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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Reichsspiegel

Veranstaltungen liegt lediglich im Stoff der Vortrüge, nicht aber in der Form der Ver¬
anstaltungen, die gleicherweise in der Kirche stattfinden. Als solche sind sie aber nach der noch
in Geltung befindlichen Bundesratsverfügnng vom 5, Juli 1372, die ganz allgemein den
Angehörigen des Jesuitenordens die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere "in Kirche
und Schule" verbietet, untersagt. Der neueste Erlaß der bayerischen Regierung gestattet aber
die sogenannten Konferenzen auch in kirchlichen Räumen, auch wenn mit ihnen "Gelegenheit
zum Empfang der Sakramente" verbunden wird, und er setzt sich damit in Widerspruch zu
der Bundesratsverfügung und zu dem Gesetze selbst. Hier liegt das sehr Bedenkliche des
bayerischen Vorgehens. Auf dem Wege einer besonderen bayerischen Interpretation des
Gesetzes wird der Versuch unternommen, ein bestehendes Reichsgesetz unwirksam zu machen.
Der Vorgang, der sich letzthin in der Pfarrkirche des Stadtbezirks Haidhausen abgespielt hat,
ist bezeichnend dasür. Danach hatte das Stadtpfarramt bekanntgegeben, daß in der
Hciidhauser Pfarrkirche in der Zeit vom PaffionSsonntag bis Palmsonntag "eine heilige
Mission" stattfinden sollte, bei der der Jesuitenpater Prof. Franz Xaver Hayler sämtliche
Predigten halten sollte. Nachdem öffentlich auf die Verletzung des Reichsgesetzes hin¬
gewiesen wurde, ersetzte man durch Werkleben der Bekanntmachung die Worte "heilige
Mission" durch "heilige Exerzitien", der Inhalt der Veranstaltung blieb aber der gleiche.
Der Vorgang zeigt, daß es sich nur um zwei verschiedene Bezeichnungen für eine und
dieselbe Sache handelt. Wie in Haidhausen die Bekanntmachung überklebt wurde, so über¬
klebt der neue bayerische Jesuitenerlasz die bisherige Praxis und die sinngemäße Inter¬
pretation des geltenden Rechts, Die Form wird gewahrt, indem die Missionen, zum Unter¬
schied von den Konferenzen, als nach wie vor verboten bezeichnet werden, dn aber beide sich
kaum von einander unterscheiden, so bedeutet in Wirklichkeit die Zulassung der Konferenzen
die Aufhebung des ganzen Verbots.

Die eben wiedergegebenen Auffassungen stimmen mit dem überein, was
auch in der Kreuzzeitung wie in der sonstigen konservativen Presse mit alleiniger
Ausnahme der Deutschen Tageszeitung über den Erlaß ausgeführt wird, und
gerade bei den Konservativen empfindet man das Vorgehen der bayerischen
Regierung besonders unangenehm, wo so viele Köpfe und Beine an der Arbeit
sind, die nationalliberale Partei auf die Seite der schwarzblauen hinüber¬
zuziehen.

Der Herr Reichskanzler scheint nicht gewillt zu sein, den Angriff
Bayerns auf die Reichsgesetzgebung, über deren Durchführung gemäß Artikel 17
der Reichsverfassung der Kaiser zu wachen hat, zu dulden. Wenigstens finden
wir in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung (Ur. 80) folgenden hoffnung¬
weckenden Satz:

"Nach Mitteilungen der Presse hat die bayerische Regierung neuerlich Bestimmungen
über die Handhabung des K 1 des Jcsuitengesetzes erlassen. In einem Teil der Presse wird
daran die Behauptung geknüpft, daß diese Bestimmungen mit dem Sinn des Reichsgesetzes
und der dazu ergangenen Beschlüsse des Bundesrath in Widerspruch ständen. Ob das der
Fall ist oder nicht, wird Gegenstand der Prüfung für diejenige Stelle sein müssen, welche
verfassungsmäßig zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze berufen ist."

