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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Aus Prozessen des Jahres

Die vierjährige Johanna starck war aus dem Verhältnis hervorgegangen,
das der Angeklagte, ein Arbeiter Sollcmek, mit der ledigen Johanna starck seit
Jahren unterhielt. Das Kind war den Eltern zur Last. Die Hausbewohner
hörten fast täglich ein klägliches Wimmern aus der Wohnung des Paares. Die
fortgesetzten Mißhandlungen, die Nervenchoks, Schmerzen, Blutverluste und Be¬
ängstigungen erschöpften das Nervensystem des Kindes; vormittags mußte es bis
zwölf Uhr im Bett bleiben, nachmittags war es allein in der Wohnung einge¬
schlossen, in der Erwartung der abendlichen Mißhandlungen durch den heimkehrenden
Vater. An einem Tage hatte das Kind aus Hunger Fleisch gegessen, das für den
Vater bestimmt war; als er abends zehn Uhr angetrunken nach Hause kam, ritz
er das Kind aus dem Bette, faßte es an die Beine und schlug es mit dem Kopfe
mehrmals auf die Kante des Fensterbrettes; dann warf er es auf den Boden und
trat mit den Füßen auf ihm herum. An den Folgen der Verletzungen starb das
Kind: das vierjährige Geschöpfchen ist also buchstäblich totgequält. Bei der Ver¬
haftung schwebte der Mörder in Gefahr, von der empörten Menge gelyncht
zu werden.

Sollcmek ist gewiß ein Mörder der allerschlimmsten Art, denn einer, der
das wehrlose Wesen mit einem einzigen Schlage getötet hätte, wäre ja barmherzig
gewesen gegen ihn. Aber rechtlich konnte man seine Tat nur als Mißhandlung
mit tätlichem Ausgang bestrafen; der Staatsanwalt beantragte fünfzehn Jahre
Zuchthaus, der Gerichtshof erkannte aber nur auf zehn Jahre, weil die Trunken-
heit als mildernder Umstand angenommen werden mußte.

Es liegt hier einer der Fälle vor, wo das Volksempfinden im Gegensatz zu
dem gerichtlichen Urteil steht, und es lohnt da sich wohl eine nähere Betrachtung.




Jn barbarischen Zeiten, vor der Entwicklung des Staates, haben die Menschen
drei Arten, wie sie sich gegen das Verbrechen verhalten: die Rache, die.Kompen¬
sation und die Fricdloserklärung.

Die Rache ist die natürliche Gegenäußerung des durch das Verbrechen
Gekränkten; wenn das Volk jenen Sollanek lynchen wollte, wenn das Volks-
einpfinden erklärt, er sei zu gering bestraft, wenn Journalisten schreiben,
für solche Verbrecher müsse als Verstärkung das Prügeln wieder eingeführt
werden, so sind das alles Äußerungen des naiven Rachedurstes. Man mache
sich klar, trotz aller Worte von beleidigtem Rechtsgefühl, von Sühne und dergleichen,
daß es sich um nichts weiter handelt als darum: einem Menschen, der Böses
getan hat, wieder Böses zuzufügen. Man hat in den barbarischen Zeiten die
Rache dann abgelöst durch Geldbußen, die der Verbrecher dem Beleidigten zahlen
mußte, etwa den Hinterbliebenen. Hier tritt ein anderer Gedanke in den Vorder¬
grund: Der Verbrecher soll die Folgen seiner Tat nach Möglichkeit wieder gut¬
machen. Offenbar ist der Gedanke sittlicher und rationeller wie der erste. Endlich
wirkt noch ein dritter Gedanke: Man macht einen Menschen, der ein Verbrechen
begangen hat, und von dem man deshalb befürchtet, daß er seine Mitmenschen
nicht nur dieses eine Mal, sondern öfters schädigen wird, dadurch unschädlich,
daß man den anderen das Recht gibt, ihn zu töten, wo sie ihn finden. Auch das
ist ein rationeller und gewiß auch nicht unsittlicher Gedanke. Heute ist die Ruck-


