Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] führung jenes Steuersystems zur Verwirk¬ Strafprozessuale Strcitgenosscnschaft. Wir Zwei Personen sind, der eine als Dieb, Ein anderer Fall. Zwei Personen sind wegen gemeinschaft¬ Das sind doch Widersprüche, die so uner¬ Nach Analogie des § 62 Z. P. O. wäre "Kann der Tatbestand einer strafbarenLandrichter Dr. Sonta Kommentar zum Automovilgesetz, zur Die Bedeutung, die der Kraftwagen in Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] führung jenes Steuersystems zur Verwirk¬ Strafprozessuale Strcitgenosscnschaft. Wir Zwei Personen sind, der eine als Dieb, Ein anderer Fall. Zwei Personen sind wegen gemeinschaft¬ Das sind doch Widersprüche, die so uner¬ Nach Analogie des § 62 Z. P. O. wäre „Kann der Tatbestand einer strafbarenLandrichter Dr. Sonta Kommentar zum Automovilgesetz, zur Die Bedeutung, die der Kraftwagen in <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0487" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/322889"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <cb type="start"/> <p xml:id="ID_2454" prev="#ID_2453"> führung jenes Steuersystems zur Verwirk¬<lb/> lichung brachte. Dr. D, Meyer-Berlin</p> <p xml:id="ID_2455"> Strafprozessuale Strcitgenosscnschaft. Wir<lb/> brauchen in der künftigen Strafprozeßordnung<lb/> ein Rechtsinstitut, welches etwa dem entspricht,<lb/> was man im Zivilprozeß „notwendige Streit¬<lb/> genossenschaft" nennt. Ich will dies an zwei<lb/> Beispielen klar machen.</p> <p xml:id="ID_2456"> Zwei Personen sind, der eine als Dieb,<lb/> der andere als Hehler angeklagt. Beide werden<lb/> vom Schöffengericht verurteilt. Der Dieb legt<lb/> Berufung ein, der Hehler nicht. Der Dieb<lb/> wird in der zweiten Instanz freigesprochen,<lb/> das Urteil gegen den Hehler ist inzwischen<lb/> rechtskräftig geworden. Wir haben dann das<lb/> Schauspiel, daß der Hehler bestraft worden<lb/> ist, weil er seines Vorteils wegen Sachen, von<lb/> denen er wußte, daß sie mittelst einer straf¬<lb/> baren Handlung erlangt seien, verheimlicht<lb/> oder angekauft hat, während die Strafkammer<lb/> ausdrücklich bei der Freisprechung des ver¬<lb/> meintlichen Diebes festgestellt hat, daß diese<lb/> Sachen nicht mittelst einer strafbaren Hand¬<lb/> lung erlangt sind.</p> <p xml:id="ID_2457"> Ein anderer Fall.</p> <p xml:id="ID_2458"> Zwei Personen sind wegen gemeinschaft¬<lb/> licher Körperverletzung aus § 223 s Se. G. B.<lb/> angeklagt und in der ersten Instanz verurteilt<lb/> worden. Der eine legt Berufung ein, der<lb/> andere nicht. Auf die Berufung des Ersten<lb/> erkennt die zweite Instanz auf Freisprechung<lb/> mit der Feststellung, daß sich dieser bei der<lb/> Körperverletzung nicht beteiligt habe. Gegen<lb/> den zweiten Angeklagten aber, gegen welchen<lb/> das erstinstanzliche Urteil inzwischen rechts¬<lb/> kräftig geworden ist, bleibt die Feststellung<lb/> bestehen, daß er gemeinschaftlich mit einem<lb/> anderen in bewußtem und gewollten Zu¬<lb/> sammenwirken eine Körperverletzung begangen<lb/> hat. Danach ist womöglich die Strafe gegen<lb/> ihn höher bemessen, danach war sogar viel¬<lb/> leicht seine Bestrafung überhaupt nur möglich,<lb/> weil der für die Bestrafung aus s 223 Se. G. B.<lb/> erforderliche Strafantrag nicht gestellt war.</p> <p xml:id="ID_2459"> Das sind doch Widersprüche, die so uner¬<lb/> freulich sind, auch den beteiligten Laien von<lb/> selbst so in die Augen springen und deshalb<lb/> geeignet sind, das Ansehen der Strafjustiz zu<lb/> untergraben, daß auf ihre Abstellung bei<lb/> Reform der Strafprozeßordnung Bedacht ge¬<lb/> nommen werden müßte.