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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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"Amerika den Anierikancrul"

die kleinen Mittel- oder südamerikanischen Republiken, deren Geschäftsgebahren
doch oft genug zu Bedenken Anlaß gibt*).

Aber anderseits bleibt es den Vereinigten Staaten unbenommen, sich ihrerseits
überall dort einzumischen, wo ein Verdienst oder eine Vermehrung des Prestiges
herauszuholen ist -- sei es nun in China, in der Mandschurei oder auf dem Balkan.

Man wird ohne weiteres zugeben, daß die Vorteile einer solchen Auffassung
lediglich auf feiten Amerikas liegen. Und doch ist es schließlich nicht nötig, sich
über die amerikanischen Monroeansprüche übermäßig aufzuregen. Eine so eminente
praktische Bedeutung wird sie wohl kaum in der Zukunft erlangen. Denn es
ist klar, daß die europäischen Mächte keinerlei Veranlassung haben, sich an einen
solchen Leitsatz für gebunden zu halten und dieser Marotte der Amerikaner eine
größere Bedeutung beizumessen, als sie selbst es getan haben, -- nämlich eines
für viele Geschäfte sehr geeigneten Bluffs. Deshalb scheinen mir auch die
Bedenken nicht so schwerwiegend zu sein, die Pekin und Pohlan den Monroe-
vorbeho.le auf der Haager Konferenz 1899 knüpfen. Hier hatten die Vereinigten
Staaten erklärt, nur dann zu einem der wichtigsten Artikel, Artikel 27, ihre
Zustimmung geben zu wollen, wenn ein Vorbehalt, der sich mit der Monroe-
doktrin deckte, mit aufgenommen würde. Es ist amüsant zu lesen, auf wie
hartnäckigen Widerspruch die amerikanischen Delegierten sich gefaßt machten, wie
sorgfältig sie Entgegnungsreden präpariert hatten, und wie der gefürchtete Vor¬
behalt dann ohne irgendwelche Diskussion angenommen wurde. Polin und Pohl
fürchten, daß damit ein Präzedenzfall geschaffen, die Monroedoktrin nunmehr
von Europa anerkannt sei. Dies scheint mir nicht so gefährlich zu sein. Hier
trifft der Satz: ()ni weet consentire vicketur sicher nicht zu. Denn wozu
sollte man schweigend seine Zustimmung geben? Zu einem Leitsatz, der Grundsätze
aufstellt, die von dem Erfinder selbst nicht gehalten werden? Dessen ursprüng¬
licher Sinn im Laufe weniger Jahrzehnte den durchgreifendsten Änderungen
unterlag? Nein, die Mächte haben nicht zugestimmt, sondern sie haben keine
Diskussion angefangen, um die Beratungen nicht zu verzögern und den Artikel 27,
der ihnen wohl wichtiger war als die ganze Monroedoktrin, unter Dach zu
bringen. So schadeten sie sich nicht und taten den Amerikanern einen Gefallen.
Eine andere Frage ist es, ob die Vereinigten Staaten sich nicht selbst damit
schaden, wenn sie solche Vorbehalte in ihre Verträge hineinsetzen, indem sie ihre
Vertragsfähigkeit mindern. Aber das ist eine Frage, die sie mit sich selbst
abmachen müssen. Uns interessiert sie nicht.

Vielmehr ist für den Deutschen nur von Bedeutung das praktische Ergebnis,
das man aus der Erkenntnis von dem negativen Wert der Monroedoktrin zu
gewinnen hat. Es ist die Folgerung, die man aus jedem Bluff, jeder Prätension




") So verfolgt ja eigentlich die in Südamerika so beliebte Dragodoktrin nur den
Zweck, diese kleinen Staatswesen im Nichtbezahlen ihrer Schulden zu bestärken.
*") Polin S, 436; Pohl, "Der Monroeborbehalt" in der Festgabe der Bonner juristischen
Fakultät für Paul Krüger, Berlin 1911, S. 469.
„Amerika den Anierikancrul"

die kleinen Mittel- oder südamerikanischen Republiken, deren Geschäftsgebahren
doch oft genug zu Bedenken Anlaß gibt*).

