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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Die Duellfrage

konnte. Um so bezeichnender für die Auffassung Johann Georgs des Ersten
ist es aber, daß er, sobald Friede geschlossen war, und die Schweden das
geplagte Land endlich geräumt hatten, in seinem Mandat vom 30. Juni 1653
vor allem anderen erst einmal dem eingerissenen zügellosen Leben, und dabei
auch dem zur Tagesordnung gehörenden "unchristlichen Auffordern und Balgen"
ganz energisch auf den Leib rückte. Die Fassung dieses Gesetzes ist zu bedeutsam,
als daß ich es mir versagen könnte, es wenigstens in seinen, für unsere Frage
wichtigsten Stellen wiederzugeben. Nachdem der Kurfürst verhoffet, daß Jeder¬
manns Gott für den, durch des Höchsten sonderbahre Gnade herfürgebrachten,
theuren, werthen Frieden mit bußfertigem Herzen und Anstellung eines erbarm,
sittsamen Lebens und Wandels, und mit Ablegung derer, bey dem leidigen
Kriegs - Wesen eingerissenen, verwilderten, rohen Sitten danken werde, er aber
mit gnädigsten Mißfallen hat vernehmen müssen, was gestalt, sowohl in Städten,
als auf dem Lande, bei Vielen alle Zucht, Erbarkeit und Respect gäntzlich
dahin gefallen, und hiergegen ein gantz Cyklopisches und üppiges Leben, und
was vor unverantwortliche Laster und Enormitäten demselben zu folgen pflegen,
ärgerlich vorgehen solle, . . . auch das Balgen, gewalttätige Angriffe, Zuschickung
derer Kartell-- und Absage-Brieffe, und andere thätige Zunöthigung und Rach¬
gierigkeit, woraus Verwundung, Verlähmung derer Glieder, auch vielfältige
Totschläge erfolgen, mehr dieser Orthen, als in anderen Ländern, gemein werden
wollen, leider auch die darüber ergangenen Verbote bißhero unter wärmten
Kriegsläufften nicht so genau, sondern wenig in acht genommen worden, -- so
befiehlt der Kurfürst den Behörden, daß sie auf solche Unsläter, Friedensstörer,
Aufwiegler, Zäncker, Tumultuirer gute Aufsicht haben, selbige zur Haft bringen
und, anderen zur Abscheu, nach Verdienst, ohne Ansehn des Standes und der
Freundschaft, unnachläßlich exemplarisch bestraffen, sonderlich aber auch darauf
acht geben sollen, daß allen Aufforderungen, Zuschickung derer Cartell- oder
Absags-Brieffe, und was sonsten zur Anstellung eines Duelli - Kampffs oder
vorschlichen Balgung zu Roß und Fuß vorgenommen werden möchte, mit Ernst
gesteuert und gewehret werde. Und nun folgt das Jnteressanteste an dem Gesetz,
seine innere r-illo, das moralische Motiv mit seiner praktischen Konsequenz:
"Denn weil das Rauffen bey denen von Adel und andern wehrhafftigen Leuten
vor ein solch Recht und Gewohnheit gehalten werden will, welches zu Aus¬
tragung ihrer fürfallenden Irrungen ihnen nicht wohl zu wehren stünde, solches
aber nicht nur wider die ausdrücklichen Göttlichen und Weltlichen Rechte, Reichs-
Abschiede, Erbarkeit und Policey, vor welchem Laster auch die Barbarischen
Völcker einen Abscheu tragen, und mit harten Straffen zu belegen pflegen,
sondern auch dadurch Uns, als vorgesetzter, ordentlicher Obrigkeit, in Unser
Landes-Fürstliches hohes Ambt und anvertrautes Rand-Schwerdt gegriffen, die
deswegen wohlbedächtig gemachte Gesetz, worinnen einem leben Beleidigten
gnugsame Hülffe und Erstattung seiner verletzten Ehren beschehen, übern Hauffer
geworffen, die wider alle Gottl. und natürliche Rechte, auch alle Erbarkeit ein-