</p> <cb/><lb/> <p xml:id="ID_2460"> Nach Analogie des § 62 Z. P. O. wäre<lb/> zu bestimmen:</p> <quote> „Kann der Tatbestand einer strafbaren<lb/> Handlung mehreren Angeklagten gegenüber<lb/> nur einheitlich festgestellt werden, oder ist<lb/> ihre Anklagegemeinschaft aus einem sonstigen<lb/> Grunde eine notwendige, so wird, wenn ein<lb/> Anklagegenosse ein Rechtsmittel einlegt, die<lb/> Sache auch gegen die anderen Anklage¬<lb/> genossen nicht rechtskräftig. Die Strafsache<lb/> ist aber gegen die anderen Anklagegenossen<lb/> in der Instanz nur dann erneut zu ver¬<lb/> handeln, wenn die Verhandlung gegen den<lb/> die Instanz anrufenden Genossen zu einem<lb/> Ergebnis geführt hat, welches jene erneute<lb/> Verhandlung geboten erscheinen läßt."</quote> <note type="byline"> Landrichter Dr. Sonta</note> <p xml:id="ID_2461"> Kommentar zum Automovilgesetz, zur<lb/> Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910,<lb/> sowie zum Automobilsteuergesetz von Dr.<lb/> Martin Jsaac, 1912, Berlin, Otto Liebmann,<lb/> 16 M., geb. 17,S0 M.</p> <p xml:id="ID_2462" next="#ID_2463"> Die Bedeutung, die der Kraftwagen in<lb/> unserem heutigen Verkehr besitzt, läßt ihn auch<lb/> im Rechtsleben eine erhebliche Rolle spielen.<lb/> Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben<lb/> sich in immer gesteigertem Maße mit Rechts¬<lb/> fragen über das Automobil zu befassen. In<lb/> dem Bureau des Urwalds werden Fragen des<lb/> Automobilrechts in Straf- und Haftpflicht¬<lb/> prozessen erörtert. Bei Automobilunfällen sind<lb/> Verletzte und Haftpflichtige bestrebt, sich über<lb/> die Rechtslage zu unterrichten. Diese Infor¬<lb/> mation ist in verwickelten Fällen selbst für<lb/> den geschulten Juristen nicht leicht. Man<lb/> denke an die entstehenden Rechtsfragen beim<lb/> Zusammenstoß zwischen Automobil und Fuhr¬<lb/> werk, an die Haftung von Automobilhalter,<lb/> Chauffeur, Tierhalter und Kutscher zu dritten<lb/> und untereinander. Der Jsaacsche Kommentar<lb/> geht diesen verwickelten Fragen in muster¬<lb/> gültiger Gründlichkeit und Übersichtlichkeit<lb/> nach. Die Fülle des Materials überrascht.<lb/> Die angeführten Entscheidungen und die<lb/> Erläuterungen werden den Praktiker nur<lb/> selten im Stich lassen. Es sei insbesondere<lb/> auf die Anmerkungen, die sich auf das Ver¬<lb/> halten von Kraftwagenführer und Fuhrwerks¬<lb/> lenker beim scheuen von Pferden beziehen,<lb/> zu 8 9 des Automobilgesetzes und § 20 der</p> <cb type="end"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0487]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
führung jenes Steuersystems zur Verwirk¬
lichung brachte. Dr. D, Meyer-Berlin
Strafprozessuale Strcitgenosscnschaft. Wir
brauchen in der künftigen Strafprozeßordnung
ein Rechtsinstitut, welches etwa dem entspricht,
was man im Zivilprozeß „notwendige Streit¬
genossenschaft" nennt. Ich will dies an zwei
Beispielen klar machen.
Zwei Personen sind, der eine als Dieb,
der andere als Hehler angeklagt. Beide werden
vom Schöffengericht verurteilt. Der Dieb legt
Berufung ein, der Hehler nicht. Der Dieb
wird in der zweiten Instanz freigesprochen,
das Urteil gegen den Hehler ist inzwischen
rechtskräftig geworden. Wir haben dann das
Schauspiel, daß der Hehler bestraft worden
ist, weil er seines Vorteils wegen Sachen, von
denen er wußte, daß sie mittelst einer straf¬
baren Handlung erlangt seien, verheimlicht
oder angekauft hat, während die Strafkammer
ausdrücklich bei der Freisprechung des ver¬
meintlichen Diebes festgestellt hat, daß diese
Sachen nicht mittelst einer strafbaren Hand¬
lung erlangt sind.