Aber anderseits bleibt es den Vereinigten Staaten unbenommen, sich ihrerseits
überall dort einzumischen, wo ein Verdienst oder eine Vermehrung des Prestiges
herauszuholen ist — sei es nun in China, in der Mandschurei oder auf dem Balkan.

Man wird ohne weiteres zugeben, daß die Vorteile einer solchen Auffassung
lediglich auf feiten Amerikas liegen. Und doch ist es schließlich nicht nötig, sich
über die amerikanischen Monroeansprüche übermäßig aufzuregen. Eine so eminente
praktische Bedeutung wird sie wohl kaum in der Zukunft erlangen. Denn es
ist klar, daß die europäischen Mächte keinerlei Veranlassung haben, sich an einen
solchen Leitsatz für gebunden zu halten und dieser Marotte der Amerikaner eine
größere Bedeutung beizumessen, als sie selbst es getan haben, — nämlich eines
für viele Geschäfte sehr geeigneten Bluffs. Deshalb scheinen mir auch die
Bedenken nicht so schwerwiegend zu sein, die Pekin und Pohlan den Monroe-
vorbeho.le auf der Haager Konferenz 1899 knüpfen. Hier hatten die Vereinigten
Staaten erklärt, nur dann zu einem der wichtigsten Artikel, Artikel 27, ihre
Zustimmung geben zu wollen, wenn ein Vorbehalt, der sich mit der Monroe-
doktrin deckte, mit aufgenommen würde. Es ist amüsant zu lesen, auf wie
hartnäckigen Widerspruch die amerikanischen Delegierten sich gefaßt machten, wie
sorgfältig sie Entgegnungsreden präpariert hatten, und wie der gefürchtete Vor¬
behalt dann ohne irgendwelche Diskussion angenommen wurde. Polin und Pohl
fürchten, daß damit ein Präzedenzfall geschaffen, die Monroedoktrin nunmehr
von Europa anerkannt sei. Dies scheint mir nicht so gefährlich zu sein. Hier
trifft der Satz: ()ni weet consentire vicketur sicher nicht zu. Denn wozu
sollte man schweigend seine Zustimmung geben? Zu einem Leitsatz, der Grundsätze
aufstellt, die von dem Erfinder selbst nicht gehalten werden? Dessen ursprüng¬
licher Sinn im Laufe weniger Jahrzehnte den durchgreifendsten Änderungen
unterlag? Nein, die Mächte haben nicht zugestimmt, sondern sie haben keine
Diskussion angefangen, um die Beratungen nicht zu verzögern und den Artikel 27,
der ihnen wohl wichtiger war als die ganze Monroedoktrin, unter Dach zu
bringen. So schadeten sie sich nicht und taten den Amerikanern einen Gefallen.
Eine andere Frage ist es, ob die Vereinigten Staaten sich nicht selbst damit
schaden, wenn sie solche Vorbehalte in ihre Verträge hineinsetzen, indem sie ihre
Vertragsfähigkeit mindern. Aber das ist eine Frage, die sie mit sich selbst
abmachen müssen. Uns interessiert sie nicht.

Vielmehr ist für den Deutschen nur von Bedeutung das praktische Ergebnis,
das man aus der Erkenntnis von dem negativen Wert der Monroedoktrin zu
gewinnen hat. Es ist die Folgerung, die man aus jedem Bluff, jeder Prätension




