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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Hüter der objektiven Rechtsordnung in seinem Machtbereich stellt wohl der
Regel nach den von ihm unmittelbar gesetzten oder zugelassenen Rechtsnormen
seinen obrigkeitlichen Zwang zur Verfügung, versagt jedoch bisweilen manchen
-- unbeanstandeten -- Rechtsnormen diesen Beistand, lediglich im Vertrauen
darauf, daß es anderen realen Mächten gelingen muß und wird, diesen eben¬
falls unbedingte Geltung beanspruchenden Rechtsnormen die Nachachtung zu
verschaffen. Nicht Zwang, sondern überhaupt Garantie der Verbindlichkeit durch
äußere Mächte ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsbegriffs (Jellinek). Jeden¬
falls genügt dieser Standpunkt vollkommen, die "positiven" Rechtsnormen sicher
von den Normen der Sittlichkeit und der Sitte zu unterscheiden. Die Sitt¬
lichkeit wendet sich in erster Linie an die interne Gesinnung und erkennt nur
die durch ein sittliches Motiv herbeigeführte Handlung an. Den Vorschriften
der Sitte aber mangelt, wenngleich sie sich an das äußere menschliche Verhalten
wenden, die Gemeinüberzeugung und der daraus resultierende Anspruch unbedingter
Verbindlichkeit. "Auch die Sitte gibt Verhaltungsmaßregeln, die sie nicht selten
tyrannisch erzwingt; allein in der Idee stellt sie anheim und wahrt daher den
Schein, als beruhe ihre Herrschaft auf freiwilliger Unterwerfung. Wer sich der
Sitte fügt (z. B. einem Hochzeitsgebrauch, einer Höflichkeitsform, der Trink¬
geldersitte) entbehrt dabei der mit der Rechtsbefolgung verknüpften opinio
neLessit-leis" (Gierke).

Da die Rechtswissenschaft kein Inbegriff von übernatürlich offenbarten
Dogmen ist, die Anspruch auf absolute Wahrheit erheben, hat sie die festen,
objektiv gegebenen Lebenserscheinungen als eine von ihr nicht nach aprioristischeu
Prätensionen zu meisternde Richtschnur anzusehen, und ihre Aufgabe besteht
lediglich darin, die jenen Lebenserscheinungen vollkommen adäquaten Erklärungs¬
formeln ausfindig zu mache", eventuell unter Revision überlieferter Begriffe,
wenn diese etwaigen Neubildungen nicht gerecht werden. In diesem Sinne
hat mit Recht die herrschende Richtung der deutschen Staatsrechtsdoktrin ange¬
sichts der bundesstaatlichen Neubildungen in Nordamerika, in der Schweiz und
in Deutschland die überlieferte Lehre von der Notwendigkeit des Souveränitäts¬
moments für den Staatsbegriff fallen gelassen. Auch in Ansehung der Rechts¬
begriffe "internationales Recht" und "internationale Rechtsgemeinschaft" kommen
gewisse objektiv so feststehende Lebenserscheinungen in Betracht, daß die Rechts¬
wissenschaft sie als schlechthin maßgebende Richtschnur für ihre Bemühungen
beim Aufsuchen der adäquaten Erklärungsformeln anzusehen hat. Um zwei
fundamentale Tatsachen handelt es sich dabei vor allen?: darum, daß die Kultur-
staaten der Welt auf Grund einer eigenartigen Entwicklung der letzten Jahr¬
hunderte eine wirkliche Staatengemeinschaft bilden und daß die wechselseitigen
äußeren Beziehungen der Glieder dieser Gemeinschaft dem Banne des objektiven
Rechts -- d. h. nicht einzelner weniger Rechtssätze, sondern eines ganzen Rechts-
Normeninbegriffs -- unterliegen. Beides ist für die Operationen der Rechts¬
wissenschaft gerade um deswillen namentlich einfach "gegebene Tatsache"


