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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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wie der vorstehend erwähnte Mackay-Vertrag;
aber in der Frage der Ablösung des Likin
hat man bisher keine Form gefunden, die
den billigsten Ansprüchen an eine bessere Ent¬
wicklung der Handelsbeziehungen genügen
kann. Deutschland hat daher auch vorläufig
mit Rücksicht ans die Meistbegünstigungsklausel
auf alle Handelsvertragsverhandlungen mit
China verzichtet.

Als Li-Hung-tschang im Jahre 1896 bei
seiner Reise durch Europa bei den Mächten
eine Zollerhöhung von 6 v. H. auf 10
v, H. des Warenwertes zu erwirken suchte,
gab die Internationale Handelskammer von
Schanghai, die auch heute noch eine führende
Rolle in China spielt, unverzüglich folgende
Erklärung ab: "Der Vorstand der Kaminer
ist der Ansicht, das; unter gewissen Bedingungen
eine Zollerhöhung dem fremden Handel nicht
nachteilig sein würde. Die Handelskammer
zu Hongkong und wir sind uns über diese
Bedingungen einig, nämlich daß, wenn die
Zollerhöhung der chinesischen Regierung zu¬
gestanden werden soll, dies unter der aus¬
drücklichen Zusicherung zu geschehen hat, daß,
falls einmal der Einfuhrzoll gezahlt ist, die

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Waren von allen weiteren Auflagen des Likin
und anderer Zölle irgendwelcher Art, ganz
einerlei nach welchem Teile des Reiches sie auch
gesandt werden mögen, befreit sind; hierbei ist
es naturgemäß durchaus nötig, daß die chinesische
Regierung hinreichende und unleugbare Ga¬
rantien (I!) stellt, daß ihre Zusage uneinge¬
schränkt (!) ausgeführt werden soll. Der Um¬
stand, daß die Waren fremden Ursprungs
sind, soll genügen für ihren freien und un¬
gehinderten Umsatz, soweit die Grenzen des
chinesischen Reiches sich erstrecken. Selbst der
Möglichkeit ist vorzubeugen, daß, nachdem die
Ware nicht mehr besteuert werden kann, der
Transporteur oder Händler mit Ausnahme¬
steuern belegt wird."

Das ist eine sehr bezeichnende Kundgebung,
die bis zum heutigen Tage von der am
Handel mit China beteiligten internaiionalen
Kaufmannschaft als zu Recht bestehend an¬
erkannt wird!

England hat im Jahre 1902 im Mackay-
Vertrag noch eine weitere Erhöhung um
2V2 v. H., also insgesamt auf 12'/z
v. H. auf Einfuhrwaren und 7'/s v. H. für
Waren der Ausfuhr zugebilligt. Garantien

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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wie der vorstehend erwähnte Mackay-Vertrag;
aber in der Frage der Ablösung des Likin
hat man bisher keine Form gefunden, die
den billigsten Ansprüchen an eine bessere Ent¬
wicklung der Handelsbeziehungen genügen
kann. Deutschland hat daher auch vorläufig
mit Rücksicht ans die Meistbegünstigungsklausel
auf alle Handelsvertragsverhandlungen mit
China verzichtet.

Als Li-Hung-tschang im Jahre 1896 bei
seiner Reise durch Europa bei den Mächten
eine Zollerhöhung von 6 v. H. auf 10
v, H. des Warenwertes zu erwirken suchte,
gab die Internationale Handelskammer von
Schanghai, die auch heute noch eine führende
Rolle in China spielt, unverzüglich folgende
Erklärung ab: „Der Vorstand der Kaminer
ist der Ansicht, das; unter gewissen Bedingungen
eine Zollerhöhung dem fremden Handel nicht
nachteilig sein würde. Die Handelskammer
zu Hongkong und wir sind uns über diese
Bedingungen einig, nämlich daß, wenn die
Zollerhöhung der chinesischen Regierung zu¬
gestanden werden soll, dies unter der aus¬
drücklichen Zusicherung zu geschehen hat, daß,
falls einmal der Einfuhrzoll gezahlt ist, die

