Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Was lehren uns die kirchlichen Verhältnisse in der Schweiz?

vertritt, der andere das spezifisch Christliche, so hat jeder seine besondere Gabe,
mit der er teils ferner Stehende gewinnen, teils schon reifere Christen fördern
kann. Die Kirche geht noch nicht zugrunde, wenn in einigen Stadt- oder Land¬
kirchen ein allgemeiner ethisch-religiöser Idealismus gepredigt wird. Wahr¬
scheinlich ist dies immer noch wirksamer, als wenn andere Pfarrer Bibelsprüche
und Gesangbuchverse aneinander reihen oder durch die Schroffheiten altkirch¬
licher Lehrsätze viele aus der Kirche treiben.

Die am 21. November 1910 beschlossene "Verfassung der evangelisch¬
reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" hat den Schritt gewagt, offiziell
anzuerkennen', daß in der Kirche die verschiedenen religiösen Auffassungen nicht
bloß geduldet werden sollen, sondern daß es auch heilsam ist, wenn sie sich
möglichst stark zur Geltung bringen. Sie hat, um auch die etwa vorhandenen
Minoritäten zu befriedigen, folgenden Paragraphen ihrer Verfassung einverleibt.


"§ 6. Wenn ein Teil der Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, sei eS in
deren Gesamtbereich, sei es in einer oder mehreren Kirchgemeinden, seine religiösen Bedürf¬
nisse durch die Gemeindepfarrer und die offiziellen Gottesdienste nicht als befriedigt erachtet,
und daher Geistliche nach seinem Sinn anstellt und besoldet und besondere Gottesdienste und
religiösen Jugendunterricht einrichtet, ohne jedoch aus der Kirche nuszutreten oder sich sonst
den von ihr aufgestellten Pflichten zu entziehen, so steht es der Synode frei, auf ein an sie
gerichtetes, die Verhältnisse darlegendes Gesuch hin für jene Zwecke:

1. unter Vorbehalt des Gegenrechts und unter Vorrang der offiziellen Gebranchszeiten
die Mitbenutzung der gottesdienstlichen Lokale und Geräte zu gestatten.

4. einen Beitrag an die Besoldung der Geistlichen zu leisten.

Diese Bewilligungen erfolgen einzeln oder insgesamt auf Widerruf oder auf bestimmte
zwei Jahre nicht übersteigende Dauer. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß jene Geist¬
lichen sich in ihren Funktionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung halten, sich den
kirchlichen Visitationen unterziehen und die in ihren religiösen Unterricht aufgenommenen
Kinder, sowie alle vollzogenen persönlichen kirchlichen Handlungen dem zuständigen register¬
führenden Pfarrer anzeigen."


Mit diesem Paragraphen wird nur auf faktisch bestehende Zustände Rücksicht
genommen. In Basel, Bern und einigen anderen Kantonen bestehen bereits
sogenannte Minoritätsgemeinden. Diese sind dadurch entstanden, daß eine
Minorität mit dem freieren Geist, der in den siebziger Jahren des neunzehnten
Jahrhunderts die alten Agenten und Kirchenordnungen revidierte, unzufrieden
war und engeren Anschluß an das Alte suchte. Diese Minoritätsgemeinden
wählten eigene Pfarrer. In Basel wurden von ihnen auch drei Kapellen gebaut,
da reiche Geldgeber hinter ihnen standen. Man hat nun mit Recht die Empfindung:
weil solche Minoritätsgemeinden aus persönlicher eigenartiger Gewissensüber¬
zeugung hervorgegangen find, soll man sie nicht mit bureaukratischen Formalismus
ertöten, sondern in möglichst engem Anschluß an die Landeskirche erhalten.
Damit ist das Recht des Protestantismus auf Mannigfaltigkeit der Glaubens-
Überzeugungen zur offiziellen Anerkennung gekommen. Hierzu führte auch die
Erkenntnis der Fehler, die man in der französischen Schweiz gemacht hatte.
Die unabhängigen Kirchen der Kantone Waadt, Genf, Neuenburg sind 1847.