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Hüter der objektiven Rechtsordnung in seinem Machtbereich stellt wohl der
Regel nach den von ihm unmittelbar gesetzten oder zugelassenen Rechtsnormen
seinen obrigkeitlichen Zwang zur Verfügung, versagt jedoch bisweilen manchen
— unbeanstandeten — Rechtsnormen diesen Beistand, lediglich im Vertrauen
darauf, daß es anderen realen Mächten gelingen muß und wird, diesen eben¬
falls unbedingte Geltung beanspruchenden Rechtsnormen die Nachachtung zu
verschaffen. Nicht Zwang, sondern überhaupt Garantie der Verbindlichkeit durch
äußere Mächte ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsbegriffs (Jellinek). Jeden¬
falls genügt dieser Standpunkt vollkommen, die „positiven" Rechtsnormen sicher
von den Normen der Sittlichkeit und der Sitte zu unterscheiden. Die Sitt¬
lichkeit wendet sich in erster Linie an die interne Gesinnung und erkennt nur
die durch ein sittliches Motiv herbeigeführte Handlung an. Den Vorschriften
der Sitte aber mangelt, wenngleich sie sich an das äußere menschliche Verhalten
wenden, die Gemeinüberzeugung und der daraus resultierende Anspruch unbedingter
Verbindlichkeit. „Auch die Sitte gibt Verhaltungsmaßregeln, die sie nicht selten
tyrannisch erzwingt; allein in der Idee stellt sie anheim und wahrt daher den
Schein, als beruhe ihre Herrschaft auf freiwilliger Unterwerfung. Wer sich der
Sitte fügt (z. B. einem Hochzeitsgebrauch, einer Höflichkeitsform, der Trink¬
geldersitte) entbehrt dabei der mit der Rechtsbefolgung verknüpften opinio
neLessit-leis" (Gierke).

Da die Rechtswissenschaft kein Inbegriff von übernatürlich offenbarten
Dogmen ist, die Anspruch auf absolute Wahrheit erheben, hat sie die festen,
objektiv gegebenen Lebenserscheinungen als eine von ihr nicht nach aprioristischeu
Prätensionen zu meisternde Richtschnur anzusehen, und ihre Aufgabe besteht
lediglich darin, die jenen Lebenserscheinungen vollkommen adäquaten Erklärungs¬
formeln ausfindig zu mache», eventuell unter Revision überlieferter Begriffe,
wenn diese etwaigen Neubildungen nicht gerecht werden. In diesem Sinne
hat mit Recht die herrschende Richtung der deutschen Staatsrechtsdoktrin ange¬
sichts der bundesstaatlichen Neubildungen in Nordamerika, in der Schweiz und
in Deutschland die überlieferte Lehre von der Notwendigkeit des Souveränitäts¬
moments für den Staatsbegriff fallen gelassen. Auch in Ansehung der Rechts¬
begriffe „internationales Recht" und „internationale Rechtsgemeinschaft" kommen
gewisse objektiv so feststehende Lebenserscheinungen in Betracht, daß die Rechts¬
wissenschaft sie als schlechthin maßgebende Richtschnur für ihre Bemühungen
beim Aufsuchen der adäquaten Erklärungsformeln anzusehen hat. Um zwei
fundamentale Tatsachen handelt es sich dabei vor allen?: darum, daß die Kultur-
staaten der Welt auf Grund einer eigenartigen Entwicklung der letzten Jahr¬
hunderte eine wirkliche Staatengemeinschaft bilden und daß die wechselseitigen
äußeren Beziehungen der Glieder dieser Gemeinschaft dem Banne des objektiven
Rechts — d. h. nicht einzelner weniger Rechtssätze, sondern eines ganzen Rechts-
Normeninbegriffs — unterliegen. Beides ist für die Operationen der Rechts¬
wissenschaft gerade um deswillen namentlich einfach „gegebene Tatsache"


