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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Hemmnisse innerer Kolonisation

ss-

In Dorf- und Stadtgemeinden sowie Gutsbezirken von weniger als zehntausend Ein¬
wohnern können Parzellen bis zu 60 Ar Größe zum Zwecke der Errichtung von kleinen
Wohnhäusern mit nicht mehr als fünf heizbaren Zimmern und die nicht mehr als zwei
Familien Wohnung gewähren, Pfandfrei abgeschrieben werden, sofern für die Parzelle eine
jährliche (ewige) Rente als Kaufpreis ausbedungen ist, welche bei der Abschreibung auf der
Parzelle an erster Stelle zur Eintragung zu bringen und auf dem Titelblatt des Haupt¬
grundstückes zu vermerken ist. Diese Abschreibung darf erst dann vorgenommen werden,
wenn der Verkäufer und Käufer in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde versichert
haben, daß eine weitere Gegenleistung als die Rente nicht ausbedungen bzw. geleistet ist und
der Orts- oder Amtsvorsteher bescheinigt hat, daß die Rente einem Jahreszinse des orts¬
üblichen Wertes der Parzelle entspricht. Diese Bescheinigung ist ein Nnschädlichkeitszeugnis
im Sinne von Art. 120 des Einführungsgesetzes zum B. G. B.

In diesem Gesetzesvorschlag kann selbstverständlich das eine oder andere
anders gefaßt werden. So braucht sich das Gesetz nicht von vornherein auf
Orte von weniger als zehntausend Einwohner zu beschränken, ebenso nicht auf
Abschreibung von Flächen von 50 Ar, sondern es können Flächen von 100 Ar
oder noch größere zugelassen werden. Mir scheint es angebracht, zunächst nur
ein Gesetz mit solcher Beschränkung zu erlassen, um erst Erfahrungen zu sammeln
und erst, wenn sich die Vorschriften praktisch bewährt haben, kann man sie dann
leichter weiter ausdehnen.

Die Größe der Wohnhäuser ist auf fünf heizbare Zimmer beschränkt. Als
Einfamilienhaus würde dasselbe schon ein größeres sein. Als Zweifamilienhaus
würde die Wohnung (im Erdgeschoß) zwei heizbare Zimmer und die im ersten
Stock drei solche Zimmer haben, was in Rücksicht auf das Getrenntschlafen der
beiden Geschlechter nicht zu viel erscheint. Häuser für zwei Familien muß man
schon zulassen, weil dadurch nicht bloß eine erhebliche Ersparung eintritt, sondern
weil alle kleinen Leute nicht imstande sind, sich ein Eigenhaus zu erwerben.
Der kleine Mann will aber vom Arbeitgeber unabhängig wohnen und bezieht
eine Deputatwohnung nicht immer so gern wie eine Miethwohnung.

Daß es sehr hart ist, daß die Pflasterkosten und Kanalisationsbeiträge auf
einmal erhoben werden und nicht durch eine Rente getilgt werden dürfen, ist
näher ausgeführt in Heft 67 der Mitteilungen des preußischen Landesverbandes
der Haus- und Grundbesitzervereine. Es ist erforderlich, daß die Gemeinden
veranlaßt werden, die Tilgung solcher Beiträge durch Jahreszahlungen zuzulassen.

Vielleicht ist es möglich, da unser Reichskanzler die Ansiedlung fördern
will, daß unsere preußische Behörde ein derartiges oder ähnliches Gesetz zur
Beförderung von Ansiedlungen auf dem Lande ausarbeitet, das die jetzt
bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten auf ein erträgliches Maß zurückführt.
Sind die gesetzlichen Beschränkungen und Schwierigkeiten, die für Kleinansied¬
lungen auf dem Lande bestehen, beseitigt, so wird sich auch ein anderer Vorschlag
der Grenzboten leichter realisieren lassen, der darauf hinzielt, den verkleinerten
Großbetrieben einschließlich der Fideikommißherrschaften aufzugeben, zuverlässige


