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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Parlament und Wahlprüfnngsjusti^

Hause eil! gewisses, mehr disziplinarrechtliches, Entscheidungsrecht über die Mit¬
gliedschaft der Gemeinen gewahrt geblieben, z. B. im Falle verweigerter Eides¬
leistung (Bradlaugh). -- Ähnliche Bestimmungen sind auch in Schweden wenigstens
insofern durch die Verfassungsgesetze von 1866 und 1876 eingeführt worden,
als die Kammern nur über Verletzungen des sozusagen materiellen Wahlrechts
(Wählbarkeit u. a.) richten, dagegen Anfechtungen wegen Verletzungen des
formellen Wahlrechts, des Wahlverfahrens (und das sind die meisten und
folgenschwersten "Wahlproteste" in allen Staaten!) durch die Verwaltungsbehörden
dem Könige übermittelt werden, der sie zur Entscheidung dem Obersten Gerichts¬
hofe überweist. -- Grundsätzlich hat auch Ungarn durch Z 89 des 33. Gesetz¬
artikels von 1874 die Entscheidung über Wahlstreitigkeiten der Königlichen Kurie
(d. h. dem Obersten Gerichtshof) übertragen. Aber das Ausführungsgesetz zu
diesem Deklarationsgesetz, wie man derartige Gesetze nennen könnte, ist nach
zwei vergeblichen Versuchen bis heute noch nicht erlassen. (Also ein ähnlicher
Fall wie in Preußen hinsichtlich der Ministerverantwortlichkeit, die ebenfalls
grundsätzlich verkündet, aber mangels jeglicher Ausführungsnormen noch ohne
praktische staatsrechtliche Bedeutung ist.) -- Auch die erste, inzwischen geänderte
Verfassung Bulgariens von 1882 enthielt eine ähnliche Bestimmung in Art. 102:.
Wahlanfcchtuugen, die entweder von fünf Wählern oder dem obersten Ver¬
waltungsbeamten des fraglichen Wahlkreises beim Gerichte des Hauptortes des
Wahlkreises erhoben wurden, gingen von dort an den Kassationshof, der inner¬
halb zehn Tagen seine Entscheidung fällte. -- In Österreich wurde 1880 vom
Abgeordneten Grafen Coronini und Genossen ein -- übrigens technisch recht
schlecht konstruierter und stilisierter -- Gesetzentwurf eingebracht, aber nicht an¬
genommen, der die Einsetzung eines "Gerichtshofs für angefochtene Neichsrats-
wahlen" bezweckte. -- In der neuen Verfassung Elsaß-Lothringens von 1911
bestimmt Z 9: "Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen entscheidet
der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat des
Oberlandesgerichts. Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte
befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten
Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt
hat." -- Und zuletzt muß noch darauf hingewiesen werden, daß im Verwaltungs¬
recht der preußischen Selbstverwaltungskörper bereits der Gedanke der Abtrennung
und Verselbständigung der wahlrichterlichen Befugnisse verwirklicht ist. In
Preußen hat das sogenannte Zuständigkeitsgesetz von 1883 Wahlprüfungsgerichte
sozusagen für die zweite und dritte Instanz eingesetzt und nur in erster Instanz
den Vertretungskörperschaften die Entscheidung über die Legitimation ihrer
Mitglieder gelassen. § 10: "Die Gemeindevertretung beschließt ... 2. über
die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung." Z 11 "Gegen den Beschluß
der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt."

Der Grundsatz der wahlrichterlichen Zuständigkeit der Parlamente ist hier¬
nach längst durchbrochen. Der Gedanke, die Wahlprüfung sei als eine rein