Sollte der Kanzler den Entschluß zu einem energischen Handeln finden,
so kann er sich darauf verlassen, daß die gesamte nichtultramontane Presse
hinter ihm stehen wird. Denn über die Schädlichkeit der Jesuiten stimmen
heute wohl die Ansichten der meisten mit dem überein, was Papst Clemens


Reichsspiegel

Veranstaltungen liegt lediglich im Stoff der Vortrüge, nicht aber in der Form der Ver¬
anstaltungen, die gleicherweise in der Kirche stattfinden. Als solche sind sie aber nach der noch
in Geltung befindlichen Bundesratsverfügnng vom 5, Juli 1372, die ganz allgemein den
Angehörigen des Jesuitenordens die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere „in Kirche
und Schule" verbietet, untersagt. Der neueste Erlaß der bayerischen Regierung gestattet aber
die sogenannten Konferenzen auch in kirchlichen Räumen, auch wenn mit ihnen „Gelegenheit
zum Empfang der Sakramente" verbunden wird, und er setzt sich damit in Widerspruch zu
der Bundesratsverfügung und zu dem Gesetze selbst. Hier liegt das sehr Bedenkliche des
bayerischen Vorgehens. Auf dem Wege einer besonderen bayerischen Interpretation des
Gesetzes wird der Versuch unternommen, ein bestehendes Reichsgesetz unwirksam zu machen.
Der Vorgang, der sich letzthin in der Pfarrkirche des Stadtbezirks Haidhausen abgespielt hat,
ist bezeichnend dasür. Danach hatte das Stadtpfarramt bekanntgegeben, daß in der
Hciidhauser Pfarrkirche in der Zeit vom PaffionSsonntag bis Palmsonntag „eine heilige
Mission" stattfinden sollte, bei der der Jesuitenpater Prof. Franz Xaver Hayler sämtliche
Predigten halten sollte. Nachdem öffentlich auf die Verletzung des Reichsgesetzes hin¬
gewiesen wurde, ersetzte man durch Werkleben der Bekanntmachung die Worte „heilige
Mission" durch „heilige Exerzitien", der Inhalt der Veranstaltung blieb aber der gleiche.
Der Vorgang zeigt, daß es sich nur um zwei verschiedene Bezeichnungen für eine und
dieselbe Sache handelt. Wie in Haidhausen die Bekanntmachung überklebt wurde, so über¬
klebt der neue bayerische Jesuitenerlasz die bisherige Praxis und die sinngemäße Inter¬
pretation des geltenden Rechts, Die Form wird gewahrt, indem die Missionen, zum Unter¬
schied von den Konferenzen, als nach wie vor verboten bezeichnet werden, dn aber beide sich
kaum von einander unterscheiden, so bedeutet in Wirklichkeit die Zulassung der Konferenzen
die Aufhebung des ganzen Verbots.

Die eben wiedergegebenen Auffassungen stimmen mit dem überein, was
auch in der Kreuzzeitung wie in der sonstigen konservativen Presse mit alleiniger
Ausnahme der Deutschen Tageszeitung über den Erlaß ausgeführt wird, und
gerade bei den Konservativen empfindet man das Vorgehen der bayerischen
Regierung besonders unangenehm, wo so viele Köpfe und Beine an der Arbeit
sind, die nationalliberale Partei auf die Seite der schwarzblauen hinüber¬
zuziehen.

Der Herr Reichskanzler scheint nicht gewillt zu sein, den Angriff
Bayerns auf die Reichsgesetzgebung, über deren Durchführung gemäß Artikel 17
der Reichsverfassung der Kaiser zu wachen hat, zu dulden. Wenigstens finden
wir in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung (Ur. 80) folgenden hoffnung¬
weckenden Satz:

„Nach Mitteilungen der Presse hat die bayerische Regierung neuerlich Bestimmungen
über die Handhabung des K 1 des Jcsuitengesetzes erlassen. In einem Teil der Presse wird
daran die Behauptung geknüpft, daß diese Bestimmungen mit dem Sinn des Reichsgesetzes
und der dazu ergangenen Beschlüsse des Bundesrath in Widerspruch ständen. Ob das der
Fall ist oder nicht, wird Gegenstand der Prüfung für diejenige Stelle sein müssen, welche
verfassungsmäßig zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze berufen ist."

