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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Verfassung ("Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent¬
scheidet darüber") ähnliche Bestimmung findet sich in zahlreichen Verfassungen.
Und es ist besonders charakteristisch, daß in vielen die richterliche Natur des
Wahlprüfungsaktes mit klaren Worten als solche bezeichnet wird. In der
ältesten geschriebenen Verfassung, der Lor8titution ok tke Uniteä Leake8 (von
1787), heißt es in Art. I, Sektion 5: "IZaLli Kouse Sta" be edle juclM ol
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zösische I^ol L0N8titutioneIliz vom 1<>. Juli 1875 bestimmt in Art. 10: "LliacunL
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as leur Llectivn." Derselbe juristische Kern ist in dem Art. 29,1 der Ver¬
fassung Chiles zu erkennen: "Ausschließliche Befugnisse der Deputiertenkammer
sind: 1. Die Wahlen ihrer Mitglieder zu prüfen, über Nichtigkeitsbeschwerden (I),
welche gegen sie eingelegt sind, zu entscheiden. . ." Ähnliche Bestimmungen
finden sich in den Verfassungen der monarchischen Staaten, so z. B. in der
russischen von 190l> in Art. 102: "Der Reichsrat prüft die Vollmachten seiner
erwählten Mitglieder; in gleicher Weise prüft die Reichsduma die Vollmachten
ihrer Mitglieder." Als staatsrechtliche Kuriosität sei noch angemerkt, daß die
bereits erwähnte Verfassung von Panama ihre "besondere" juristische Theorie
hat und die Wahlprüfung nicht als richterlichen Akt, sondern (in Art. ki7, 2)
als einen Akt der -- "Verwaltungstätigkeit des Parlaments" kennzeichnet.

Allein die Ansicht Montesquieus, des großen staatsrechtlichen Analytikers,
der den Geist der Gesetze in seine einfachen Elemente schied, hat seit einem
halben Jahrhundert auch auf diesem Gebiete weiter vorbildlich und beispiel¬
gebend gewirkt und in einer Reihe von Staaten eine weitere "Scheidung" der
verfassungsrechtlichen Elemente, eine Ausscheidung und Abtrennung der wahl¬
richterlichen Obliegenheiten von den Befugnissen der gesetzgebenden Körperschaften
teils durchgesetzt, teils wenigstens angebahnt. Vorläufer war auch hier das für
alles gerechte Staatsrecht bahnbrechende Land: England. Im Jahre 18K8
übertrug die Lleetion ?senior8 auel Lonupt piÄetice8 at t2leetic>n8 z^et
die Verhandlung und Entscheidung über angefochtene Wahlen in England dem
Gerichtshofe der Lornmon ?Iea8 in Westminster (einem der drei obersten Reichs¬
gerichte, die inzwischen mit dem LKencLi^ coule zu dem einen rU^ki court
ok ju8eine vereinigt worden sind), über die Wahlen in Irland dem Lourt ok
Lornmon pica8 in Dublin und über die in Schottland dem Lourt ol 3e83in>us.
Beschwerden über Wahlrechtsverletzungen werden statt wie früher dem r1on8e
0I L0MM0N8 binnen einundzwanzig Tagen nach vollzogener Wahl diesen
Gerichtshöfen überreicht und von einem beauftragten Richter des "zuständigen
Gerichtshofs" an Ort und Stelle, d. h. innerhalb des betreffenden Wahlkreises
verhandelt und entschieden. Dieser Richter teilt dem Zpeglcer (dem "Kammer¬
präsidenten") nach Abschluß der Verhandlung seine Entscheidung, die ohne
weiteres "rechtskräftig" ist, urkundlich mit. In bezug auf Abgeordnete, deren
Wahl nicht aus den Kreisen der Wähler angefochten wird, ist dem Unter-


Verfassung („Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent¬
scheidet darüber") ähnliche Bestimmung findet sich in zahlreichen Verfassungen.
Und es ist besonders charakteristisch, daß in vielen die richterliche Natur des
Wahlprüfungsaktes mit klaren Worten als solche bezeichnet wird. In der
ältesten geschriebenen Verfassung, der Lor8titution ok tke Uniteä Leake8 (von
1787), heißt es in Art. I, Sektion 5: „IZaLli Kouse Sta» be edle juclM ol
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zösische I^ol L0N8titutioneIliz vom 1<>. Juli 1875 bestimmt in Art. 10: „LliacunL
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as leur Llectivn." Derselbe juristische Kern ist in dem Art. 29,1 der Ver¬
fassung Chiles zu erkennen: „Ausschließliche Befugnisse der Deputiertenkammer
sind: 1. Die Wahlen ihrer Mitglieder zu prüfen, über Nichtigkeitsbeschwerden (I),
welche gegen sie eingelegt sind, zu entscheiden. . ." Ähnliche Bestimmungen
finden sich in den Verfassungen der monarchischen Staaten, so z. B. in der
russischen von 190l> in Art. 102: „Der Reichsrat prüft die Vollmachten seiner
erwählten Mitglieder; in gleicher Weise prüft die Reichsduma die Vollmachten
ihrer Mitglieder." Als staatsrechtliche Kuriosität sei noch angemerkt, daß die
bereits erwähnte Verfassung von Panama ihre „besondere" juristische Theorie
hat und die Wahlprüfung nicht als richterlichen Akt, sondern (in Art. ki7, 2)
als einen Akt der — „Verwaltungstätigkeit des Parlaments" kennzeichnet.