Was lehren uns die kirchlichen Verhältnisse in der Schweiz?

vertritt, der andere das spezifisch Christliche, so hat jeder seine besondere Gabe,
mit der er teils ferner Stehende gewinnen, teils schon reifere Christen fördern
kann. Die Kirche geht noch nicht zugrunde, wenn in einigen Stadt- oder Land¬
kirchen ein allgemeiner ethisch-religiöser Idealismus gepredigt wird. Wahr¬
scheinlich ist dies immer noch wirksamer, als wenn andere Pfarrer Bibelsprüche
und Gesangbuchverse aneinander reihen oder durch die Schroffheiten altkirch¬
licher Lehrsätze viele aus der Kirche treiben.

Die am 21. November 1910 beschlossene „Verfassung der evangelisch¬
reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" hat den Schritt gewagt, offiziell
anzuerkennen', daß in der Kirche die verschiedenen religiösen Auffassungen nicht
bloß geduldet werden sollen, sondern daß es auch heilsam ist, wenn sie sich
möglichst stark zur Geltung bringen. Sie hat, um auch die etwa vorhandenen
Minoritäten zu befriedigen, folgenden Paragraphen ihrer Verfassung einverleibt.


„§ 6. Wenn ein Teil der Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, sei eS in
deren Gesamtbereich, sei es in einer oder mehreren Kirchgemeinden, seine religiösen Bedürf¬
nisse durch die Gemeindepfarrer und die offiziellen Gottesdienste nicht als befriedigt erachtet,
und daher Geistliche nach seinem Sinn anstellt und besoldet und besondere Gottesdienste und
religiösen Jugendunterricht einrichtet, ohne jedoch aus der Kirche nuszutreten oder sich sonst
den von ihr aufgestellten Pflichten zu entziehen, so steht es der Synode frei, auf ein an sie
gerichtetes, die Verhältnisse darlegendes Gesuch hin für jene Zwecke:

1. unter Vorbehalt des Gegenrechts und unter Vorrang der offiziellen Gebranchszeiten
die Mitbenutzung der gottesdienstlichen Lokale und Geräte zu gestatten.

4. einen Beitrag an die Besoldung der Geistlichen zu leisten.

Diese Bewilligungen erfolgen einzeln oder insgesamt auf Widerruf oder auf bestimmte
zwei Jahre nicht übersteigende Dauer. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß jene Geist¬
lichen sich in ihren Funktionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung halten, sich den
kirchlichen Visitationen unterziehen und die in ihren religiösen Unterricht aufgenommenen
Kinder, sowie alle vollzogenen persönlichen kirchlichen Handlungen dem zuständigen register¬
führenden Pfarrer anzeigen."