Hemmnisse innerer Kolonisation

ss-

In Dorf- und Stadtgemeinden sowie Gutsbezirken von weniger als zehntausend Ein¬
wohnern können Parzellen bis zu 60 Ar Größe zum Zwecke der Errichtung von kleinen
Wohnhäusern mit nicht mehr als fünf heizbaren Zimmern und die nicht mehr als zwei
Familien Wohnung gewähren, Pfandfrei abgeschrieben werden, sofern für die Parzelle eine
jährliche (ewige) Rente als Kaufpreis ausbedungen ist, welche bei der Abschreibung auf der
Parzelle an erster Stelle zur Eintragung zu bringen und auf dem Titelblatt des Haupt¬
grundstückes zu vermerken ist. Diese Abschreibung darf erst dann vorgenommen werden,
wenn der Verkäufer und Käufer in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde versichert
haben, daß eine weitere Gegenleistung als die Rente nicht ausbedungen bzw. geleistet ist und
der Orts- oder Amtsvorsteher bescheinigt hat, daß die Rente einem Jahreszinse des orts¬
üblichen Wertes der Parzelle entspricht. Diese Bescheinigung ist ein Nnschädlichkeitszeugnis
im Sinne von Art. 120 des Einführungsgesetzes zum B. G. B.

In diesem Gesetzesvorschlag kann selbstverständlich das eine oder andere
anders gefaßt werden. So braucht sich das Gesetz nicht von vornherein auf
Orte von weniger als zehntausend Einwohner zu beschränken, ebenso nicht auf
Abschreibung von Flächen von 50 Ar, sondern es können Flächen von 100 Ar
oder noch größere zugelassen werden. Mir scheint es angebracht, zunächst nur
ein Gesetz mit solcher Beschränkung zu erlassen, um erst Erfahrungen zu sammeln
und erst, wenn sich die Vorschriften praktisch bewährt haben, kann man sie dann
leichter weiter ausdehnen.

Die Größe der Wohnhäuser ist auf fünf heizbare Zimmer beschränkt. Als
Einfamilienhaus würde dasselbe schon ein größeres sein. Als Zweifamilienhaus
würde die Wohnung (im Erdgeschoß) zwei heizbare Zimmer und die im ersten
Stock drei solche Zimmer haben, was in Rücksicht auf das Getrenntschlafen der
beiden Geschlechter nicht zu viel erscheint. Häuser für zwei Familien muß man
schon zulassen, weil dadurch nicht bloß eine erhebliche Ersparung eintritt, sondern
weil alle kleinen Leute nicht imstande sind, sich ein Eigenhaus zu erwerben.
Der kleine Mann will aber vom Arbeitgeber unabhängig wohnen und bezieht
eine Deputatwohnung nicht immer so gern wie eine Miethwohnung.

Daß es sehr hart ist, daß die Pflasterkosten und Kanalisationsbeiträge auf
einmal erhoben werden und nicht durch eine Rente getilgt werden dürfen, ist
näher ausgeführt in Heft 67 der Mitteilungen des preußischen Landesverbandes
der Haus- und Grundbesitzervereine. Es ist erforderlich, daß die Gemeinden
veranlaßt werden, die Tilgung solcher Beiträge durch Jahreszahlungen zuzulassen.

Vielleicht ist es möglich, da unser Reichskanzler die Ansiedlung fördern
will, daß unsere preußische Behörde ein derartiges oder ähnliches Gesetz zur
Beförderung von Ansiedlungen auf dem Lande ausarbeitet, das die jetzt
bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten auf ein erträgliches Maß zurückführt.
Sind die gesetzlichen Beschränkungen und Schwierigkeiten, die für Kleinansied¬
lungen auf dem Lande bestehen, beseitigt, so wird sich auch ein anderer Vorschlag
der Grenzboten leichter realisieren lassen, der darauf hinzielt, den verkleinerten
Großbetrieben einschließlich der Fideikommißherrschaften aufzugeben, zuverlässige