Die Duellfrage

konnte. Um so bezeichnender für die Auffassung Johann Georgs des Ersten
ist es aber, daß er, sobald Friede geschlossen war, und die Schweden das
geplagte Land endlich geräumt hatten, in seinem Mandat vom 30. Juni 1653
vor allem anderen erst einmal dem eingerissenen zügellosen Leben, und dabei
auch dem zur Tagesordnung gehörenden „unchristlichen Auffordern und Balgen"
ganz energisch auf den Leib rückte. Die Fassung dieses Gesetzes ist zu bedeutsam,
als daß ich es mir versagen könnte, es wenigstens in seinen, für unsere Frage
wichtigsten Stellen wiederzugeben. Nachdem der Kurfürst verhoffet, daß Jeder¬
manns Gott für den, durch des Höchsten sonderbahre Gnade herfürgebrachten,
theuren, werthen Frieden mit bußfertigem Herzen und Anstellung eines erbarm,
sittsamen Lebens und Wandels, und mit Ablegung derer, bey dem leidigen
Kriegs - Wesen eingerissenen, verwilderten, rohen Sitten danken werde, er aber
mit gnädigsten Mißfallen hat vernehmen müssen, was gestalt, sowohl in Städten,
als auf dem Lande, bei Vielen alle Zucht, Erbarkeit und Respect gäntzlich
dahin gefallen, und hiergegen ein gantz Cyklopisches und üppiges Leben, und
was vor unverantwortliche Laster und Enormitäten demselben zu folgen pflegen,
ärgerlich vorgehen solle, . . . auch das Balgen, gewalttätige Angriffe, Zuschickung
derer Kartell-- und Absage-Brieffe, und andere thätige Zunöthigung und Rach¬
gierigkeit, woraus Verwundung, Verlähmung derer Glieder, auch vielfältige
Totschläge erfolgen, mehr dieser Orthen, als in anderen Ländern, gemein werden
wollen, leider auch die darüber ergangenen Verbote bißhero unter wärmten
Kriegsläufften nicht so genau, sondern wenig in acht genommen worden, — so
befiehlt der Kurfürst den Behörden, daß sie auf solche Unsläter, Friedensstörer,
Aufwiegler, Zäncker, Tumultuirer gute Aufsicht haben, selbige zur Haft bringen
und, anderen zur Abscheu, nach Verdienst, ohne Ansehn des Standes und der
Freundschaft, unnachläßlich exemplarisch bestraffen, sonderlich aber auch darauf
acht geben sollen, daß allen Aufforderungen, Zuschickung derer Cartell- oder
Absags-Brieffe, und was sonsten zur Anstellung eines Duelli - Kampffs oder
vorschlichen Balgung zu Roß und Fuß vorgenommen werden möchte, mit Ernst
gesteuert und gewehret werde. Und nun folgt das Jnteressanteste an dem Gesetz,
seine innere r-illo, das moralische Motiv mit seiner praktischen Konsequenz:
„Denn weil das Rauffen bey denen von Adel und andern wehrhafftigen Leuten
vor ein solch Recht und Gewohnheit gehalten werden will, welches zu Aus¬
tragung ihrer fürfallenden Irrungen ihnen nicht wohl zu wehren stünde, solches
aber nicht nur wider die ausdrücklichen Göttlichen und Weltlichen Rechte, Reichs-
Abschiede, Erbarkeit und Policey, vor welchem Laster auch die Barbarischen
Völcker einen Abscheu tragen, und mit harten Straffen zu belegen pflegen,
sondern auch dadurch Uns, als vorgesetzter, ordentlicher Obrigkeit, in Unser
Landes-Fürstliches hohes Ambt und anvertrautes Rand-Schwerdt gegriffen, die
deswegen wohlbedächtig gemachte Gesetz, worinnen einem leben Beleidigten
gnugsame Hülffe und Erstattung seiner verletzten Ehren beschehen, übern Hauffer
geworffen, die wider alle Gottl. und natürliche Rechte, auch alle Erbarkeit ein-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/257>, abgerufen am 22.07.2024.