Mit diesem Paragraphen wird nur auf faktisch bestehende Zustände Rücksicht
genommen. In Basel, Bern und einigen anderen Kantonen bestehen bereits
sogenannte Minoritätsgemeinden. Diese sind dadurch entstanden, daß eine
Minorität mit dem freieren Geist, der in den siebziger Jahren des neunzehnten
Jahrhunderts die alten Agenten und Kirchenordnungen revidierte, unzufrieden
war und engeren Anschluß an das Alte suchte. Diese Minoritätsgemeinden
wählten eigene Pfarrer. In Basel wurden von ihnen auch drei Kapellen gebaut,
da reiche Geldgeber hinter ihnen standen. Man hat nun mit Recht die Empfindung:
weil solche Minoritätsgemeinden aus persönlicher eigenartiger Gewissensüber¬
zeugung hervorgegangen find, soll man sie nicht mit bureaukratischen Formalismus
ertöten, sondern in möglichst engem Anschluß an die Landeskirche erhalten.
Damit ist das Recht des Protestantismus auf Mannigfaltigkeit der Glaubens-
Überzeugungen zur offiziellen Anerkennung gekommen. Hierzu führte auch die
Erkenntnis der Fehler, die man in der französischen Schweiz gemacht hatte.
Die unabhängigen Kirchen der Kantone Waadt, Genf, Neuenburg sind 1847.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0571" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321656"/>
          <fw type="header" place="top"> Was lehren uns die kirchlichen Verhältnisse in der Schweiz?</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2380" prev="#ID_2379"> vertritt, der andere das spezifisch Christliche, so hat jeder seine besondere Gabe,<lb/>
mit der er teils ferner Stehende gewinnen, teils schon reifere Christen fördern<lb/>
kann. Die Kirche geht noch nicht zugrunde, wenn in einigen Stadt- oder Land¬<lb/>
kirchen ein allgemeiner ethisch-religiöser Idealismus gepredigt wird. Wahr¬<lb/>
scheinlich ist dies immer noch wirksamer, als wenn andere Pfarrer Bibelsprüche<lb/>
und Gesangbuchverse aneinander reihen oder durch die Schroffheiten altkirch¬<lb/>
licher Lehrsätze viele aus der Kirche treiben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2381"> Die am 21. November 1910 beschlossene &#x201E;Verfassung der evangelisch¬<lb/>
reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" hat den Schritt gewagt, offiziell<lb/>
anzuerkennen', daß in der Kirche die verschiedenen religiösen Auffassungen nicht<lb/>
bloß geduldet werden sollen, sondern daß es auch heilsam ist, wenn sie sich<lb/>
möglichst stark zur Geltung bringen. Sie hat, um auch die etwa vorhandenen<lb/>
Minoritäten zu befriedigen, folgenden Paragraphen ihrer Verfassung einverleibt.</p><lb/>
          <quote>
            <p xml:id="ID_2382"> &#x201E;§ 6. Wenn ein Teil der Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, sei eS in<lb/>
deren Gesamtbereich, sei es in einer oder mehreren Kirchgemeinden, seine religiösen Bedürf¬<lb/>
nisse durch die Gemeindepfarrer und die offiziellen Gottesdienste nicht als befriedigt erachtet,<lb/>
und daher Geistliche nach seinem Sinn anstellt und besoldet und besondere Gottesdienste und<lb/>
religiösen Jugendunterricht einrichtet, ohne jedoch aus der Kirche nuszutreten oder sich sonst<lb/>
den von ihr aufgestellten Pflichten zu entziehen, so steht es der Synode frei, auf ein an sie<lb/>
gerichtetes, die Verhältnisse darlegendes Gesuch hin für jene Zwecke:</p>
            <p xml:id="ID_2383"> 1. unter Vorbehalt des Gegenrechts und unter Vorrang der offiziellen Gebranchszeiten<lb/>
die Mitbenutzung der gottesdienstlichen Lokale und Geräte zu gestatten.</p>
            <p xml:id="ID_2384"> 4. einen Beitrag an die Besoldung der Geistlichen zu leisten.</p>
            <p xml:id="ID_2385"> Diese Bewilligungen erfolgen einzeln oder insgesamt auf Widerruf oder auf bestimmte<lb/>
zwei Jahre nicht übersteigende Dauer. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß jene Geist¬<lb/>
lichen sich in ihren Funktionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung halten, sich den<lb/>
kirchlichen Visitationen unterziehen und die in ihren religiösen Unterricht aufgenommenen<lb/>
Kinder, sowie alle vollzogenen persönlichen kirchlichen Handlungen dem zuständigen register¬<lb/>
führenden Pfarrer anzeigen."</p>
          </quote><lb/>
          <p xml:id="ID_2386" next="#ID_2387"> Mit diesem Paragraphen wird nur auf faktisch bestehende Zustände Rücksicht<lb/>
genommen. In Basel, Bern und einigen anderen Kantonen bestehen bereits<lb/>
sogenannte Minoritätsgemeinden. Diese sind dadurch entstanden, daß eine<lb/>
Minorität mit dem freieren Geist, der in den siebziger Jahren des neunzehnten<lb/>
Jahrhunderts die alten Agenten und Kirchenordnungen revidierte, unzufrieden<lb/>
