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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Die deutsche Rheinmündung

des Staates an Gewerkschaften, an Bergwerks-, Schiffahrts- und Elektrizitäts¬
aktiengesellschaften, an Syndikaten und Kartellen nichts Neues mehr.

Im vorliegenden Falle wäre mit Rücksicht auf den außergewöhnlichen
Charakter der Kanalbauunternehmung als rechtliche Form des Zusammenschlusses
zu gemeinsamer Arbeit wohl die einer besonderen, durch Gesetz zu schaffenden
öffentlich-rechtlichen Genossenschaft die geeignetste, da hier die Rechte und Pflichten
der beteiligten Genossen den besonderen Umständen entsprechend gleich in dem
Gesetz geregelt werden könnten. Es wäre dann zu bestimmen, daß die
Genossen -- die Kreise, die Unternehmer und ihre Verbände, die Provinzen,
der Staat und das Reich -- die ihnen zunächst für den Kanalbau obliegenden
Leistungen gewissermaßen als Einlagen einbrächten, deren Verzinsung zurück¬
zutreten hat gegenüber den von der Genossenschaft zu begehenden Kanal¬
anteilscheinen (Aktien) oder -Schuldverschreibungen (Obligationen).

Die praktische Ausführung würde sich dann etwa so gestalten:

Zunächst kommen die Kreise für die Beschaffung des Grund und Bodens
auf, sind also beteiligt mit 25 Millionen Mark, dann das Unternehmertum
dürste mit 75 Millionen Mark wohl nicht zu stark belastet werden, die
beteiligten Provinzen Rheinland und Westfalen hätten je 25 Millionen Mark,
Hannover vielleicht 10 Millionen Mark zuzusteuern, endlich Preußen und
das Reich etwa je 100 Millionen Mark. Auf diese Weise wäre zunächst ein
genossenschaftliches Grundbaukapital von rund 360 Millionen Mark gesichert.
Die übrigen Baukosten von rund 365 Millionen Mark wären dann durch
Kanalobligationen oder -- vielleicht nur bis zu einem Höchstzinssätze berechtigte --
Anteilscheine (Aktien) zu beschaffen.

Welcher Weg nun aber auch für die Aufbringung der Mittel für den
Kanalbau und für die Ausführung des Kanals eingeschlagen wird, möge daran
festgehalten werden, daß hier nur ganze Arbeit von dauerndem Nutzen sein kann.
Vor allem aber möge das große nationale Werk der Schaffung einer deutschen
Rheinmündung bald in Angriff genommen werden, unter Leitung von
Persönlichkeiten, die mit Energie und Tatkraft das nicht leichte Unternehmen
durchführen!




Die deutsche Rheinmündung

des Staates an Gewerkschaften, an Bergwerks-, Schiffahrts- und Elektrizitäts¬
aktiengesellschaften, an Syndikaten und Kartellen nichts Neues mehr.

Im vorliegenden Falle wäre mit Rücksicht auf den außergewöhnlichen
Charakter der Kanalbauunternehmung als rechtliche Form des Zusammenschlusses
zu gemeinsamer Arbeit wohl die einer besonderen, durch Gesetz zu schaffenden
öffentlich-rechtlichen Genossenschaft die geeignetste, da hier die Rechte und Pflichten
der beteiligten Genossen den besonderen Umständen entsprechend gleich in dem
Gesetz geregelt werden könnten. Es wäre dann zu bestimmen, daß die
Genossen — die Kreise, die Unternehmer und ihre Verbände, die Provinzen,
der Staat und das Reich — die ihnen zunächst für den Kanalbau obliegenden
Leistungen gewissermaßen als Einlagen einbrächten, deren Verzinsung zurück¬
zutreten hat gegenüber den von der Genossenschaft zu begehenden Kanal¬
anteilscheinen (Aktien) oder -Schuldverschreibungen (Obligationen).