") So verfolgt ja eigentlich die in Südamerika so beliebte Dragodoktrin nur den
Zweck, diese kleinen Staatswesen im Nichtbezahlen ihrer Schulden zu bestärken.
*") Polin S, 436; Pohl, „Der Monroeborbehalt" in der Festgabe der Bonner juristischen
Fakultät für Paul Krüger, Berlin 1911, S. 469.
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[0082] „Amerika den Anierikancrul" die kleinen Mittel- oder südamerikanischen Republiken, deren Geschäftsgebahren doch oft genug zu Bedenken Anlaß gibt*). Aber anderseits bleibt es den Vereinigten Staaten unbenommen, sich ihrerseits überall dort einzumischen, wo ein Verdienst oder eine Vermehrung des Prestiges herauszuholen ist — sei es nun in China, in der Mandschurei oder auf dem Balkan. Man wird ohne weiteres zugeben, daß die Vorteile einer solchen Auffassung lediglich auf feiten Amerikas liegen. Und doch ist es schließlich nicht nötig, sich über die amerikanischen Monroeansprüche übermäßig aufzuregen. Eine so eminente praktische Bedeutung wird sie wohl kaum in der Zukunft erlangen. Denn es ist klar, daß die europäischen Mächte keinerlei Veranlassung haben, sich an einen solchen Leitsatz für gebunden zu halten und dieser Marotte der Amerikaner eine größere Bedeutung beizumessen, als sie selbst es getan haben, — nämlich eines für viele Geschäfte sehr geeigneten Bluffs. Deshalb scheinen mir auch die Bedenken nicht so schwerwiegend zu sein, die Pekin und Pohlan den Monroe- vorbeho.le auf der Haager Konferenz 1899 knüpfen. Hier hatten die Vereinigten Staaten erklärt, nur dann zu einem der wichtigsten Artikel, Artikel 27, ihre Zustimmung geben zu wollen, wenn ein Vorbehalt, der sich mit der Monroe- doktrin deckte, mit aufgenommen würde. Es ist amüsant zu lesen, auf wie hartnäckigen Widerspruch die amerikanischen Delegierten sich gefaßt machten, wie sorgfältig sie Entgegnungsreden präpariert hatten, und wie der gefürchtete Vor¬ behalt dann ohne irgendwelche Diskussion angenommen wurde. Polin und Pohl fürchten, daß damit ein Präzedenzfall geschaffen, die Monroedoktrin nunmehr von Europa anerkannt sei. Dies scheint mir nicht so gefährlich zu sein. Hier trifft der Satz: ()ni weet consentire vicketur sicher nicht zu. Denn wozu sollte man schweigend seine Zustimmung geben? Zu einem Leitsatz, der Grundsätze aufstellt, die von dem Erfinder selbst nicht gehalten werden? Dessen ursprüng¬ licher Sinn im Laufe weniger Jahrzehnte den durchgreifendsten Änderungen unterlag? Nein, die Mächte haben nicht zugestimmt, sondern sie haben keine Diskussion angefangen, um die Beratungen nicht zu verzögern und den Artikel 27, der ihnen wohl wichtiger war als die ganze Monroedoktrin, unter Dach zu bringen. So schadeten sie sich nicht und taten den Amerikanern einen Gefallen. Eine andere Frage ist es, ob die Vereinigten Staaten sich nicht selbst damit schaden, wenn sie solche Vorbehalte in ihre Verträge hineinsetzen, indem sie ihre Vertragsfähigkeit mindern. Aber das ist eine Frage, die sie mit sich selbst abmachen müssen. Uns interessiert sie nicht. Vielmehr ist für den Deutschen nur von Bedeutung das praktische Ergebnis, das man aus der Erkenntnis von dem negativen Wert der Monroedoktrin zu gewinnen hat. Es ist die Folgerung, die man aus jedem Bluff, jeder Prätension ") So verfolgt ja eigentlich die in Südamerika so beliebte Dragodoktrin nur den Zweck, diese kleinen Staatswesen im Nichtbezahlen ihrer Schulden zu bestärken. *") Polin S, 436; Pohl, „Der Monroeborbehalt" in der Festgabe der Bonner juristischen Fakultät für Paul Krüger, Berlin 1911, S. 469.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/82>, abgerufen am 26.06.2024.