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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Die rechtsetzenoen Staatsverträge teilen wohl mit ihrem Gegenstück, den
Staatsverträgen rechtsgeschäftlichen Charakters, die Form des Zustandekommens.
Aber schon ihr Inhalt unterscheidet beide Kategorien, deren Differenzierung erst
eine Errungenschaft der jüngsten Zeit ist. Die Verträge rechtsgeschäftlichen
Charakters dienen nur der subjektiven Konkretisierung des in abstrakten Normen
bereits vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalts, die rechtsetzenden Verträge
bringen aber gegenüber dem schon vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalt
etwas Neues: die ausdrückliche Formulierung eines neuen Rechtsgedankens oder
einer in ihrer Existenz nicht immer ganz zweifelsfreien Völkergewohnheitsrcchts-
norm zu einer abstrakt-klaren, für die Zukunft das konkrete, subjektive Handeln
schlechthin regulierenden Norm. Wohl ergeben sich auch aus dem Abschluß
rechtsetzender Verträge an sich unmittelbare subjektive Rechte und Pflichten der
Kontrahenten auf Befolgung der Verträge. Aber diese subjektiven Befolgungs¬
ansprüche und Befolgungspflichten stehen nur im Zusammenhange mit der Frage
der Zeitdauer der vereinbarten Rechtsnormen. Solange der Kontrahent eines
rechtsetzenden Staatsvertrags nicht behaupten kann, daß nach objektivem Völker¬
recht seine subjektive Bindung an den Vertrag weggefallen sei, muß er die Vor¬
schriften des rechtsetzenden Vertrags als Bestandteil der objektiven Völkerrechts--
ordnung gegenüber seinen konkreten Handlungen wirken lassen: die Vorschriften
des rechtsetzenden Vertrags ergreifen bis dahin als einheitlich-notwendige Ordnung
ohne weiteres bestimmend die darunter fallenden konkreten Handlungen (Unter¬
lassungen) der Kontrahenten. Die rechtsetzenden Verträge können übrigens wie
die Vertrüge rechtsgeschäftlichen Charakters ausdrücklich auf Zeit und mit Kündi-
gungsvorbehalten geschlossen sein, auch gilt für sie insbesondere die stillschweigende
clausula rebu8 sie 8tanribu8, d. h. ein selbstverständliches Kündigungsrecht
"wegen veränderter Umstände". Nur Jellinek hält -- im Widerspruch übrigens
mit der neueren Völkerpraxis -- die rechtsetzenden Staatsverträge prinzipiell für
genieinsame irrevokable Erklärungen.

Schließlich lehnt die herrschende Völkerrechtsdoktrin entschieden die Ver¬
leihung der völkerrechtlichen Persönlichkeit an Einzelindividuen ab. Ob in dieser
Hinsicht eine "quasi-völkerrechtliche" Persönlichkeit des Papstes als Ausnahme an¬
zuerkennen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Nach Jellinek und Heilborn ins¬
besondere ist das Einzelindividuum prinzipiell immer nur kraft Landesrechts be¬
rechtigt und verpflichtet, wenngleich die Gestaltung des Landesrechts den kraft
Völkerrechts zwischen den Staatsverbänden selbst bestehenden Berechtigungen und
Verpflichtungen folgt. "Eine direkte Verletzung des Völkerrechts durch den
einzelnen namentlich ist" -- bemerkt Jellinek -- "nicht möglich, vielmehr kann
der einzelne stets nur eine innerstaatliche Vorschrift übertreten. Die kriegs¬
polizeilichen Festsetzungen über Konterbande, Feindesgut, Embargo, Blockade,
Prisengerichte usw. sind für den konkreten Fall staatsrechtlicher Natur, insofern
sie Wirkungen auf die feindlichen und neutralen Untertanen äußern. Das
völkerrechtliche Element in ihnen liegt nur darin, daß kraft Völkerrechts der


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Die rechtsetzenoen Staatsverträge teilen wohl mit ihrem Gegenstück, den
Staatsverträgen rechtsgeschäftlichen Charakters, die Form des Zustandekommens.