war und engeren Anschluß an das Alte suchte. Diese Minoritätsgemeinden<lb/>
wählten eigene Pfarrer. In Basel wurden von ihnen auch drei Kapellen gebaut,<lb/>
da reiche Geldgeber hinter ihnen standen. Man hat nun mit Recht die Empfindung:<lb/>
weil solche Minoritätsgemeinden aus persönlicher eigenartiger Gewissensüber¬<lb/>
zeugung hervorgegangen find, soll man sie nicht mit bureaukratischen Formalismus<lb/>
ertöten, sondern in möglichst engem Anschluß an die Landeskirche erhalten.<lb/>
Damit ist das Recht des Protestantismus auf Mannigfaltigkeit der Glaubens-<lb/>
Überzeugungen zur offiziellen Anerkennung gekommen. Hierzu führte auch die<lb/>
Erkenntnis der Fehler, die man in der französischen Schweiz gemacht hatte.<lb/>
Die unabhängigen Kirchen der Kantone Waadt, Genf, Neuenburg sind 1847.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0571] Was lehren uns die kirchlichen Verhältnisse in der Schweiz? vertritt, der andere das spezifisch Christliche, so hat jeder seine besondere Gabe, mit der er teils ferner Stehende gewinnen, teils schon reifere Christen fördern kann. Die Kirche geht noch nicht zugrunde, wenn in einigen Stadt- oder Land¬ kirchen ein allgemeiner ethisch-religiöser Idealismus gepredigt wird. Wahr¬ scheinlich ist dies immer noch wirksamer, als wenn andere Pfarrer Bibelsprüche und Gesangbuchverse aneinander reihen oder durch die Schroffheiten altkirch¬ licher Lehrsätze viele aus der Kirche treiben. Die am 21. November 1910 beschlossene „Verfassung der evangelisch¬ reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" hat den Schritt gewagt, offiziell anzuerkennen', daß in der Kirche die verschiedenen religiösen Auffassungen nicht bloß geduldet werden sollen, sondern daß es auch heilsam ist, wenn sie sich möglichst stark zur Geltung bringen. Sie hat, um auch die etwa vorhandenen Minoritäten zu befriedigen, folgenden Paragraphen ihrer Verfassung einverleibt. „§ 6. Wenn ein Teil der Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, sei eS in deren Gesamtbereich, sei es in einer oder mehreren Kirchgemeinden, seine religiösen Bedürf¬ nisse durch die Gemeindepfarrer und die offiziellen Gottesdienste nicht als befriedigt erachtet, und daher Geistliche nach seinem Sinn anstellt und besoldet und besondere Gottesdienste und religiösen Jugendunterricht einrichtet, ohne jedoch aus der Kirche nuszutreten oder sich sonst den von ihr aufgestellten Pflichten zu entziehen, so steht es der Synode frei, auf ein an sie gerichtetes, die Verhältnisse darlegendes Gesuch hin für jene Zwecke: 1. unter Vorbehalt des Gegenrechts und unter Vorrang der offiziellen Gebranchszeiten die Mitbenutzung der gottesdienstlichen Lokale und Geräte zu gestatten. 4. einen Beitrag an die Besoldung der Geistlichen zu leisten. Diese Bewilligungen erfolgen einzeln oder insgesamt auf Widerruf oder auf bestimmte zwei Jahre nicht übersteigende Dauer. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß jene Geist¬ lichen sich in ihren Funktionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung halten, sich den kirchlichen Visitationen unterziehen und die in ihren religiösen Unterricht aufgenommenen Kinder, sowie alle vollzogenen persönlichen kirchlichen Handlungen dem zuständigen register¬ führenden Pfarrer anzeigen." Mit diesem Paragraphen wird nur auf faktisch bestehende Zustände Rücksicht genommen. In Basel, Bern und einigen anderen Kantonen bestehen bereits sogenannte Minoritätsgemeinden. Diese sind dadurch entstanden, daß eine Minorität mit dem freieren Geist, der in den siebziger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts die alten Agenten und Kirchenordnungen revidierte, unzufrieden war und engeren Anschluß an das Alte suchte. Diese Minoritätsgemeinden wählten eigene Pfarrer. In Basel wurden von ihnen auch drei Kapellen gebaut, da reiche Geldgeber hinter ihnen standen. Man hat nun mit Recht die Empfindung: weil solche Minoritätsgemeinden aus persönlicher eigenartiger Gewissensüber¬ zeugung hervorgegangen find, soll man sie nicht mit bureaukratischen Formalismus ertöten, sondern in möglichst engem Anschluß an die Landeskirche erhalten. Damit ist das Recht des Protestantismus auf Mannigfaltigkeit der Glaubens- Überzeugungen zur offiziellen Anerkennung gekommen. Hierzu führte auch die Erkenntnis der Fehler, die man in der französischen Schweiz gemacht hatte. Die unabhängigen Kirchen der Kantone Waadt, Genf, Neuenburg sind 1847.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/571
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/571>, abgerufen am 23.07.2024.