lb/> juristischen Staatspersönlichkeit sei und daher seine formelle Machtvollkommenheit<lb/> materiell nur im Interesse des Staatsganzen ausüben dürfe. In den berühmten,<lb/> dem damaligen Kronprinzen gehaltenen Vorträgen von 1791 und 1792 lehrte<lb/> schon Suarez von der Rechtsstellung des Hohenzollernkönigs: „In ihm ver¬<lb/> einigen sich also alle Rechte der bürgerlichen Gesellschaft, und dies ist es<lb/> eigentlich, was seine Souveränität ausmacht. Vermöge dieser Souveränität ist<lb/> er also auch befugt, alle Handlungen der Bürger des Staates nach den Zwecken<lb/> der bürgerlichen Gesellschaft zu leiten und zu bestimmen. Aber diese Zwecke<lb/> enthalten zugleich die innere Einschränkung der Souveränität und den unter¬<lb/> scheidenden Charakter zwischen ihr und dem Despotismus." Den Grundsatz,<lb/> daß der ordentliche Richter in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Rechts-<lb/> sprechungssachen nicht durch plötzliche einseitige Machtverfügungen des Königs<lb/> gestört werden könne, hat die vorkonstitutionelle Gesetzgebung Preußens schon<lb/> mehrere Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten der Verfassungsurkunde festgelegt,<lb/> und von Anschütz selbst ist vor mehr als einem Jahrzehnt darauf hingewiesen<lb/> worden („Gesetzgebende Gewalt 1901"), daß gerade die landrechtliche Kodi¬<lb/> fikation sich auch zu dem „Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung" bekenne,<lb/> d. h. zu dem Standpunkt, daß die Verwaltungsorgane nur auf Grund objektiven<lb/> Rechtssatzes Handlungen und Unterlassungen von den Untertanen fordern<lb/> könnten. Endlich stand auch dem königlichen Gesetzgeber, durch Einzelnormen<lb/> des Allgemeinen Landrechts verbrieft, ein gewisses Gesetzesvorschlagsrecht be¬<lb/> stimmter volkstümlicher Kreise (der Provinzialstände, Stadtgemeinden, Innungen,<lb/> Kirchengesellschaften, Universitäten) gegenüber. Der sich in der preußischen Ver-<lb/> fassungsurkunde auswirkende Konstitutionalismus hat nur auf solcher von<lb/> modernem Geist erfüllten Basis fortgebaut, und den inneren Zusammenhang<lb/> zwischen der vorkonstitutionellen und der konstitutionellen Rechtsordnung Preußen's<lb/> deutet auch genugsam die salvatorische Klausel des Artikels 109 der Verfassungs¬<lb/> urkunde an, nach welchem alle „der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwider¬<lb/> lausenden Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetzen und<lb/> Verordnungen" in Kraft bleiben. Bekräftigt und vervollständigt hat insbesondere<lb/> nur die Verfassungsurkunde mit ihren Normen über die Grundrechte der<lb/> Preußen das „Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung" und sodann in Titel VI<lb/> die Unabhängigkeit der durch die ordentlichen Gerichte zu handhabenden Rechts¬<lb/> pflege, desgleichen mit der Proklamierung der Unabhängigkeit der bürgerlichen und<lb/> staatsbürgerlichen Rechte der Preußen vom religiösen Bekenntnis die Vorstellung<lb/> von dem spezifisch weltlichen Charakter des preußischen Staatswesens. Als<lb/> durchgreifende Neuerungen, die der preußischen Verfassungsurkunde zu verdanken</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0119]
Die Steuerfreiheit der deutschen Buudesfiirstcn
modernem Geist erfüllte Staatsrechtsordnung besitzt Preußen seit der landrecht-
lichen Kodifikation. Liegt ihr doch bereits nicht nur der Gedanke zugrunde,
daß das preußische Staatswesen prinzipiell ein durch Kräfte von diesseits der
Erde geschaffener Bau ist, sondern auch die Anschauung, daß der — absolute
— König nur Organ der selbst als Subjekt der Staatsgewalt auftretenden
juristischen Staatspersönlichkeit sei und daher seine formelle Machtvollkommenheit
materiell nur im Interesse des Staatsganzen ausüben dürfe. In den berühmten,
dem damaligen Kronprinzen gehaltenen Vorträgen von 1791 und 1792 lehrte
schon Suarez von der Rechtsstellung des Hohenzollernkönigs: „In ihm ver¬
einigen sich also alle Rechte der bürgerlichen Gesellschaft, und dies ist es
eigentlich, was seine Souveränität ausmacht. Vermöge dieser Souveränität ist
er also auch befugt, alle Handlungen der Bürger des Staates nach den Zwecken
der bürgerlichen Gesellschaft zu leiten und zu bestimmen. Aber diese Zwecke
enthalten zugleich die innere Einschränkung der Souveränität und den unter¬
scheidenden Charakter zwischen ihr und dem Despotismus." Den Grundsatz,
daß der ordentliche Richter in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Rechts-
sprechungssachen nicht durch plötzliche einseitige Machtverfügungen des Königs
gestört werden könne, hat die vorkonstitutionelle Gesetzgebung Preußens schon
mehrere Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten der Verfassungsurkunde festgelegt,
und von Anschütz selbst ist vor mehr als einem Jahrzehnt darauf hingewiesen
worden („Gesetzgebende Gewalt 1901"), daß gerade die landrechtliche Kodi¬
fikation sich auch zu dem „Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung" bekenne,
d. h. zu dem Standpunkt, daß die Verwaltungsorgane nur auf Grund objektiven
Rechtssatzes Handlungen und Unterlassungen von den Untertanen fordern
könnten. Endlich stand auch dem königlichen Gesetzgeber, durch Einzelnormen
des Allgemeinen Landrechts verbrieft, ein gewisses Gesetzesvorschlagsrecht be¬
stimmter volkstümlicher Kreise (der Provinzialstände, Stadtgemeinden, Innungen,
Kirchengesellschaften, Universitäten) gegenüber. Der sich in der preußischen Ver-
fassungsurkunde auswirkende Konstitutionalismus hat nur auf solcher von
modernem Geist erfüllten Basis fortgebaut, und den inneren Zusammenhang
zwischen der vorkonstitutionellen und der konstitutionellen Rechtsordnung Preußen's
deutet auch genugsam die salvatorische Klausel des Artikels 109 der Verfassungs¬
urkunde an, nach welchem alle „der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwider¬
lausenden Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetzen und
Verordnungen" in Kraft bleiben. Bekräftigt und vervollständigt hat insbesondere
nur die Verfassungsurkunde mit ihren Normen über die Grundrechte der
Preußen das „Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung" und sodann in Titel VI
die Unabhängigkeit der durch die ordentlichen Gerichte zu handhabenden Rechts¬
pflege, desgleichen mit der Proklamierung der Unabhängigkeit der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte der Preußen vom religiösen Bekenntnis die Vorstellung
von dem spezifisch weltlichen Charakter des preußischen Staatswesens. Als
durchgreifende Neuerungen, die der preußischen Verfassungsurkunde zu verdanken
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