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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Intcrnationcilcs Recht und intornatioiialc Rechtsgemeinschaft

seitdem der moderne Staat die Prärogative zur Rechtssetzung gegenüber allen
Individuen und Jndividuengemeinschaften zu, welche sich innerhalb seines Macht¬
bereiches befinden. Im deutschen Mittelalter war es noch anders. Nach der
deutschen Rechtsauffassung des Mittelalters folgte aus dem Freiheitsbegriff
unmittelbar für die Freigeborenen aller Klassen die Befugnis, mit anderen
freien Leuten zur Erreichung eines selbstgewählten Zweckes in Verbindung zu
treten (Einungsrecht) und sich in allen Dingen nach Rechtsnormen zu richten,
welche in der geschaffenen Gemeinschaft durch eigene Willkür oder doch unter
eigener Mitwirkung entstanden waren, sofern man nur nicht durch Gebote des
göttlichen Rechtes gebunden oder durch die Verpflichtung zu besonderer Treue
gegen irgendeine Person eingeschränkt war. Eine obrigkeitliche Bestätigung der
so selbst geschaffenen Rechtsnormen galt wohl für nützlich, aber nicht an sich sür
notwendig. Erst als nach Hereinbruch des Zeitalters der Renaissance das Wesen
des modernen Staats sich zu klären begann, brachte die unter dem Einfluß des
römischen Rechts und des Naturrechts entstehende Theorie des allgemeinen Staats¬
rechts in den christlichen Staaten Europas die Ansicht von dem grundsätzlichen
Anspruch des Staates auf die gesetzgebende Gewalt zum Siege -- eine Ansicht,
die nunmehr als Gemeingut der Kulturstaaten der Welt angesehen werden kann.
Allerdings bewährt sich der prinzipielle Anspruch des Staats auf die gesetz¬
gebende Gewalt nicht in dem Sinne, daß alles gesetzte Recht im Staat nur
unmittelbar staatlich gesetztes ist. Der Staat läßt namentlich dann, wenn in
seinem Machtbereich eine Fülle von Gemeinschaften sich entfalten kann, in weiser
Selbstbeschränkung auch diesen ein gewisses Maß von Rechtsetzungsbefugnis zur
Regelung ihrer Gemeinschaftsverhältnisse. Aber vermöge seines Kontrollrechtes
über die Gemeinschaften reserviert er sich die Äefugms, den: staatlich zugelassenen
Gemeinschaftsrecht vom Standpunkt der Staatsordnung unter Umständen durch
ein Gegengebot an die Staatsgewalt-Unterworfenen den Charakter unbedingter
Befolgsamkeit zu entziehen und jenes damit für seinen Machtbereich außer rechtlicher
Wirksamkeit zu setzen. Freilich kann es vorkommen, daß namentlich in einer
Gemeinschaft, die ihre Kreise über den Machtbereich des Staates hinauserstreckt,
die Gemeinschaftsglieder als solche das staatliche Ächtungsgebot ignorieren und
den staatlich verpöntem Gemeinschaftsnormen dennoch tatsächlich den Gehorsam
von sie verpflichtenden Rechtsnormen zollen. Eine derartige Erscheinung bildet
dann vom Standpunkt des Staatsrechts ein reines Faktum. Immerhin ist die
Wissenschaft sich bewußt, daß der Rechtsbegriff in verschiedenen Gemeinschafts-
Verhältnissen verschieden zur Spiegelung gelangen kann, daß eine Kollision von
rechtlichen Gemeinüberzeugungen und dadurch geschaffenen objektiven Rechtsord¬
nungen in der Welt der Tachtsachen nicht ausgeschlossen ist.