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[0548] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft Hüter der objektiven Rechtsordnung in seinem Machtbereich stellt wohl der Regel nach den von ihm unmittelbar gesetzten oder zugelassenen Rechtsnormen seinen obrigkeitlichen Zwang zur Verfügung, versagt jedoch bisweilen manchen — unbeanstandeten — Rechtsnormen diesen Beistand, lediglich im Vertrauen darauf, daß es anderen realen Mächten gelingen muß und wird, diesen eben¬ falls unbedingte Geltung beanspruchenden Rechtsnormen die Nachachtung zu verschaffen. Nicht Zwang, sondern überhaupt Garantie der Verbindlichkeit durch äußere Mächte ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsbegriffs (Jellinek). Jeden¬ falls genügt dieser Standpunkt vollkommen, die „positiven" Rechtsnormen sicher von den Normen der Sittlichkeit und der Sitte zu unterscheiden. Die Sitt¬ lichkeit wendet sich in erster Linie an die interne Gesinnung und erkennt nur die durch ein sittliches Motiv herbeigeführte Handlung an. Den Vorschriften der Sitte aber mangelt, wenngleich sie sich an das äußere menschliche Verhalten wenden, die Gemeinüberzeugung und der daraus resultierende Anspruch unbedingter Verbindlichkeit. „Auch die Sitte gibt Verhaltungsmaßregeln, die sie nicht selten tyrannisch erzwingt; allein in der Idee stellt sie anheim und wahrt daher den Schein, als beruhe ihre Herrschaft auf freiwilliger Unterwerfung. Wer sich der Sitte fügt (z. B. einem Hochzeitsgebrauch, einer Höflichkeitsform, der Trink¬ geldersitte) entbehrt dabei der mit der Rechtsbefolgung verknüpften opinio neLessit-leis" (Gierke). Da die Rechtswissenschaft kein Inbegriff von übernatürlich offenbarten Dogmen ist, die Anspruch auf absolute Wahrheit erheben, hat sie die festen, objektiv gegebenen Lebenserscheinungen als eine von ihr nicht nach aprioristischeu Prätensionen zu meisternde Richtschnur anzusehen, und ihre Aufgabe besteht lediglich darin, die jenen Lebenserscheinungen vollkommen adäquaten Erklärungs¬ formeln ausfindig zu mache», eventuell unter Revision überlieferter Begriffe, wenn diese etwaigen Neubildungen nicht gerecht werden. In diesem Sinne hat mit Recht die herrschende Richtung der deutschen Staatsrechtsdoktrin ange¬ sichts der bundesstaatlichen Neubildungen in Nordamerika, in der Schweiz und in Deutschland die überlieferte Lehre von der Notwendigkeit des Souveränitäts¬ moments für den Staatsbegriff fallen gelassen. Auch in Ansehung der Rechts¬ begriffe „internationales Recht" und „internationale Rechtsgemeinschaft" kommen gewisse objektiv so feststehende Lebenserscheinungen in Betracht, daß die Rechts¬ wissenschaft sie als schlechthin maßgebende Richtschnur für ihre Bemühungen beim Aufsuchen der adäquaten Erklärungsformeln anzusehen hat. Um zwei fundamentale Tatsachen handelt es sich dabei vor allen?: darum, daß die Kultur- staaten der Welt auf Grund einer eigenartigen Entwicklung der letzten Jahr¬ hunderte eine wirkliche Staatengemeinschaft bilden und daß die wechselseitigen äußeren Beziehungen der Glieder dieser Gemeinschaft dem Banne des objektiven Rechts — d. h. nicht einzelner weniger Rechtssätze, sondern eines ganzen Rechts- Normeninbegriffs — unterliegen. Beides ist für die Operationen der Rechts¬ wissenschaft gerade um deswillen namentlich einfach „gegebene Tatsache"

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/548>, abgerufen am 20.10.2024.