Sollte der Kanzler den Entschluß zu einem energischen Handeln finden,
so kann er sich darauf verlassen, daß die gesamte nichtultramontane Presse
hinter ihm stehen wird. Denn über die Schädlichkeit der Jesuiten stimmen
heute wohl die Ansichten der meisten mit dem überein, was Papst Clemens


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[0160] Reichsspiegel Veranstaltungen liegt lediglich im Stoff der Vortrüge, nicht aber in der Form der Ver¬ anstaltungen, die gleicherweise in der Kirche stattfinden. Als solche sind sie aber nach der noch in Geltung befindlichen Bundesratsverfügnng vom 5, Juli 1372, die ganz allgemein den Angehörigen des Jesuitenordens die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere „in Kirche und Schule" verbietet, untersagt. Der neueste Erlaß der bayerischen Regierung gestattet aber die sogenannten Konferenzen auch in kirchlichen Räumen, auch wenn mit ihnen „Gelegenheit zum Empfang der Sakramente" verbunden wird, und er setzt sich damit in Widerspruch zu der Bundesratsverfügung und zu dem Gesetze selbst. Hier liegt das sehr Bedenkliche des bayerischen Vorgehens. Auf dem Wege einer besonderen bayerischen Interpretation des Gesetzes wird der Versuch unternommen, ein bestehendes Reichsgesetz unwirksam zu machen. Der Vorgang, der sich letzthin in der Pfarrkirche des Stadtbezirks Haidhausen abgespielt hat, ist bezeichnend dasür. Danach hatte das Stadtpfarramt bekanntgegeben, daß in der Hciidhauser Pfarrkirche in der Zeit vom PaffionSsonntag bis Palmsonntag „eine heilige Mission" stattfinden sollte, bei der der Jesuitenpater Prof. Franz Xaver Hayler sämtliche Predigten halten sollte. Nachdem öffentlich auf die Verletzung des Reichsgesetzes hin¬ gewiesen wurde, ersetzte man durch Werkleben der Bekanntmachung die Worte „heilige Mission" durch „heilige Exerzitien", der Inhalt der Veranstaltung blieb aber der gleiche. Der Vorgang zeigt, daß es sich nur um zwei verschiedene Bezeichnungen für eine und dieselbe Sache handelt. Wie in Haidhausen die Bekanntmachung überklebt wurde, so über¬ klebt der neue bayerische Jesuitenerlasz die bisherige Praxis und die sinngemäße Inter¬ pretation des geltenden Rechts, Die Form wird gewahrt, indem die Missionen, zum Unter¬ schied von den Konferenzen, als nach wie vor verboten bezeichnet werden, dn aber beide sich kaum von einander unterscheiden, so bedeutet in Wirklichkeit die Zulassung der Konferenzen die Aufhebung des ganzen Verbots. Die eben wiedergegebenen Auffassungen stimmen mit dem überein, was auch in der Kreuzzeitung wie in der sonstigen konservativen Presse mit alleiniger Ausnahme der Deutschen Tageszeitung über den Erlaß ausgeführt wird, und gerade bei den Konservativen empfindet man das Vorgehen der bayerischen Regierung besonders unangenehm, wo so viele Köpfe und Beine an der Arbeit sind, die nationalliberale Partei auf die Seite der schwarzblauen hinüber¬ zuziehen. Der Herr Reichskanzler scheint nicht gewillt zu sein, den Angriff Bayerns auf die Reichsgesetzgebung, über deren Durchführung gemäß Artikel 17 der Reichsverfassung der Kaiser zu wachen hat, zu dulden. Wenigstens finden wir in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung (Ur. 80) folgenden hoffnung¬ weckenden Satz: „Nach Mitteilungen der Presse hat die bayerische Regierung neuerlich Bestimmungen über die Handhabung des K 1 des Jcsuitengesetzes erlassen. In einem Teil der Presse wird daran die Behauptung geknüpft, daß diese Bestimmungen mit dem Sinn des Reichsgesetzes und der dazu ergangenen Beschlüsse des Bundesrath in Widerspruch ständen. Ob das der Fall ist oder nicht, wird Gegenstand der Prüfung für diejenige Stelle sein müssen, welche verfassungsmäßig zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze berufen ist." Sollte der Kanzler den Entschluß zu einem energischen Handeln finden, so kann er sich darauf verlassen, daß die gesamte nichtultramontane Presse hinter ihm stehen wird. Denn über die Schädlichkeit der Jesuiten stimmen heute wohl die Ansichten der meisten mit dem überein, was Papst Clemens

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/160>, abgerufen am 01.07.2024.