Aber schon ihr Inhalt unterscheidet beide Kategorien, deren Differenzierung erst
eine Errungenschaft der jüngsten Zeit ist. Die Verträge rechtsgeschäftlichen
Charakters dienen nur der subjektiven Konkretisierung des in abstrakten Normen
bereits vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalts, die rechtsetzenden Verträge
bringen aber gegenüber dem schon vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalt
etwas Neues: die ausdrückliche Formulierung eines neuen Rechtsgedankens oder
einer in ihrer Existenz nicht immer ganz zweifelsfreien Völkergewohnheitsrcchts-
norm zu einer abstrakt-klaren, für die Zukunft das konkrete, subjektive Handeln
schlechthin regulierenden Norm. Wohl ergeben sich auch aus dem Abschluß
rechtsetzender Verträge an sich unmittelbare subjektive Rechte und Pflichten der
Kontrahenten auf Befolgung der Verträge. Aber diese subjektiven Befolgungs¬
ansprüche und Befolgungspflichten stehen nur im Zusammenhange mit der Frage
der Zeitdauer der vereinbarten Rechtsnormen. Solange der Kontrahent eines
rechtsetzenden Staatsvertrags nicht behaupten kann, daß nach objektivem Völker¬
recht seine subjektive Bindung an den Vertrag weggefallen sei, muß er die Vor¬
schriften des rechtsetzenden Vertrags als Bestandteil der objektiven Völkerrechts--
ordnung gegenüber seinen konkreten Handlungen wirken lassen: die Vorschriften
des rechtsetzenden Vertrags ergreifen bis dahin als einheitlich-notwendige Ordnung
ohne weiteres bestimmend die darunter fallenden konkreten Handlungen (Unter¬
lassungen) der Kontrahenten. Die rechtsetzenden Verträge können übrigens wie
die Vertrüge rechtsgeschäftlichen Charakters ausdrücklich auf Zeit und mit Kündi-
gungsvorbehalten geschlossen sein, auch gilt für sie insbesondere die stillschweigende
clausula rebu8 sie 8tanribu8, d. h. ein selbstverständliches Kündigungsrecht
"wegen veränderter Umstände". Nur Jellinek hält — im Widerspruch übrigens
mit der neueren Völkerpraxis — die rechtsetzenden Staatsverträge prinzipiell für
genieinsame irrevokable Erklärungen.

Schließlich lehnt die herrschende Völkerrechtsdoktrin entschieden die Ver¬
leihung der völkerrechtlichen Persönlichkeit an Einzelindividuen ab. Ob in dieser
Hinsicht eine „quasi-völkerrechtliche" Persönlichkeit des Papstes als Ausnahme an¬
zuerkennen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Nach Jellinek und Heilborn ins¬
besondere ist das Einzelindividuum prinzipiell immer nur kraft Landesrechts be¬
rechtigt und verpflichtet, wenngleich die Gestaltung des Landesrechts den kraft
Völkerrechts zwischen den Staatsverbänden selbst bestehenden Berechtigungen und
Verpflichtungen folgt. „Eine direkte Verletzung des Völkerrechts durch den
einzelnen namentlich ist" — bemerkt Jellinek — „nicht möglich, vielmehr kann
der einzelne stets nur eine innerstaatliche Vorschrift übertreten. Die kriegs¬
polizeilichen Festsetzungen über Konterbande, Feindesgut, Embargo, Blockade,
Prisengerichte usw. sind für den konkreten Fall staatsrechtlicher Natur, insofern
sie Wirkungen auf die feindlichen und neutralen Untertanen äußern. Das
völkerrechtliche Element in ihnen liegt nur darin, daß kraft Völkerrechts der