Aus Prozessen des Jahres

Die vierjährige Johanna starck war aus dem Verhältnis hervorgegangen,
das der Angeklagte, ein Arbeiter Sollcmek, mit der ledigen Johanna starck seit
Jahren unterhielt. Das Kind war den Eltern zur Last. Die Hausbewohner
hörten fast täglich ein klägliches Wimmern aus der Wohnung des Paares. Die
fortgesetzten Mißhandlungen, die Nervenchoks, Schmerzen, Blutverluste und Be¬
ängstigungen erschöpften das Nervensystem des Kindes; vormittags mußte es bis
zwölf Uhr im Bett bleiben, nachmittags war es allein in der Wohnung einge¬
schlossen, in der Erwartung der abendlichen Mißhandlungen durch den heimkehrenden
Vater. An einem Tage hatte das Kind aus Hunger Fleisch gegessen, das für den
Vater bestimmt war; als er abends zehn Uhr angetrunken nach Hause kam, ritz
er das Kind aus dem Bette, faßte es an die Beine und schlug es mit dem Kopfe
mehrmals auf die Kante des Fensterbrettes; dann warf er es auf den Boden und
trat mit den Füßen auf ihm herum. An den Folgen der Verletzungen starb das
Kind: das vierjährige Geschöpfchen ist also buchstäblich totgequält. Bei der Ver¬
haftung schwebte der Mörder in Gefahr, von der empörten Menge gelyncht
zu werden.

Sollcmek ist gewiß ein Mörder der allerschlimmsten Art, denn einer, der
das wehrlose Wesen mit einem einzigen Schlage getötet hätte, wäre ja barmherzig
gewesen gegen ihn. Aber rechtlich konnte man seine Tat nur als Mißhandlung
mit tätlichem Ausgang bestrafen; der Staatsanwalt beantragte fünfzehn Jahre
Zuchthaus, der Gerichtshof erkannte aber nur auf zehn Jahre, weil die Trunken-
heit als mildernder Umstand angenommen werden mußte.

Es liegt hier einer der Fälle vor, wo das Volksempfinden im Gegensatz zu
dem gerichtlichen Urteil steht, und es lohnt da sich wohl eine nähere Betrachtung.




Jn barbarischen Zeiten, vor der Entwicklung des Staates, haben die Menschen
drei Arten, wie sie sich gegen das Verbrechen verhalten: die Rache, die.Kompen¬
sation und die Fricdloserklärung.

Die Rache ist die natürliche Gegenäußerung des durch das Verbrechen
Gekränkten; wenn das Volk jenen Sollanek lynchen wollte, wenn das Volks-
einpfinden erklärt, er sei zu gering bestraft, wenn Journalisten schreiben,
für solche Verbrecher müsse als Verstärkung das Prügeln wieder eingeführt
werden, so sind das alles Äußerungen des naiven Rachedurstes. Man mache
sich klar, trotz aller Worte von beleidigtem Rechtsgefühl, von Sühne und dergleichen,
daß es sich um nichts weiter handelt als darum: einem Menschen, der Böses
getan hat, wieder Böses zuzufügen. Man hat in den barbarischen Zeiten die
Rache dann abgelöst durch Geldbußen, die der Verbrecher dem Beleidigten zahlen
mußte, etwa den Hinterbliebenen. Hier tritt ein anderer Gedanke in den Vorder¬
grund: Der Verbrecher soll die Folgen seiner Tat nach Möglichkeit wieder gut¬
machen. Offenbar ist der Gedanke sittlicher und rationeller wie der erste. Endlich
wirkt noch ein dritter Gedanke: Man macht einen Menschen, der ein Verbrechen
begangen hat, und von dem man deshalb befürchtet, daß er seine Mitmenschen
nicht nur dieses eine Mal, sondern öfters schädigen wird, dadurch unschädlich,
daß man den anderen das Recht gibt, ihn zu töten, wo sie ihn finden. Auch das
ist ein rationeller und gewiß auch nicht unsittlicher Gedanke. Heute ist die Ruck-