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[0456] Hemmnisse innerer Kolonisation ss- In Dorf- und Stadtgemeinden sowie Gutsbezirken von weniger als zehntausend Ein¬ wohnern können Parzellen bis zu 60 Ar Größe zum Zwecke der Errichtung von kleinen Wohnhäusern mit nicht mehr als fünf heizbaren Zimmern und die nicht mehr als zwei Familien Wohnung gewähren, Pfandfrei abgeschrieben werden, sofern für die Parzelle eine jährliche (ewige) Rente als Kaufpreis ausbedungen ist, welche bei der Abschreibung auf der Parzelle an erster Stelle zur Eintragung zu bringen und auf dem Titelblatt des Haupt¬ grundstückes zu vermerken ist. Diese Abschreibung darf erst dann vorgenommen werden, wenn der Verkäufer und Käufer in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde versichert haben, daß eine weitere Gegenleistung als die Rente nicht ausbedungen bzw. geleistet ist und der Orts- oder Amtsvorsteher bescheinigt hat, daß die Rente einem Jahreszinse des orts¬ üblichen Wertes der Parzelle entspricht. Diese Bescheinigung ist ein Nnschädlichkeitszeugnis im Sinne von Art. 120 des Einführungsgesetzes zum B. G. B. In diesem Gesetzesvorschlag kann selbstverständlich das eine oder andere anders gefaßt werden. So braucht sich das Gesetz nicht von vornherein auf Orte von weniger als zehntausend Einwohner zu beschränken, ebenso nicht auf Abschreibung von Flächen von 50 Ar, sondern es können Flächen von 100 Ar oder noch größere zugelassen werden. Mir scheint es angebracht, zunächst nur ein Gesetz mit solcher Beschränkung zu erlassen, um erst Erfahrungen zu sammeln und erst, wenn sich die Vorschriften praktisch bewährt haben, kann man sie dann leichter weiter ausdehnen. Die Größe der Wohnhäuser ist auf fünf heizbare Zimmer beschränkt. Als Einfamilienhaus würde dasselbe schon ein größeres sein. Als Zweifamilienhaus würde die Wohnung (im Erdgeschoß) zwei heizbare Zimmer und die im ersten Stock drei solche Zimmer haben, was in Rücksicht auf das Getrenntschlafen der beiden Geschlechter nicht zu viel erscheint. Häuser für zwei Familien muß man schon zulassen, weil dadurch nicht bloß eine erhebliche Ersparung eintritt, sondern weil alle kleinen Leute nicht imstande sind, sich ein Eigenhaus zu erwerben. Der kleine Mann will aber vom Arbeitgeber unabhängig wohnen und bezieht eine Deputatwohnung nicht immer so gern wie eine Miethwohnung. Daß es sehr hart ist, daß die Pflasterkosten und Kanalisationsbeiträge auf einmal erhoben werden und nicht durch eine Rente getilgt werden dürfen, ist näher ausgeführt in Heft 67 der Mitteilungen des preußischen Landesverbandes der Haus- und Grundbesitzervereine. Es ist erforderlich, daß die Gemeinden veranlaßt werden, die Tilgung solcher Beiträge durch Jahreszahlungen zuzulassen. Vielleicht ist es möglich, da unser Reichskanzler die Ansiedlung fördern will, daß unsere preußische Behörde ein derartiges oder ähnliches Gesetz zur Beförderung von Ansiedlungen auf dem Lande ausarbeitet, das die jetzt bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten auf ein erträgliches Maß zurückführt. Sind die gesetzlichen Beschränkungen und Schwierigkeiten, die für Kleinansied¬ lungen auf dem Lande bestehen, beseitigt, so wird sich auch ein anderer Vorschlag der Grenzboten leichter realisieren lassen, der darauf hinzielt, den verkleinerten Großbetrieben einschließlich der Fideikommißherrschaften aufzugeben, zuverlässige

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/456>, abgerufen am 15.01.2025.