Ein anderer Fall.
Zwei Personen sind wegen gemeinschaft¬
licher Körperverletzung aus § 223 s Se. G. B.
angeklagt und in der ersten Instanz verurteilt
worden. Der eine legt Berufung ein, der
andere nicht. Auf die Berufung des Ersten
erkennt die zweite Instanz auf Freisprechung
mit der Feststellung, daß sich dieser bei der
Körperverletzung nicht beteiligt habe. Gegen
den zweiten Angeklagten aber, gegen welchen
das erstinstanzliche Urteil inzwischen rechts¬
kräftig geworden ist, bleibt die Feststellung
bestehen, daß er gemeinschaftlich mit einem
anderen in bewußtem und gewollten Zu¬
sammenwirken eine Körperverletzung begangen
hat. Danach ist womöglich die Strafe gegen
ihn höher bemessen, danach war sogar viel¬
leicht seine Bestrafung überhaupt nur möglich,
weil der für die Bestrafung aus s 223 Se. G. B.
erforderliche Strafantrag nicht gestellt war.
Das sind doch Widersprüche, die so uner¬
freulich sind, auch den beteiligten Laien von
selbst so in die Augen springen und deshalb
geeignet sind, das Ansehen der Strafjustiz zu
untergraben, daß auf ihre Abstellung bei
Reform der Strafprozeßordnung Bedacht ge¬
nommen werden müßte.
Nach Analogie des § 62 Z. P. O. wäre
zu bestimmen:
„Kann der Tatbestand einer strafbaren
Handlung mehreren Angeklagten gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden, oder ist
ihre Anklagegemeinschaft aus einem sonstigen
Grunde eine notwendige, so wird, wenn ein
Anklagegenosse ein Rechtsmittel einlegt, die
Sache auch gegen die anderen Anklage¬
genossen nicht rechtskräftig. Die Strafsache
ist aber gegen die anderen Anklagegenossen
in der Instanz nur dann erneut zu ver¬
handeln, wenn die Verhandlung gegen den
die Instanz anrufenden Genossen zu einem
Ergebnis geführt hat, welches jene erneute
Verhandlung geboten erscheinen läßt." Landrichter Dr. Sonta Kommentar zum Automovilgesetz, zur
Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910,
sowie zum Automobilsteuergesetz von Dr.
Martin Jsaac, 1912, Berlin, Otto Liebmann,
16 M., geb. 17,S0 M.
Die Bedeutung, die der Kraftwagen in
unserem heutigen Verkehr besitzt, läßt ihn auch
im Rechtsleben eine erhebliche Rolle spielen.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben
sich in immer gesteigertem Maße mit Rechts¬
fragen über das Automobil zu befassen. In
dem Bureau des Urwalds werden Fragen des
Automobilrechts in Straf- und Haftpflicht¬
prozessen erörtert. Bei Automobilunfällen sind
Verletzte und Haftpflichtige bestrebt, sich über
die Rechtslage zu unterrichten. Diese Infor¬
mation ist in verwickelten Fällen selbst für
den geschulten Juristen nicht leicht. Man
denke an die entstehenden Rechtsfragen beim
Zusammenstoß zwischen Automobil und Fuhr¬
werk, an die Haftung von Automobilhalter,
Chauffeur, Tierhalter und Kutscher zu dritten
und untereinander. Der Jsaacsche Kommentar
geht diesen verwickelten Fragen in muster¬
gültiger Gründlichkeit und Übersichtlichkeit
nach. Die Fülle des Materials überrascht.
Die angeführten Entscheidungen und die
Erläuterungen werden den Praktiker nur
selten im Stich lassen. Es sei insbesondere
auf die Anmerkungen, die sich auf das Ver¬
halten von Kraftwagenführer und Fuhrwerks¬
lenker beim scheuen von Pferden beziehen,
zu 8 9 des Automobilgesetzes und § 20 der
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