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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Reichsspiegel

vernünftigen Kolonialpolitik nicht plötzlich und unvermittelt preisgegeben werden
sollte, und stimmen der Handelskammer zu Kribi zu, wenn sie sagt: "Die
Anschauungen bei Kulturvölkern dürfen bei Erwägung derjenigen Mittel, mit
denen niedrig stehende Völker zur Erkenntnis der primitivsten Grundbegriffe des
privaten Rechts zu erziehen sind, nicht hervorgeholt werden, weil jene An¬
schauungen mit den Lebensverhältnissen und den entwickelten moralischen Eigen¬
schaften der Staatsbürger eines Kulturstaats rechnen." Dazu kommt, daß die
Eingeborenen, ihrer eigenen Strafgerichtsbarkeit überlassen, bis vor kurzem ein
System grausamer körperlicher Strafen angewendet haben und deshalb vorläufig
nur scharfe Strafen wirklich als Übel empfinden. Eine rein nach europäischem
Rechtsempfinden geübte Strafjustiz kann daher nicht als geeignetes Kampfmittel
gegen Zucht- und Gesetzlosigkeit Farbiger angesehen werden. Man darf nicht
vergessen, daß das Gefängnis dem Eingeborenen eine Reihe von Vorteilen bietet,
die er im gewöhnlichen Leben oft vermissen muß. so eine bequeme Unterkunft
und kräftige, wohlschmeckende Nahrung; und die Arbeiten, die er, übrigens
nicht im Gefängnis selbst, sondern in der freien Natur als Gefangener zu
verrichten hat, sind nicht schwerer als diejenigen, die einem freien Steuerarbeiter
obliegen. Und auf der anderen Seite hat die vom Europäer verhängte Strafe
für den Eingeborenen weder gesellschaftliche noch wirtschaftliche Nachteile zur
Folge. So wird es begreiflich, daß er deu Europäer, der sich scheut, die Ver¬
letzung des Eigentums und anderer Nechtsgüter mit der seinem Empfinden und
seiner Entwicklungsstufe angepaßten barbarischen Strenge zu ahnden, für schwächlich
und töricht hält und für wert, bestohlen zu werden.

Nach alledem muß -- die Erfahrung bestätigt es -- eine Eingeborenen-
strafrechtspolitik, für welche modernes europäisches Recht und nicht das Recht
der Eingeborenen mit seinen schärferen Strafen und mit seiner Gesamthaftung
der Stammes- oder Dorfgemeinschaft die Grundlage bildet, notwendig Fiasko
machen. In der Sitzung vom 26. November 1910, an welcher auch der
Gouverneur Dr. Gleim teilnahm, führte der Vorsitzende der Handelskammer im
Einverständnis mit deren Mitgliedern aus:


"Früher als wir hier noch nicht so viele beengende Verordnungen und Gesetze hatten, ging die
Praxis davon aus, in der Familie, der Dorfschaft und dein Stamm auf allen Gebieten des
Rechtes, auch des Strafrechts. Gesamtgläubiger und -Schuldner zu sehen. Den politischen
Vertreter dieser Verbände, den Häuptling, machte man bis zur Auslieferung des Haupttäters
für die Tat -- und bis zur Bezahlung des Schadens für den Schaden verantwortlich. Der
Häuptling zog es vor. den Täter zu benennen, als selbst Gefangener zu sein, und die
geraubten Güter kamen Plötzlich wieder zum Vorschein. Weil diese Praxis nach unserem
heimischen Strafrecht keine gesetzliche Grundlage hat, hielt man in Berlin ihre Anwendung
für unzulässig und schüchterte die Beamten, die auf Grund der Kenntnis des Eingeborenen-
Hechts sich nach wie vor zu dem alten Verfahren bekannten, dadurch ein, daß man ihr Vor¬
gehen mit Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmißbrauch auf eine Stufe stellte. Seitdem
'se von Jahr zu Jahr die Eingeborenenpolitik schwächlicher geworden, und man ging immer
weiter in dem gefährlichen Bestreben, der falsch unterrichteten öffentlichen Meinung zu Hause
Konzessionen an das Schlagwort Humanität zu machen. Hand in Hand damit ging die