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Waren von allen weiteren Auflagen des Likin
und anderer Zölle irgendwelcher Art, ganz
einerlei nach welchem Teile des Reiches sie auch
gesandt werden mögen, befreit sind; hierbei ist
es naturgemäß durchaus nötig, daß die chinesische
Regierung hinreichende und unleugbare Ga¬
rantien (I!) stellt, daß ihre Zusage uneinge¬
schränkt (!) ausgeführt werden soll. Der Um¬
stand, daß die Waren fremden Ursprungs
sind, soll genügen für ihren freien und un¬
gehinderten Umsatz, soweit die Grenzen des
chinesischen Reiches sich erstrecken. Selbst der
Möglichkeit ist vorzubeugen, daß, nachdem die
Ware nicht mehr besteuert werden kann, der
Transporteur oder Händler mit Ausnahme¬
steuern belegt wird."

Das ist eine sehr bezeichnende Kundgebung,
die bis zum heutigen Tage von der am
Handel mit China beteiligten internaiionalen
Kaufmannschaft als zu Recht bestehend an¬
erkannt wird!

England hat im Jahre 1902 im Mackay-
Vertrag noch eine weitere Erhöhung um
2V2 v. H., also insgesamt auf 12'/z
v. H. auf Einfuhrwaren und 7'/s v. H. für
Waren der Ausfuhr zugebilligt. Garantien

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[0395] Maßgebliches und Unmaßgebliches wie der vorstehend erwähnte Mackay-Vertrag; aber in der Frage der Ablösung des Likin hat man bisher keine Form gefunden, die den billigsten Ansprüchen an eine bessere Ent¬ wicklung der Handelsbeziehungen genügen kann. Deutschland hat daher auch vorläufig mit Rücksicht ans die Meistbegünstigungsklausel auf alle Handelsvertragsverhandlungen mit China verzichtet. Als Li-Hung-tschang im Jahre 1896 bei seiner Reise durch Europa bei den Mächten eine Zollerhöhung von 6 v. H. auf 10 v, H. des Warenwertes zu erwirken suchte, gab die Internationale Handelskammer von Schanghai, die auch heute noch eine führende Rolle in China spielt, unverzüglich folgende Erklärung ab: „Der Vorstand der Kaminer ist der Ansicht, das; unter gewissen Bedingungen eine Zollerhöhung dem fremden Handel nicht nachteilig sein würde. Die Handelskammer zu Hongkong und wir sind uns über diese Bedingungen einig, nämlich daß, wenn die Zollerhöhung der chinesischen Regierung zu¬ gestanden werden soll, dies unter der aus¬ drücklichen Zusicherung zu geschehen hat, daß, falls einmal der Einfuhrzoll gezahlt ist, die Waren von allen weiteren Auflagen des Likin und anderer Zölle irgendwelcher Art, ganz einerlei nach welchem Teile des Reiches sie auch gesandt werden mögen, befreit sind; hierbei ist es naturgemäß durchaus nötig, daß die chinesische Regierung hinreichende und unleugbare Ga¬ rantien (I!) stellt, daß ihre Zusage uneinge¬ schränkt (!) ausgeführt werden soll. Der Um¬ stand, daß die Waren fremden Ursprungs sind, soll genügen für ihren freien und un¬ gehinderten Umsatz, soweit die Grenzen des chinesischen Reiches sich erstrecken. Selbst der Möglichkeit ist vorzubeugen, daß, nachdem die Ware nicht mehr besteuert werden kann, der Transporteur oder Händler mit Ausnahme¬ steuern belegt wird." Das ist eine sehr bezeichnende Kundgebung, die bis zum heutigen Tage von der am Handel mit China beteiligten internaiionalen Kaufmannschaft als zu Recht bestehend an¬ erkannt wird! England hat im Jahre 1902 im Mackay- Vertrag noch eine weitere Erhöhung um 2V2 v. H., also insgesamt auf 12'/z v. H. auf Einfuhrwaren und 7'/s v. H. für Waren der Ausfuhr zugebilligt. Garantien

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/395>, abgerufen am 19.10.2024.