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[0459] Aus Prozessen des Jahres Die vierjährige Johanna starck war aus dem Verhältnis hervorgegangen, das der Angeklagte, ein Arbeiter Sollcmek, mit der ledigen Johanna starck seit Jahren unterhielt. Das Kind war den Eltern zur Last. Die Hausbewohner hörten fast täglich ein klägliches Wimmern aus der Wohnung des Paares. Die fortgesetzten Mißhandlungen, die Nervenchoks, Schmerzen, Blutverluste und Be¬ ängstigungen erschöpften das Nervensystem des Kindes; vormittags mußte es bis zwölf Uhr im Bett bleiben, nachmittags war es allein in der Wohnung einge¬ schlossen, in der Erwartung der abendlichen Mißhandlungen durch den heimkehrenden Vater. An einem Tage hatte das Kind aus Hunger Fleisch gegessen, das für den Vater bestimmt war; als er abends zehn Uhr angetrunken nach Hause kam, ritz er das Kind aus dem Bette, faßte es an die Beine und schlug es mit dem Kopfe mehrmals auf die Kante des Fensterbrettes; dann warf er es auf den Boden und trat mit den Füßen auf ihm herum. An den Folgen der Verletzungen starb das Kind: das vierjährige Geschöpfchen ist also buchstäblich totgequält. Bei der Ver¬ haftung schwebte der Mörder in Gefahr, von der empörten Menge gelyncht zu werden. Sollcmek ist gewiß ein Mörder der allerschlimmsten Art, denn einer, der das wehrlose Wesen mit einem einzigen Schlage getötet hätte, wäre ja barmherzig gewesen gegen ihn. Aber rechtlich konnte man seine Tat nur als Mißhandlung mit tätlichem Ausgang bestrafen; der Staatsanwalt beantragte fünfzehn Jahre Zuchthaus, der Gerichtshof erkannte aber nur auf zehn Jahre, weil die Trunken- heit als mildernder Umstand angenommen werden mußte. Es liegt hier einer der Fälle vor, wo das Volksempfinden im Gegensatz zu dem gerichtlichen Urteil steht, und es lohnt da sich wohl eine nähere Betrachtung. Jn barbarischen Zeiten, vor der Entwicklung des Staates, haben die Menschen drei Arten, wie sie sich gegen das Verbrechen verhalten: die Rache, die.Kompen¬ sation und die Fricdloserklärung. Die Rache ist die natürliche Gegenäußerung des durch das Verbrechen Gekränkten; wenn das Volk jenen Sollanek lynchen wollte, wenn das Volks- einpfinden erklärt, er sei zu gering bestraft, wenn Journalisten schreiben, für solche Verbrecher müsse als Verstärkung das Prügeln wieder eingeführt werden, so sind das alles Äußerungen des naiven Rachedurstes. Man mache sich klar, trotz aller Worte von beleidigtem Rechtsgefühl, von Sühne und dergleichen, daß es sich um nichts weiter handelt als darum: einem Menschen, der Böses getan hat, wieder Böses zuzufügen. Man hat in den barbarischen Zeiten die Rache dann abgelöst durch Geldbußen, die der Verbrecher dem Beleidigten zahlen mußte, etwa den Hinterbliebenen. Hier tritt ein anderer Gedanke in den Vorder¬ grund: Der Verbrecher soll die Folgen seiner Tat nach Möglichkeit wieder gut¬ machen. Offenbar ist der Gedanke sittlicher und rationeller wie der erste. Endlich wirkt noch ein dritter Gedanke: Man macht einen Menschen, der ein Verbrechen begangen hat, und von dem man deshalb befürchtet, daß er seine Mitmenschen nicht nur dieses eine Mal, sondern öfters schädigen wird, dadurch unschädlich, daß man den anderen das Recht gibt, ihn zu töten, wo sie ihn finden. Auch das ist ein rationeller und gewiß auch nicht unsittlicher Gedanke. Heute ist die Ruck-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/459>, abgerufen am 22.07.2024.