Eine früher viel verbreitete, jetzt aber in den Hintergrund getretene Ansicht
machte das Vorhandensein einer positiven, d. h. wirklich unbedingte Befolg-
samkeit beanspruchenden Rechtsnorm von dem immanenten Moment der Erzwing-
barkeit im Fall des Widerstrebens abhängig. Aber der moderne Staat als


Intcrnationcilcs Recht und intornatioiialc Rechtsgemeinschaft

seitdem der moderne Staat die Prärogative zur Rechtssetzung gegenüber allen
Individuen und Jndividuengemeinschaften zu, welche sich innerhalb seines Macht¬
bereiches befinden. Im deutschen Mittelalter war es noch anders. Nach der
deutschen Rechtsauffassung des Mittelalters folgte aus dem Freiheitsbegriff
unmittelbar für die Freigeborenen aller Klassen die Befugnis, mit anderen
freien Leuten zur Erreichung eines selbstgewählten Zweckes in Verbindung zu
treten (Einungsrecht) und sich in allen Dingen nach Rechtsnormen zu richten,
welche in der geschaffenen Gemeinschaft durch eigene Willkür oder doch unter
eigener Mitwirkung entstanden waren, sofern man nur nicht durch Gebote des
göttlichen Rechtes gebunden oder durch die Verpflichtung zu besonderer Treue
gegen irgendeine Person eingeschränkt war. Eine obrigkeitliche Bestätigung der
so selbst geschaffenen Rechtsnormen galt wohl für nützlich, aber nicht an sich sür
notwendig. Erst als nach Hereinbruch des Zeitalters der Renaissance das Wesen
des modernen Staats sich zu klären begann, brachte die unter dem Einfluß des
römischen Rechts und des Naturrechts entstehende Theorie des allgemeinen Staats¬
rechts in den christlichen Staaten Europas die Ansicht von dem grundsätzlichen
Anspruch des Staates auf die gesetzgebende Gewalt zum Siege — eine Ansicht,
die nunmehr als Gemeingut der Kulturstaaten der Welt angesehen werden kann.
Allerdings bewährt sich der prinzipielle Anspruch des Staats auf die gesetz¬
gebende Gewalt nicht in dem Sinne, daß alles gesetzte Recht im Staat nur
unmittelbar staatlich gesetztes ist. Der Staat läßt namentlich dann, wenn in
seinem Machtbereich eine Fülle von Gemeinschaften sich entfalten kann, in weiser
Selbstbeschränkung auch diesen ein gewisses Maß von Rechtsetzungsbefugnis zur
Regelung ihrer Gemeinschaftsverhältnisse. Aber vermöge seines Kontrollrechtes
über die Gemeinschaften reserviert er sich die Äefugms, den: staatlich zugelassenen
Gemeinschaftsrecht vom Standpunkt der Staatsordnung unter Umständen durch
ein Gegengebot an die Staatsgewalt-Unterworfenen den Charakter unbedingter
Befolgsamkeit zu entziehen und jenes damit für seinen Machtbereich außer rechtlicher
Wirksamkeit zu setzen. Freilich kann es vorkommen, daß namentlich in einer
Gemeinschaft, die ihre Kreise über den Machtbereich des Staates hinauserstreckt,
die Gemeinschaftsglieder als solche das staatliche Ächtungsgebot ignorieren und
den staatlich verpöntem Gemeinschaftsnormen dennoch tatsächlich den Gehorsam
von sie verpflichtenden Rechtsnormen zollen. Eine derartige Erscheinung bildet
dann vom Standpunkt des Staatsrechts ein reines Faktum. Immerhin ist die
Wissenschaft sich bewußt, daß der Rechtsbegriff in verschiedenen Gemeinschafts-
Verhältnissen verschieden zur Spiegelung gelangen kann, daß eine Kollision von
rechtlichen Gemeinüberzeugungen und dadurch geschaffenen objektiven Rechtsord¬
nungen in der Welt der Tachtsachen nicht ausgeschlossen ist.