GMizbot-in II 1912 27
Parlament und Wahlprüfnngsjusti^

Hause eil! gewisses, mehr disziplinarrechtliches, Entscheidungsrecht über die Mit¬
gliedschaft der Gemeinen gewahrt geblieben, z. B. im Falle verweigerter Eides¬
leistung (Bradlaugh). — Ähnliche Bestimmungen sind auch in Schweden wenigstens
insofern durch die Verfassungsgesetze von 1866 und 1876 eingeführt worden,
als die Kammern nur über Verletzungen des sozusagen materiellen Wahlrechts
(Wählbarkeit u. a.) richten, dagegen Anfechtungen wegen Verletzungen des
formellen Wahlrechts, des Wahlverfahrens (und das sind die meisten und
folgenschwersten „Wahlproteste" in allen Staaten!) durch die Verwaltungsbehörden
dem Könige übermittelt werden, der sie zur Entscheidung dem Obersten Gerichts¬
hofe überweist. — Grundsätzlich hat auch Ungarn durch Z 89 des 33. Gesetz¬
artikels von 1874 die Entscheidung über Wahlstreitigkeiten der Königlichen Kurie
(d. h. dem Obersten Gerichtshof) übertragen. Aber das Ausführungsgesetz zu
diesem Deklarationsgesetz, wie man derartige Gesetze nennen könnte, ist nach
zwei vergeblichen Versuchen bis heute noch nicht erlassen. (Also ein ähnlicher
Fall wie in Preußen hinsichtlich der Ministerverantwortlichkeit, die ebenfalls
grundsätzlich verkündet, aber mangels jeglicher Ausführungsnormen noch ohne
praktische staatsrechtliche Bedeutung ist.) — Auch die erste, inzwischen geänderte
Verfassung Bulgariens von 1882 enthielt eine ähnliche Bestimmung in Art. 102:.
Wahlanfcchtuugen, die entweder von fünf Wählern oder dem obersten Ver¬
waltungsbeamten des fraglichen Wahlkreises beim Gerichte des Hauptortes des
Wahlkreises erhoben wurden, gingen von dort an den Kassationshof, der inner¬
halb zehn Tagen seine Entscheidung fällte. — In Österreich wurde 1880 vom
Abgeordneten Grafen Coronini und Genossen ein — übrigens technisch recht
schlecht konstruierter und stilisierter — Gesetzentwurf eingebracht, aber nicht an¬
genommen, der die Einsetzung eines „Gerichtshofs für angefochtene Neichsrats-
wahlen" bezweckte. — In der neuen Verfassung Elsaß-Lothringens von 1911
bestimmt Z 9: „Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen entscheidet
der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat des
Oberlandesgerichts. Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte
befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten
Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt
hat." — Und zuletzt muß noch darauf hingewiesen werden, daß im Verwaltungs¬
recht der preußischen Selbstverwaltungskörper bereits der Gedanke der Abtrennung
und Verselbständigung der wahlrichterlichen Befugnisse verwirklicht ist. In
Preußen hat das sogenannte Zuständigkeitsgesetz von 1883 Wahlprüfungsgerichte
sozusagen für die zweite und dritte Instanz eingesetzt und nur in erster Instanz
den Vertretungskörperschaften die Entscheidung über die Legitimation ihrer
Mitglieder gelassen. § 10: „Die Gemeindevertretung beschließt ... 2. über
die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung." Z 11 „Gegen den Beschluß
der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt."

Der Grundsatz der wahlrichterlichen Zuständigkeit der Parlamente ist hier¬
nach längst durchbrochen. Der Gedanke, die Wahlprüfung sei als eine rein


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[0221] Parlament und Wahlprüfnngsjusti^ Hause eil! gewisses, mehr disziplinarrechtliches, Entscheidungsrecht über die Mit¬ gliedschaft der Gemeinen gewahrt geblieben, z. B. im Falle verweigerter Eides¬ leistung (Bradlaugh). — Ähnliche Bestimmungen sind auch in Schweden wenigstens insofern durch die Verfassungsgesetze von 1866 und 1876 eingeführt worden, als die Kammern nur über Verletzungen des sozusagen materiellen Wahlrechts (Wählbarkeit u. a.) richten, dagegen Anfechtungen wegen Verletzungen des formellen Wahlrechts, des Wahlverfahrens (und das sind die meisten und folgenschwersten „Wahlproteste" in allen Staaten!) durch die Verwaltungsbehörden dem Könige übermittelt werden, der sie zur Entscheidung dem Obersten Gerichts¬ hofe überweist. — Grundsätzlich hat auch Ungarn durch Z 89 des 33. Gesetz¬ artikels von 1874 die Entscheidung über Wahlstreitigkeiten der Königlichen Kurie (d. h. dem Obersten Gerichtshof) übertragen. Aber das Ausführungsgesetz zu diesem Deklarationsgesetz, wie man derartige Gesetze nennen könnte, ist nach zwei vergeblichen Versuchen bis heute noch nicht erlassen. (Also ein ähnlicher Fall wie in Preußen hinsichtlich der Ministerverantwortlichkeit, die ebenfalls grundsätzlich verkündet, aber mangels jeglicher Ausführungsnormen noch ohne praktische staatsrechtliche Bedeutung ist.) — Auch die erste, inzwischen geänderte Verfassung Bulgariens von 1882 enthielt eine ähnliche Bestimmung in Art. 102:. Wahlanfcchtuugen, die entweder von fünf Wählern oder dem obersten Ver¬ waltungsbeamten des fraglichen Wahlkreises beim Gerichte des Hauptortes des Wahlkreises erhoben wurden, gingen von dort an den Kassationshof, der inner¬ halb zehn Tagen seine Entscheidung fällte. — In Österreich wurde 1880 vom Abgeordneten Grafen Coronini und Genossen ein — übrigens technisch recht schlecht konstruierter und stilisierter — Gesetzentwurf eingebracht, aber nicht an¬ genommen, der die Einsetzung eines „Gerichtshofs für angefochtene Neichsrats- wahlen" bezweckte. — In der neuen Verfassung Elsaß-Lothringens von 1911 bestimmt Z 9: „Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts. Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat." — Und zuletzt muß noch darauf hingewiesen werden, daß im Verwaltungs¬ recht der preußischen Selbstverwaltungskörper bereits der Gedanke der Abtrennung und Verselbständigung der wahlrichterlichen Befugnisse verwirklicht ist. In Preußen hat das sogenannte Zuständigkeitsgesetz von 1883 Wahlprüfungsgerichte sozusagen für die zweite und dritte Instanz eingesetzt und nur in erster Instanz den Vertretungskörperschaften die Entscheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder gelassen. § 10: „Die Gemeindevertretung beschließt ... 2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung." Z 11 „Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt." Der Grundsatz der wahlrichterlichen Zuständigkeit der Parlamente ist hier¬ nach längst durchbrochen. Der Gedanke, die Wahlprüfung sei als eine rein GMizbot-in II 1912 27

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/221>, abgerufen am 26.06.2024.