Die praktische Ausführung würde sich dann etwa so gestalten:

Zunächst kommen die Kreise für die Beschaffung des Grund und Bodens
auf, sind also beteiligt mit 25 Millionen Mark, dann das Unternehmertum
dürste mit 75 Millionen Mark wohl nicht zu stark belastet werden, die
beteiligten Provinzen Rheinland und Westfalen hätten je 25 Millionen Mark,
Hannover vielleicht 10 Millionen Mark zuzusteuern, endlich Preußen und
das Reich etwa je 100 Millionen Mark. Auf diese Weise wäre zunächst ein
genossenschaftliches Grundbaukapital von rund 360 Millionen Mark gesichert.
Die übrigen Baukosten von rund 365 Millionen Mark wären dann durch
Kanalobligationen oder — vielleicht nur bis zu einem Höchstzinssätze berechtigte —
Anteilscheine (Aktien) zu beschaffen.

Welcher Weg nun aber auch für die Aufbringung der Mittel für den
Kanalbau und für die Ausführung des Kanals eingeschlagen wird, möge daran
festgehalten werden, daß hier nur ganze Arbeit von dauerndem Nutzen sein kann.
Vor allem aber möge das große nationale Werk der Schaffung einer deutschen
Rheinmündung bald in Angriff genommen werden, unter Leitung von
Persönlichkeiten, die mit Energie und Tatkraft das nicht leichte Unternehmen
durchführen!




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[0073] Die deutsche Rheinmündung des Staates an Gewerkschaften, an Bergwerks-, Schiffahrts- und Elektrizitäts¬ aktiengesellschaften, an Syndikaten und Kartellen nichts Neues mehr. Im vorliegenden Falle wäre mit Rücksicht auf den außergewöhnlichen Charakter der Kanalbauunternehmung als rechtliche Form des Zusammenschlusses zu gemeinsamer Arbeit wohl die einer besonderen, durch Gesetz zu schaffenden öffentlich-rechtlichen Genossenschaft die geeignetste, da hier die Rechte und Pflichten der beteiligten Genossen den besonderen Umständen entsprechend gleich in dem Gesetz geregelt werden könnten. Es wäre dann zu bestimmen, daß die Genossen — die Kreise, die Unternehmer und ihre Verbände, die Provinzen, der Staat und das Reich — die ihnen zunächst für den Kanalbau obliegenden Leistungen gewissermaßen als Einlagen einbrächten, deren Verzinsung zurück¬ zutreten hat gegenüber den von der Genossenschaft zu begehenden Kanal¬ anteilscheinen (Aktien) oder -Schuldverschreibungen (Obligationen). Die praktische Ausführung würde sich dann etwa so gestalten: Zunächst kommen die Kreise für die Beschaffung des Grund und Bodens auf, sind also beteiligt mit 25 Millionen Mark, dann das Unternehmertum dürste mit 75 Millionen Mark wohl nicht zu stark belastet werden, die beteiligten Provinzen Rheinland und Westfalen hätten je 25 Millionen Mark, Hannover vielleicht 10 Millionen Mark zuzusteuern, endlich Preußen und das Reich etwa je 100 Millionen Mark. Auf diese Weise wäre zunächst ein genossenschaftliches Grundbaukapital von rund 360 Millionen Mark gesichert. Die übrigen Baukosten von rund 365 Millionen Mark wären dann durch Kanalobligationen oder — vielleicht nur bis zu einem Höchstzinssätze berechtigte — Anteilscheine (Aktien) zu beschaffen. Welcher Weg nun aber auch für die Aufbringung der Mittel für den Kanalbau und für die Ausführung des Kanals eingeschlagen wird, möge daran festgehalten werden, daß hier nur ganze Arbeit von dauerndem Nutzen sein kann. Vor allem aber möge das große nationale Werk der Schaffung einer deutschen Rheinmündung bald in Angriff genommen werden, unter Leitung von Persönlichkeiten, die mit Energie und Tatkraft das nicht leichte Unternehmen durchführen!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/73>, abgerufen am 01.07.2024.