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vernünftigen Kolonialpolitik nicht plötzlich und unvermittelt preisgegeben werden
sollte, und stimmen der Handelskammer zu Kribi zu, wenn sie sagt: „Die
Anschauungen bei Kulturvölkern dürfen bei Erwägung derjenigen Mittel, mit
denen niedrig stehende Völker zur Erkenntnis der primitivsten Grundbegriffe des
privaten Rechts zu erziehen sind, nicht hervorgeholt werden, weil jene An¬
schauungen mit den Lebensverhältnissen und den entwickelten moralischen Eigen¬
schaften der Staatsbürger eines Kulturstaats rechnen." Dazu kommt, daß die
Eingeborenen, ihrer eigenen Strafgerichtsbarkeit überlassen, bis vor kurzem ein
System grausamer körperlicher Strafen angewendet haben und deshalb vorläufig
nur scharfe Strafen wirklich als Übel empfinden. Eine rein nach europäischem
Rechtsempfinden geübte Strafjustiz kann daher nicht als geeignetes Kampfmittel
gegen Zucht- und Gesetzlosigkeit Farbiger angesehen werden. Man darf nicht
vergessen, daß das Gefängnis dem Eingeborenen eine Reihe von Vorteilen bietet,
die er im gewöhnlichen Leben oft vermissen muß. so eine bequeme Unterkunft
und kräftige, wohlschmeckende Nahrung; und die Arbeiten, die er, übrigens
nicht im Gefängnis selbst, sondern in der freien Natur als Gefangener zu
verrichten hat, sind nicht schwerer als diejenigen, die einem freien Steuerarbeiter
obliegen. Und auf der anderen Seite hat die vom Europäer verhängte Strafe
für den Eingeborenen weder gesellschaftliche noch wirtschaftliche Nachteile zur
Folge. So wird es begreiflich, daß er deu Europäer, der sich scheut, die Ver¬
letzung des Eigentums und anderer Nechtsgüter mit der seinem Empfinden und
seiner Entwicklungsstufe angepaßten barbarischen Strenge zu ahnden, für schwächlich
und töricht hält und für wert, bestohlen zu werden.

Nach alledem muß — die Erfahrung bestätigt es — eine Eingeborenen-
strafrechtspolitik, für welche modernes europäisches Recht und nicht das Recht
der Eingeborenen mit seinen schärferen Strafen und mit seiner Gesamthaftung
der Stammes- oder Dorfgemeinschaft die Grundlage bildet, notwendig Fiasko
machen. In der Sitzung vom 26. November 1910, an welcher auch der
Gouverneur Dr. Gleim teilnahm, führte der Vorsitzende der Handelskammer im
Einverständnis mit deren Mitgliedern aus:


„Früher als wir hier noch nicht so viele beengende Verordnungen und Gesetze hatten, ging die
Praxis davon aus, in der Familie, der Dorfschaft und dein Stamm auf allen Gebieten des
Rechtes, auch des Strafrechts. Gesamtgläubiger und -Schuldner zu sehen. Den politischen
Vertreter dieser Verbände, den Häuptling, machte man bis zur Auslieferung des Haupttäters
für die Tat — und bis zur Bezahlung des Schadens für den Schaden verantwortlich. Der
Häuptling zog es vor. den Täter zu benennen, als selbst Gefangener zu sein, und die
geraubten Güter kamen Plötzlich wieder zum Vorschein. Weil diese Praxis nach unserem
heimischen Strafrecht keine gesetzliche Grundlage hat, hielt man in Berlin ihre Anwendung
für unzulässig und schüchterte die Beamten, die auf Grund der Kenntnis des Eingeborenen-
Hechts sich nach wie vor zu dem alten Verfahren bekannten, dadurch ein, daß man ihr Vor¬
gehen mit Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmißbrauch auf eine Stufe stellte. Seitdem
'se von Jahr zu Jahr die Eingeborenenpolitik schwächlicher geworden, und man ging immer
weiter in dem gefährlichen Bestreben, der falsch unterrichteten öffentlichen Meinung zu Hause
Konzessionen an das Schlagwort Humanität zu machen. Hand in Hand damit ging die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/511>, abgerufen am 26.06.2024.