Eine früher viel verbreitete, jetzt aber in den Hintergrund getretene Ansicht
machte das Vorhandensein einer positiven, d. h. wirklich unbedingte Befolg-
samkeit beanspruchenden Rechtsnorm von dem immanenten Moment der Erzwing-
barkeit im Fall des Widerstrebens abhängig. Aber der moderne Staat als


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[0547] Intcrnationcilcs Recht und intornatioiialc Rechtsgemeinschaft seitdem der moderne Staat die Prärogative zur Rechtssetzung gegenüber allen Individuen und Jndividuengemeinschaften zu, welche sich innerhalb seines Macht¬ bereiches befinden. Im deutschen Mittelalter war es noch anders. Nach der deutschen Rechtsauffassung des Mittelalters folgte aus dem Freiheitsbegriff unmittelbar für die Freigeborenen aller Klassen die Befugnis, mit anderen freien Leuten zur Erreichung eines selbstgewählten Zweckes in Verbindung zu treten (Einungsrecht) und sich in allen Dingen nach Rechtsnormen zu richten, welche in der geschaffenen Gemeinschaft durch eigene Willkür oder doch unter eigener Mitwirkung entstanden waren, sofern man nur nicht durch Gebote des göttlichen Rechtes gebunden oder durch die Verpflichtung zu besonderer Treue gegen irgendeine Person eingeschränkt war. Eine obrigkeitliche Bestätigung der so selbst geschaffenen Rechtsnormen galt wohl für nützlich, aber nicht an sich sür notwendig. Erst als nach Hereinbruch des Zeitalters der Renaissance das Wesen des modernen Staats sich zu klären begann, brachte die unter dem Einfluß des römischen Rechts und des Naturrechts entstehende Theorie des allgemeinen Staats¬ rechts in den christlichen Staaten Europas die Ansicht von dem grundsätzlichen Anspruch des Staates auf die gesetzgebende Gewalt zum Siege — eine Ansicht, die nunmehr als Gemeingut der Kulturstaaten der Welt angesehen werden kann. Allerdings bewährt sich der prinzipielle Anspruch des Staats auf die gesetz¬ gebende Gewalt nicht in dem Sinne, daß alles gesetzte Recht im Staat nur unmittelbar staatlich gesetztes ist. Der Staat läßt namentlich dann, wenn in seinem Machtbereich eine Fülle von Gemeinschaften sich entfalten kann, in weiser Selbstbeschränkung auch diesen ein gewisses Maß von Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung ihrer Gemeinschaftsverhältnisse. Aber vermöge seines Kontrollrechtes über die Gemeinschaften reserviert er sich die Äefugms, den: staatlich zugelassenen Gemeinschaftsrecht vom Standpunkt der Staatsordnung unter Umständen durch ein Gegengebot an die Staatsgewalt-Unterworfenen den Charakter unbedingter Befolgsamkeit zu entziehen und jenes damit für seinen Machtbereich außer rechtlicher Wirksamkeit zu setzen. Freilich kann es vorkommen, daß namentlich in einer Gemeinschaft, die ihre Kreise über den Machtbereich des Staates hinauserstreckt, die Gemeinschaftsglieder als solche das staatliche Ächtungsgebot ignorieren und den staatlich verpöntem Gemeinschaftsnormen dennoch tatsächlich den Gehorsam von sie verpflichtenden Rechtsnormen zollen. Eine derartige Erscheinung bildet dann vom Standpunkt des Staatsrechts ein reines Faktum. Immerhin ist die Wissenschaft sich bewußt, daß der Rechtsbegriff in verschiedenen Gemeinschafts- Verhältnissen verschieden zur Spiegelung gelangen kann, daß eine Kollision von rechtlichen Gemeinüberzeugungen und dadurch geschaffenen objektiven Rechtsord¬ nungen in der Welt der Tachtsachen nicht ausgeschlossen ist. Eine früher viel verbreitete, jetzt aber in den Hintergrund getretene Ansicht machte das Vorhandensein einer positiven, d. h. wirklich unbedingte Befolg- samkeit beanspruchenden Rechtsnorm von dem immanenten Moment der Erzwing- barkeit im Fall des Widerstrebens abhängig. Aber der moderne Staat als

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/547>, abgerufen am 20.10.2024.