Allein die Ansicht Montesquieus, des großen staatsrechtlichen Analytikers,
der den Geist der Gesetze in seine einfachen Elemente schied, hat seit einem
halben Jahrhundert auch auf diesem Gebiete weiter vorbildlich und beispiel¬
gebend gewirkt und in einer Reihe von Staaten eine weitere „Scheidung" der
verfassungsrechtlichen Elemente, eine Ausscheidung und Abtrennung der wahl¬
richterlichen Obliegenheiten von den Befugnissen der gesetzgebenden Körperschaften
teils durchgesetzt, teils wenigstens angebahnt. Vorläufer war auch hier das für
alles gerechte Staatsrecht bahnbrechende Land: England. Im Jahre 18K8
übertrug die Lleetion ?senior8 auel Lonupt piÄetice8 at t2leetic>n8 z^et
die Verhandlung und Entscheidung über angefochtene Wahlen in England dem
Gerichtshofe der Lornmon ?Iea8 in Westminster (einem der drei obersten Reichs¬
gerichte, die inzwischen mit dem LKencLi^ coule zu dem einen rU^ki court
ok ju8eine vereinigt worden sind), über die Wahlen in Irland dem Lourt ok
Lornmon pica8 in Dublin und über die in Schottland dem Lourt ol 3e83in>us.
Beschwerden über Wahlrechtsverletzungen werden statt wie früher dem r1on8e
0I L0MM0N8 binnen einundzwanzig Tagen nach vollzogener Wahl diesen
Gerichtshöfen überreicht und von einem beauftragten Richter des „zuständigen
Gerichtshofs" an Ort und Stelle, d. h. innerhalb des betreffenden Wahlkreises
verhandelt und entschieden. Dieser Richter teilt dem Zpeglcer (dem „Kammer¬
präsidenten") nach Abschluß der Verhandlung seine Entscheidung, die ohne
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[0220] Verfassung („Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent¬ scheidet darüber") ähnliche Bestimmung findet sich in zahlreichen Verfassungen. Und es ist besonders charakteristisch, daß in vielen die richterliche Natur des Wahlprüfungsaktes mit klaren Worten als solche bezeichnet wird. In der ältesten geschriebenen Verfassung, der Lor8titution ok tke Uniteä Leake8 (von 1787), heißt es in Art. I, Sektion 5: „IZaLli Kouse Sta» be edle juclM ol tus Llections, >eturn8 auel qualificÄtions it8 c»vn membLi'3." Die fran¬ zösische I^ol L0N8titutioneIliz vom 1<>. Juli 1875 bestimmt in Art. 10: „LliacunL c>S8 cIiamblL8 L8t juZe 6e I'eliZibilite ac 8L8 membreR et <te iLAuIarite as leur Llectivn." Derselbe juristische Kern ist in dem Art. 29,1 der Ver¬ fassung Chiles zu erkennen: „Ausschließliche Befugnisse der Deputiertenkammer sind: 1. Die Wahlen ihrer Mitglieder zu prüfen, über Nichtigkeitsbeschwerden (I), welche gegen sie eingelegt sind, zu entscheiden. . ." Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Verfassungen der monarchischen Staaten, so z. B. in der russischen von 190l> in Art. 102: „Der Reichsrat prüft die Vollmachten seiner erwählten Mitglieder; in gleicher Weise prüft die Reichsduma die Vollmachten ihrer Mitglieder." Als staatsrechtliche Kuriosität sei noch angemerkt, daß die bereits erwähnte Verfassung von Panama ihre „besondere" juristische Theorie hat und die Wahlprüfung nicht als richterlichen Akt, sondern (in Art. ki7, 2) als einen Akt der — „Verwaltungstätigkeit des Parlaments" kennzeichnet. Allein die Ansicht Montesquieus, des großen staatsrechtlichen Analytikers, der den Geist der Gesetze in seine einfachen Elemente schied, hat seit einem halben Jahrhundert auch auf diesem Gebiete weiter vorbildlich und beispiel¬ gebend gewirkt und in einer Reihe von Staaten eine weitere „Scheidung" der verfassungsrechtlichen Elemente, eine Ausscheidung und Abtrennung der wahl¬ richterlichen Obliegenheiten von den Befugnissen der gesetzgebenden Körperschaften teils durchgesetzt, teils wenigstens angebahnt. Vorläufer war auch hier das für alles gerechte Staatsrecht bahnbrechende Land: England. Im Jahre 18K8 übertrug die Lleetion ?senior8 auel Lonupt piÄetice8 at t2leetic>n8 z^et die Verhandlung und Entscheidung über angefochtene Wahlen in England dem Gerichtshofe der Lornmon ?Iea8 in Westminster (einem der drei obersten Reichs¬ gerichte, die inzwischen mit dem LKencLi^ coule zu dem einen rU^ki court ok ju8eine vereinigt worden sind), über die Wahlen in Irland dem Lourt ok Lornmon pica8 in Dublin und über die in Schottland dem Lourt ol 3e83in>us. Beschwerden über Wahlrechtsverletzungen werden statt wie früher dem r1on8e 0I L0MM0N8 binnen einundzwanzig Tagen nach vollzogener Wahl diesen Gerichtshöfen überreicht und von einem beauftragten Richter des „zuständigen Gerichtshofs" an Ort und Stelle, d. h. innerhalb des betreffenden Wahlkreises verhandelt und entschieden. Dieser Richter teilt dem Zpeglcer (dem „Kammer¬ präsidenten") nach Abschluß der Verhandlung seine Entscheidung, die ohne weiteres „rechtskräftig" ist, urkundlich mit. In bezug auf Abgeordnete, deren Wahl nicht aus den Kreisen der Wähler angefochten wird, ist dem Unter-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/220>, abgerufen am 28.09.2024.