Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.Reichsspiegel schaftlichen und besonderen staatlichen Gesetzen unterworfen. Daher erweist Der Geldmarkt hat augenblicklich ein fast normales Aussehen gewonnen. Reichsspiegel schaftlichen und besonderen staatlichen Gesetzen unterworfen. Daher erweist Der Geldmarkt hat augenblicklich ein fast normales Aussehen gewonnen. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0203" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321950"/> <fw type="header" place="top"> Reichsspiegel</fw><lb/> <p xml:id="ID_818" prev="#ID_817"> schaftlichen und besonderen staatlichen Gesetzen unterworfen. Daher erweist<lb/> sich auch die Beschaffung von zweiten Hypotheken auf diesem Wege un-<lb/> tunlich, weil das Hypothekenbankgesetz die Ausgabe von Pfandbriefen mit<lb/> solcher Deckung verbietet. Wenn die Stadt nun ihren eigenen Anleihe¬<lb/> kredit ausnützt, um selbst solche Ausleihungen mit zweifelhafter Sicherheit vor¬<lb/> zunehmen, so liegt darin eine indirekte Umgehung des Hypothekenbank¬<lb/> gesetzes, die von der Regierung nicht durch Genehmigung von Anleihen zu<lb/> solchen Zwecken sanktioniert werden sollte. Städteanleihen sind allerdings keine<lb/> Pfandbriefe; für ihre Sicherheit bürgt die Steuerkraft der Stadtgemeinde. Es<lb/> muß aber zu einer vollständigen Verwirrung in der Beurteilung des Anleihe¬<lb/> kredits der Städte führen, wenn das Schuldenmachen für so gewagte wirtschaft¬<lb/> liche Experimente sich einbürgern sollte. Auch ohnedies ist der Geldbedarf der<lb/> Gemeinden ein enormer; die Gesamtverschuldung ist schon jetzt weit höher als<lb/> die Staatsschuld selbst und sie wächst unaufhaltsam in weit schnellerem Tempo<lb/> als.,letztere. Ein Trost ist, daß die Aufsichtsbehörden wenigstens auf Einhaltung<lb/> ordnungsmäßiger Tilgung sehen und den gleichfalls schon hervortretenden Gelüsten<lb/> nach Einschränkung der Tilgungsquote sich abgeneigt zeigen. Trotzdem wird der<lb/> Staat im Interesse seiner eigenen Anleihen der strikteren Regelung des Kommunal¬<lb/> kredits erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_819" next="#ID_820"> Der Geldmarkt hat augenblicklich ein fast normales Aussehen gewonnen.<lb/> Der Rückfluß der zweiten Jultwoche war stark genug, um die Anspannung der</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0203]
Reichsspiegel
schaftlichen und besonderen staatlichen Gesetzen unterworfen. Daher erweist
sich auch die Beschaffung von zweiten Hypotheken auf diesem Wege un-
tunlich, weil das Hypothekenbankgesetz die Ausgabe von Pfandbriefen mit
solcher Deckung verbietet. Wenn die Stadt nun ihren eigenen Anleihe¬
kredit ausnützt, um selbst solche Ausleihungen mit zweifelhafter Sicherheit vor¬
zunehmen, so liegt darin eine indirekte Umgehung des Hypothekenbank¬
gesetzes, die von der Regierung nicht durch Genehmigung von Anleihen zu
solchen Zwecken sanktioniert werden sollte. Städteanleihen sind allerdings keine
Pfandbriefe; für ihre Sicherheit bürgt die Steuerkraft der Stadtgemeinde. Es
muß aber zu einer vollständigen Verwirrung in der Beurteilung des Anleihe¬
kredits der Städte führen, wenn das Schuldenmachen für so gewagte wirtschaft¬
liche Experimente sich einbürgern sollte. Auch ohnedies ist der Geldbedarf der
Gemeinden ein enormer; die Gesamtverschuldung ist schon jetzt weit höher als
die Staatsschuld selbst und sie wächst unaufhaltsam in weit schnellerem Tempo
als.,letztere. Ein Trost ist, daß die Aufsichtsbehörden wenigstens auf Einhaltung
ordnungsmäßiger Tilgung sehen und den gleichfalls schon hervortretenden Gelüsten
nach Einschränkung der Tilgungsquote sich abgeneigt zeigen. Trotzdem wird der
Staat im Interesse seiner eigenen Anleihen der strikteren Regelung des Kommunal¬
kredits erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen.
Der Geldmarkt hat augenblicklich ein fast normales Aussehen gewonnen.
Der Rückfluß der zweiten Jultwoche war stark genug, um die Anspannung der
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