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[0553] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft Die rechtsetzenoen Staatsverträge teilen wohl mit ihrem Gegenstück, den Staatsverträgen rechtsgeschäftlichen Charakters, die Form des Zustandekommens. Aber schon ihr Inhalt unterscheidet beide Kategorien, deren Differenzierung erst eine Errungenschaft der jüngsten Zeit ist. Die Verträge rechtsgeschäftlichen Charakters dienen nur der subjektiven Konkretisierung des in abstrakten Normen bereits vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalts, die rechtsetzenden Verträge bringen aber gegenüber dem schon vorhandenen völkerrechtlichen Willensinhalt etwas Neues: die ausdrückliche Formulierung eines neuen Rechtsgedankens oder einer in ihrer Existenz nicht immer ganz zweifelsfreien Völkergewohnheitsrcchts- norm zu einer abstrakt-klaren, für die Zukunft das konkrete, subjektive Handeln schlechthin regulierenden Norm. Wohl ergeben sich auch aus dem Abschluß rechtsetzender Verträge an sich unmittelbare subjektive Rechte und Pflichten der Kontrahenten auf Befolgung der Verträge. Aber diese subjektiven Befolgungs¬ ansprüche und Befolgungspflichten stehen nur im Zusammenhange mit der Frage der Zeitdauer der vereinbarten Rechtsnormen. Solange der Kontrahent eines rechtsetzenden Staatsvertrags nicht behaupten kann, daß nach objektivem Völker¬ recht seine subjektive Bindung an den Vertrag weggefallen sei, muß er die Vor¬ schriften des rechtsetzenden Vertrags als Bestandteil der objektiven Völkerrechts-- ordnung gegenüber seinen konkreten Handlungen wirken lassen: die Vorschriften des rechtsetzenden Vertrags ergreifen bis dahin als einheitlich-notwendige Ordnung ohne weiteres bestimmend die darunter fallenden konkreten Handlungen (Unter¬ lassungen) der Kontrahenten. Die rechtsetzenden Verträge können übrigens wie die Vertrüge rechtsgeschäftlichen Charakters ausdrücklich auf Zeit und mit Kündi- gungsvorbehalten geschlossen sein, auch gilt für sie insbesondere die stillschweigende clausula rebu8 sie 8tanribu8, d. h. ein selbstverständliches Kündigungsrecht "wegen veränderter Umstände". Nur Jellinek hält — im Widerspruch übrigens mit der neueren Völkerpraxis — die rechtsetzenden Staatsverträge prinzipiell für genieinsame irrevokable Erklärungen. Schließlich lehnt die herrschende Völkerrechtsdoktrin entschieden die Ver¬ leihung der völkerrechtlichen Persönlichkeit an Einzelindividuen ab. Ob in dieser Hinsicht eine „quasi-völkerrechtliche" Persönlichkeit des Papstes als Ausnahme an¬ zuerkennen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Nach Jellinek und Heilborn ins¬ besondere ist das Einzelindividuum prinzipiell immer nur kraft Landesrechts be¬ rechtigt und verpflichtet, wenngleich die Gestaltung des Landesrechts den kraft Völkerrechts zwischen den Staatsverbänden selbst bestehenden Berechtigungen und Verpflichtungen folgt. „Eine direkte Verletzung des Völkerrechts durch den einzelnen namentlich ist" — bemerkt Jellinek — „nicht möglich, vielmehr kann der einzelne stets nur eine innerstaatliche Vorschrift übertreten. Die kriegs¬ polizeilichen Festsetzungen über Konterbande, Feindesgut, Embargo, Blockade, Prisengerichte usw. sind für den konkreten Fall staatsrechtlicher Natur, insofern sie Wirkungen auf die feindlichen und neutralen Untertanen äußern. Das völkerrechtliche Element in ihnen liegt nur darin, daß kraft Völkerrechts der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/553>, abgerufen am 19.10.2024.